Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Rr. 245. 5“li" Mittwoch, den 18. Oktober
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.
Vom 3. Oktober 1916.
(Schluß statt Fortsetzung).
§7.
Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zuständigen Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche Anordnung getroffen, so gilt die belieferte Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des § 14 Abs. 1 daselbst.
§8.
Die Kommunalverbände^ und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkauf durch den Erzeuger sowie im Groß- und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet.
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Verteilung-stelle.
Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen treffen.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vsm 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. ®. 183).
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und Gemeinden zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den §§ 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.,
§ 10.
Es ist verboten:
1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden;
2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden;
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Spetsewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen,-
4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung
5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) »der Sahnenpulver Herzustellen;
6. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden;
7. Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden;
8. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüttern.
Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen.
Die Kommnnalverbände können mit Zustimmung der höheren Berwaltung-bchörde Ausnahmen von dem Verbote -er Nr. 8 zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulassen.
III. Gchlußbestimnmngen
§ 11.
Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch von Milch erlassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen a) über die Bemessung des Bedarfs der Gelbstver- sorger;
b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehre;
c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch undDauersahne jeder Art, von Joghurt, Kefur und anderen Erzeugnissen, bei denen Milch ern wesentlicher Bestandteil ist; über die Milchbeliefe- rnng der Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse.
Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a und b bezeichneten Art ist der Beirat der Reichsstelle zu hören.
Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach § 9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Aus- kunstzu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten.
Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren.
§ 12.
Bei Durchführung dieser Bekanntmachung haben die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken.
8 13.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist.
_ § 14.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im § 10 zuwiderhandelt;
2. wer den auf Grund der §§ 6, 7, 9, 11, und 13 getroffenen Bestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15.
Die Verordnungen über die Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915, über Regelung der Milchpreise und des Milchverbrquchs vom 4. November 1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November 1915 und über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 29. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 545, 723, 757, 849) treten außer Kraft.
Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die ^LLÜLMMMae^diesp^B-kanutmse^n^aufaehoben dieser Bekanntmachung zu erlassenden neuen' Bestimmungen ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die auf Grund des § 1 der Verordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723) festgesetzten Preise gelten bis zur anderweiten Festsetzung als Höchstpreise im Sinne des § 8 dieser Bekanntmachung.
§ 16.
Die Vorschrift im § 6 Abs. 3 tritt mit dem 1. November 1916 in Kraft; die Reichsstelle kann anf Antrag der Landesregiernug den Zeitpunkt -es Inkrafttretens bis längstens 1. Dezember 1916 hinausschieben. Die übrigen Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 3. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
* * * Hersfeld, den 11. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 10582. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, den 12. Oktober 1916.
Ich erinnere an die Vorlage der Hundesteuerzu- gangsltste für -as 2. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1916 mit Frist bis zum 25. -S. Mts.
Der Vorsitzende des Kretsa«ssch«sses.
I. A. No. 12284 J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfel-, den 14. Oktober 1916.
Die Abänderung'meincr Verfügung vom 25. Septr. ü. JS, Lt. Nr. 1778 Absatz 4 bestimme ich, -aß die Schuldnachweisungen für die Ergänzungssteuerveran- lagungsperiode 1917 18 neu aufzustrllen sin-.
Der Borsttzende
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und ReixignngSmitteln.
Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des $ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln, die ohne Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Oelen, Fetten, Ocl- oder Fettsäuren hergestellt sind (fettlosen Wasch- und
Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann insbesondere Vorratserhebungen anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * * Hersfeld, den 11. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 10582. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Bückware.
Vom 28. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Im § 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) werden dem Absatz 1 folgende Sätze hinzugefügt:
Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl oder
zum Aufarbeiten des Teiges darf nur back- fähigeS Mehl verwendet werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 11. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 10582. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Afseffor.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Bekanntmachung von UebergangS- vorschrifteu vom 5. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. «. 755).
Vom 3. Oktober 1916.
Auf Grund des § 40 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegsernähruugSamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verodnet:
Artikel!
Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung von Ueber- gangSvorschriften vom 5. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) erhält folgenden Zusatz.
„$te Butter, deren Ueberlassung hiernach verlangt wird, ist auch nach dem 15. Oktober 1916 an Sie die zur Ueberlassung verlangende Stelle oder nach deren Anweisung zu liefern."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 3. Oktober 1916.
Der Präsident deS KriegSernührungsamts. von Batocki.
* * Hersfrld,Mn 11. Oktober 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 10582. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
):( Hersfeld, 17. Oktober. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde Gefreiter Heinrich Bätz Feld-B rr.-Batt. 886.
):( Hersfeld, 17. Oktober. Herr Gastwirt Heinrich Thiele, Oberjäger in -er Radfahrerkompagnie des jikeserve-Jäger Bataillons Nr. 11, wurde mit der Oeftrrrrichischen Tapferkeits-Medaille ausgezeichnet.