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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '

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Nr. 244

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Dienstag, den 17. Oktober

1916

Amtlicher Teil.

Hersseld, den 14. Oktober 1916.

Ich weise auf den am Mittwoch den 18. Oktober ds. Js. vormittags 10 Uhr in Fulda auf dem Vieh­marktplatze durch die Landwirtschaftskammer statt- sindenden Verkauf von 24 tragenden Timmentaler Kühen und Rindern gegen Barzahlung besonders hin. Die Herren Bürgermeister ersuche ich auch auf ortsübliche Weise auf den Verkauf hinzuweisen.

Der Vorsitzende des Kreisansschnfles.

I. A. No. 12488. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 13. Oktober 1916.

Ich erinnere an die Einreichung der Bestands- nachweisung der deckfähigen Ziegen und angekörten Ziegenböcke mit Frist bis zum 25. ds. Mts.

Der Vorsitzende des KreisansschnsseS.

I. A. Nr. 12236. J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 1128 wird folgender bestimmt:

Artikel I

§ 1 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 409) wird wie folgt ergänzt:

1. in Nummer 1 wird hinter dem WorteSpüll- wasserfette" eingefügtund alle Klärschlamm­fette,",

2. in Nummer 2 werden die Worteanfallenden Fette" ersetzt durch die Worteanfallenden Oele, Fette Oel- und Fettsäuren,"

3. in Nummer 3 wird daS WortFette" ersetzt durch die WorteOele, Fette, Oel- und Fettsäuren sowie alle durch Umwandlung unmittelbar an- Rohstoffen jeder Art gewonnenen Oel- und Fett­

§5.

Die gemäß § 4 Absatz 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunalverband auf die im § 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung der FettverteilungSplanS durch die Reichsstelle (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu bringen.

Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Doll-

milchversorgungSberechtigten hinaus zur Verfüg steht, wird sie dem Kommunalverbande bei Aufstell

ung ung

säuren,",

4. als Nummer 4 wird eingefügt:Tran- Wollfett ohne Rücksicht auf die Art der

winnung.".

und

Ge-

Artikel II

Hersfeltz, den 10. Oktober 1916.

Bekanntmachung über Hausschlachtungen.

Das Königliche Preußische Landesfleischamt hat über die Frage der Zulässigkeit von Hausschlachtungen bemerkenswerte Ausführungen gemacht, die ich im folgenden zur allgemeinen Kenntnis bringe.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen mehre Personeu, die für den eigenen Verbrauch ge­meinsam Schweine mästen, uls Selbstversorger ange­sehen werden können, ist durch die LandeSzentralbe- hörden für Preußen in Ziffer" 13 der AusführungS- anweisung vom 8. September dS. Js. geregelt. Hiernach gelten mehrere Personen als Selbstversorger, wenn die Mästung erfolgt im wesentlichen auS Er­zeugnissen oder Abfällen der Wirtschaften aller Be- teiliaten. AlsErzeugnisse der Wirtschaften" sind

Die Bestimmungen treten mit dem Tage Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 11. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 10582. Der Landrat.

. J. V.:

der

v. Hedemann, Reg.-Asseffvr.

Bekanntmachung

über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.

Vom 3. Oktober 1916.

Auf Grund des § 41 der Verordnung über Speise- litt 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 755) und

20.

wo

sammelt ha ,..,.....,.-,......,,.

ähnliches), unter der Voraussetzung, daß es sich hier­bei um größere Mengen handelt, die für die Mästung eines Schweines wesentlich ins Gewicht fallen. Auch der Zukauf von Kraftfuttermitteln schließt bei gemein­samer Mästung den Begriff der Selbstversorgung nicht aus; Voraussetzung bleibt nur, daß Erzeugnisse und Abfälle der eigenen Wirtschaften wesentlich zur Mästung beitragen.

Hiernach ist z. B. eine Mehrheit von Personen in einer großen Stadtals selbstversorgungsberechtigt" anerkannt, für die, überwiegend mit Abfällen der eigenenen Haushalte der nationale Frauendienst Schweine mästet; dergleichen eine größere Zahl von Bürgern einer Stadt, für die außerhalb des Stadt- bereichS die Stadt selbst mit zu Kraftfutter verarbei­teten Abfällen der eigenen Wirtschaften dieser Bürger- Schweine, die auf gemeinsame Rechnung angekauft und gehalten werden, fett macht."

Die Leute, die ein Schwein schlachten wollen, mieten bet irgend einem Landwirt provisorisch auf 6 Wochen einen Stall und mästen dort angeblich ein Schwein, wenn sie eS vielleicht auch garnicht einmal zu sehen bekommen. Dies Schwein ist nunmehr Haus- schlachtung-schwein geworden und wird nach 6 Wochen für den betreffenden Besitzer von dem Landwirt ge­schlachtet und das Fleisch ihm zngeschickt. Es ist mög­lich, daß vielleicht in den 6 Wochen einmal einer aus -er Familie dorthin fährt."

Vorstehend geschilderter Fall stellt eine Umgehung -er Vorschriften -es § 9 der Verordnung vom 20. August --. Js. und-er Ziffer 12 der preußischen Aus- führungsanweisung vom 8. September ds. JS. dar. Es handelt sich nicht um eine Hausschlachtung, wenn der Landwirt, der daS Tier mästet und schlachtet, das Fleisch an eine -ritte Person abgibt. Eine Haus­schlachtung liegt lediglich dann vor, wenn daS Fleisch zur Versorgung -er Familie -e- Landmirts dienen soll.

Dem Landwirt ist zwar gestattet, Fleisch a«s solchen Schlachtungen an den Kommunalverband oder mit seiner Genehmigung an an-ere abzugeben (Ziffer 2 -er AusführungSanweisung.) Der Sinn dieser Be­stimmungen ist, daß Mengen an Fleisch, die -er Land­wirt aus einer Hausschlachtung nach Deckung deS Eigenbedarfs für eine längere Zeit noch übrig habe, -er Allgemeinheit zu «ute kommen sollen.

Der Vorsitzende des KreiSausschnffes.

J. A. No. 12037. ' I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Gesetzbl. S. 402) wird'über Sie Bewirtschaftung Milch und den Verkehr mit Milch folgendes stimmt:

I. Bewirtschaftung von Milch.

von bc-

§1.

Die Bewirtschaftung von Milch wird der ReichS- stelle für Speisefette und den auf Grund der Verord­nung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 755) errichteten Berteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916.

§2.

Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuh­milch und -sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Joghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse).

Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch.

Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterili­sierte, homogenisierte, trockene Milch; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene

Sahne.

II. Verkehr mit Milch

§3.

Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen.

Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu be­lassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeugung " rsorgung getroffenen besonderen Be- >er Verordnung über Speisefette vom

und Butterve

stimmungen der ---- . ...

20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle auf­gestellten Grundsätze nicht berührt.

Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauche kann vom Kommunalverbande mit Zustimmung der übergeord­neten Verteilung-stelle festgesetzt werden.

VollmilchversorgungSberechtigte sind:

a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre,

Bekanntmachung

b) stillende Frauen,

c) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung,

d) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Be- scheinignng. m ,

Die ReichSstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewährenden Mengen? sie kann bei -er Be­rechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozent­satz der Bevölkerung fcstsetzcn.

Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amt-arzt oder einer von dem Kommunalverbande zu bezeich-

z»r Ergänzung der Bekanntmachung über Aus­dehnung der Borschriste» der Verordnn«« über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüße» und Horn- schläuche« vom 25. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 409).

t «nd Horn- »-«esetzbl. S. 409).

Vom 5. Oktober 1916.

Auf Grund der § 6 -er Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rtnderfüßen und Hornschläuchen vom 18. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. P. 376) in der

oder einer von dem Kommunalverbande zu bezeich­nenden Stelle auSzustellen oder nachzuprüfen.

BollmilchversorgungSberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, alS sie vor- hangen ist

Soweit nach Deckung deS Bedarf- der Bollmilch-

versorgungSberechtigten noch Vollmilch zur Verfügn steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein V- recht auf Zuweisung von Vollmilch (BollmUchvorzugS berechtigte).

wr-

des FettverteilungSplanS in Anrechnung gebracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichzu­setzen.

Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus technischen Gründen nichtmöglich ist, kann -ie ReichSstelle von der Fett­anrechnung ganz oder teilweise absehen.

8 6.

Die Kommunalverbande haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihrem Bezirke ge­lieferten Milch zu treffen.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Bezirk -er Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr alS zehntausend Einwohner hatten, können -ie Uebertragung verlangen.

Die Verabfolgung von Vollmilch an die Ver­braucher darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen AuSweis erfolgen

a) in Gemein-en von mehr alS zehntausend Ein­wohnern,

b) in anderen Gemein-en, sofern sie Milchzuwetsung beantragen.

Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr alS zehntausend biS höchstens dreißigtausend Einwohnern, sofern sie nicht Milchzuweisung bean­tragen, von dieser Vorschrift befreien.

7« EMiE-M" tj"1 nen, daß die Abgabe von Magermilch an die Ver­braucher nur flogen Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen AuSweis erfolgen darf.

(Fortsetzung folgt).

*

ern z u O e l.f Laut BundeSratS-

beschluß sind Bucheckern beschlagnahmt, jedoch hat jeder das Recht, dieselben zu sammeln. Wer Buch­eckern sammelt, darf 25 Prozent davon bis zum Höchstquantum von 25 Kilo für sich verwenden. Das Sammelgeschäft geschieht am zweckmäßigsten dadurch, daß man große Tücher unter die Bäume legt und dann die Bäume tüchtig abschüttelt. Laub und sonstiger Schmutz, sowie taube und wurmstichige Kerne müssen ausgelesen werden. Für je drei Pfund abgelieferter Kerne darf der Sammler 1 Pfund für sich pressen lassen. Für die abgelieferten Bucheckern wird 50 Pfennige das Kilo bezahlt. Wer also 100 Kilogramm sammelt, muß 75 Kilogramm abliefern und erhält da­für 37,50 Mark, außerdem erhält er von der Sammel- stelle oder der zuständigen Behörde einen Erlaubnis­schein, um 25 Kilogramm für sich pressen zu lassen.

Rotevbvrg, 14. Oktober. Mit welcher Erbitterung Kämpfe auch unter dem Wilde ausgefochten werden, zeigt ein Fall, welcher sich in der nahen Oberförsterei Alldeck zugetragen hat. Dort hat Herr Hegemeister Dörr einen kapitalen Hirsch verendet aufgefunden, der von seinem Gegner zu Tode geforkelt worden ist. In dem Schädel -es gefundenen Hirsches steckte öaS abgebrochene Ende einer Geweihsproffe.

Caffel, 14. Oktober, Eine schwere Quetschwunde erlitt ein Volontär an- Berlin, der sich auf der Fahrt nach Frankfurt a. M. befand. Er wollte den D-Zug auf dem Oberstadtbahnhof verlassen, als eth vor ihm au-steigender Reisender die Abteiltür zuwarf und da­bei dem jungen Mann fast alle Finger -er linken abquetscht».

Lauterbach, 14. Oktober. (B. 34 Jmwberhessischen Dorfe Hutzdorf gab -er Landwirr Hoffmann auf den Gut-pfarrer Zernieden, während sich-ieser auf einem Spaziergange befand, mehrere Revolverichüne ab, die den Geistlichen verletzten. Dann richtete der Land­wirt die Waffe gegen sich selbst und sprang zugleich in die Fulda. Er ertrank. Man glaubt, -atz dre Tat in einem Anfall von geistiger Ohnmacht verübt ist.

Fulda, 14. Oktober. Eine ganz gemeine Roheit wurde auf dem alten mittleren Friedhose am Franzo» senwäldchen verübt. Von zwanzig Grabstätten wur­den Kreuze und Grabdenkmäler umgestürtzt und voll­ständig zertrümmert. Bon dem Schurken hat man noch keine Spur.