Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bez^^prei» vierteljährlich für Kersfeld 1M MM, Mch-dia.P»st h Men 1.66 Mark. Druck und Verlug von Ludwig gutäs Auchdruckerei Hrrsfeld. Für die Nedaltion v»rant»»Mch Ar«q Funk in Huefeld. -----------------------------------------------------------------------------------------------‘-------------------------------
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 243 ^'rB'W*^. Sonntag, den 1S. Oktober
Amtlicher Teil.
«elanntma-mg
über Prei»beschrä«k«ngen bei Verkäufen von Schuhware«.
vom 28. September 1916.
Der BundeSrat hat auf Grund de» | 8 deS G«- fetzes über die Ermächtigung de» vunde»rat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. G. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Schuhwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden al» dem, der sich au» der Zusammen- rechnung der Gestehungskosten, eine» angemessenen Anteil» der allgemeinen Unkosten und eine» ange. messenen Gewinn» ergibt. Für die Preisberechnung sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (| 9) aufgestellten Richtsätze maßgebend.
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum Teil au» Leder, Strick-, Web- oder Wtrkwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen.
| 2.
Lieferungsverträge über Schuhwaren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu höheren al» den nach § 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten al» zu diesen Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist.
$ 3.
Schuhwaren dürfen vom Großhändler nur an Kleinhändler, vom Kleinhändler nur an Verbraucher abgesetzt werden.
$ 4.
Schuhwaren müssen auf der Ware selbst oder auf einem mit dieser fest verbunden««, au» dauerhaftem Material hergestellten Begleitschein in einer für den
Mission für Schuhwarenpreise, der e» obliegt, allgemeine Richtsätze für die Bestimmung der VerkaufS- pretse festzusetzen, insbesondere Grundsätze für die Berechnung der Gestehungskosten, bei angemessenen Anteil» an den allgemeinen Unkosten und der angemessenen Gewinn» aufzustellen. Die Gutachterkommission hat auch auf Ersuchen de» Schiedsgerichts ober der zuständigen Behörde sich über die Angemessenhett der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern. Sie § 5 Abs. 3 zugeteilten dem Schiedsgerichte die Nummer« der zur Auszeichnung Verpflichteten seine» Bezirke» mitzuteilen.
hat eine Liste der gemä Nummern zu führen int
§ 10.
Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung de» Verkauf» von Schuhwaren bezwecken, sind verboten.
Al» verboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung von AuSverkäusen und TetlauS. verkäufen, Inventur- und Saisonverkäufen, Festverkäufen, Serien- und Restewochen oder -tagen, Propaganda- und Reklamewochen oder -tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen sowie die Ankündigung von Verkäufe» zu herabgesetzten Preisen oder Jn- »enturpreisen.
Bedeutet die Durchführung de» Verbots (§ 10) bei Todesfällen, Geschäftsauflösungen und Konkursen eine besondere Härte, so kann die OrtSpolizeibehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Landeszentral. behörde kann an Stelle der OrtSpolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig erklären.
8 12.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimm- ungen über die Errichtung, die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und daS Verfahren des Schiedsgericht» sowie über die Errichtung, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Gutachterkommission für Schuh. Warenpreise.
Der Aagechenmeis betrüg für die einspM^ ZeÄ 18 ^f*^ im ’ amüich«i LeS« 29 Pfennig, XeRemen die JE« 26 »f«. »ei Ä^«- I ^----- -^ --^ f;-^ r------1 BsftTlT
1BLT
April 1916 sRetchr-Gesetzbl. 6. 276) wird *te fol«t ergänzt.
1. Im $8 1. Zeile wird nach den Worten„Gele und Fette jeder Irt" eingefügt „sowie Oel. und Fettsäuren".
2. Im 8 4 2. Zeile werden die Worte „Gele, Fette und Futtermittel" ersetzt durch die Worte „Gele, Fette, Oel- und Fettsäuren sowie Futtermittel".
8. Der § 6 erhält folgende Fassung:
$ 6.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften der
8, 4 auf Oele, Kette, Oel. und Fettsäure«, welqe nicht au» Knochen, Rinderfüße» oder Hornschläuchen gewonnen »erden, au»dehnen.
Die vorn BundeSrat über Oel«, Fette, Oel. und Fettsäuren sowie Futtermittel erlassenen Vorschriften bleiben unberührt.
Artikel n
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stelvertreter des Reichskanzler».
^Dr. Helfserich.*
Herdfeld* den 11. Oktober 1916.
Wir» veröffentlicht.
I. 10582. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
* (ße|te Ernte und letzte Aussaat tm G«. müsigarten. DaS Gemüse wird jetzt eingeerntet- wer Platz übrig hat, lasse di« Strüuke von Wirsing, BlAmen- und Weißkohl im Lande stehen, die Jung, triebe geben im Frühling ein «udgezrichnet zarte» Gemüse. Spinat und eldsala amerikanischen
eser Verordnung zulassen. Er kann
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware hergestelt Hat- an Stelle der Angabe des Namen» oder der Firma und de» Niederlassung». ortS kann al» Kennzeichnung eine Nummer treten;
2. den Kleinverkauf»prei» in deutscher Währung -
3. den Monat und da» Jahr, in denen die Angaben angebracht worden sind.
Die Vorschriften de» Abs. 1 finden keine An. Wendung auf Schuhwaren, die auf Bestellung de» Verbraucher» handwerkdmäßig nach Maß angefertigt werden.
die Preise für Au»befferungen an Mit Gefängnis bis ^u sechs
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der $| 8, 10 zuwider
aren regeln.
Monaten oder mit
Die im § 4 vorgeschriebenen Angaben find vom Hersteller oder, falls die Ware au» dem AuSland ein. geführt wird, von demjenigen anzubringen, der die Ware im Inland im eigenen oder fremden Namen in den Verkehr bringt. Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt.
Bei Waren, die zur Zeit de» Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bereis tm Besitz eines Händler» sich befinden, sind nur die im § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 verlangten Angaben von diesem anzubringen.
Soweit der zur Auszeichnung Verpflichtete an Stelle der Angaben seines Namens oder der Firma und des Niederlassungsort» eine Nummer anbringen will, hat er bei der Gutachterkommission für Schuh. Warenpreise (8 9) die Zuteilung dieser Nummer zu beantragen. Er darf sich nur der zugeteilten Nummer bedienen.
Der Käufer von Schuhwaren kann, wenn er glaubt, daß der ihm berechnete Preis oder der auSge- zeichnete KleinverkaufSpreiS die Grenzen de» $ 1 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Abschluß bei Kaufvertrags Festsetzung bei Preise» durch ein Schiedsgericht beantragen.
DaS Schiedsgericht prüft auch auf A»r»fen der zuständigen Behörde die Preise nach und bestimmt die nach § 1 in Verbindung mit den von der Gutachter- kommission für Schuhwarenpreise ($ 9) aufgestellten Richtsätzen angemessenen Preise. Ist der für eine bestimmt« Art von Schuhwaren festgesetzte Prei» niedriger al» der ausgezeichnete, so hat das Schiedsgericht zugunsten bei Reichs von dem zur Auszeichnung Verpflichteten einen Betrag einzuziehen, der dem Ueberprets aller von dem Verpflichteten mit der beanstandeten PretSaurzeichnung in den letzten drei Monaten in den Verkehr gebrachten Schuhwaren der betreffenden Art entspricht.
$ 7.
Ergibt bie Prüfung durch daS Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren Ueberteuerung, so hat ber Vorsitzende bei Schiedsgerichts außerdem der zu- ständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.
§ 8.
Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Seine Entscheidung ist endgültigste erfolgt gebühren- und stempelfrei.
$ 9.
Der Reichskanzler ernennt eine Gutachterkom-
handelt;
wer Schuhwaren ohn« die nach $$ 4, 5 vorge. schriebene Auszeichnung verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
wer bei der nach $$ 4, 5 vorgeschriebenen Auszeichnung unrichtig« Angaben macht, oder eine andere als die ihm zugeteilte Nummer verwendet, 7'1 ' ist, feilhält oder sonst
in den Verkehr bringt, wissend, daß die Auszeichnung unrichtige Angaben oder eine falsche Nummer enthält, oder daß die ausgezeichnete Preisangabe erhöht ober unkenntlich gemacht ist; wer Schuhwaren zu einem höheren als bem ausgezeichneten Preise verkauft oder feilhält -
5. wer, nachdem für eine bestimmte Art der von ihm in den Verkehr gebrachten Schuhwaren von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Waren gleicher Art mit einem höheren Kleinhandelspreis auSzeichnet und mit dieser Auszeichnung verkauft, feilhält oder sonst in den Ber- kehr bringt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Waren eingezogen werden, auf die sich die strafbar« Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
2.
3.
4.
oder wer
arcn »erkau
Die Verordnung tritt mit dem Lage der «er- kündung, hinsichtlich des § 14 mit dem dritten Lag« nach der Berkünbuna, hinsichtlich der §§ 4, 5 mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt de» A»ßer- krafttreten» bestimmt der Reichdkanzler.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter de» Reichdkanzler».
Dr. Helfferich.
♦ ♦ ♦
Herdfeld, den 11. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.
i. 10682. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg..Asseffor.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Bekanutmachung über den «er kehr mit Knochen, Rinderfüße« und Horuschläucher vom 18. April 1916 lRetch»-G«s«tzbI. •. 278).
vom 6. Oktober 1916.
Der BundeSrat hat anf Grund bei | 8 bei GesetzeS über die Ermächtigung die BundeSrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Retch»-Ges«tzbl. E. 827) folgende Berordnung erlassen: Artikel I
Die «ekanntmachung Über den Verkehr mit Knvchen, Rinderfützen und Hornschläuch«« vom 18.
September gesät wurden, frett man von allem Unkrant und entfernt die Pflänzchen, welche zu dicht stehen. Wintersalat wird in Stillen gepflanzt, die Pflanzen wurzeln so gut an, ber Schnee bleibt darin liegen und bildet so einen gute» Mieterschutz. Alle Gewürzkräuter, bie au»d«uer»d sind, werde» jetzt geteilt, — ihr Wachdtum ist im Frühjahr dann ein umso üppigere». Winterhärte Frühling»zwiebeln pflanzt man auf Beete, nicht zu dicht und zu tief, — geradeso wie «an Steckzwiebeln behandelt. Ale Zwiebelsort«», die winterhart find, brauche» nicht gedeckt zu werden. Da der Samen immer teurer wird, sammle man, um ihn bei kommender Audsaat steil zur Hand zu haben, behutsam alle Samen- kapseln und trockne den Inhalt- dadurch wird viel Geld gespart. Sämtliche Topfpflanzen, die de» Sommer im Garten standen, werben wegen Frost- gefahr in sicherer Hut gebracht. Rosen werden erst später gedeckt.
):( Herdfeld, 14. Oktober. E» wird darauf hinge- wiese«, daß am Sonutag im NachmittagSgotteddienst 116 Uhr zugleich der Aufnahmegotteddienst der die», jährig«» Konfiermanden in der evangel. Kirche statt, find«« wird. Dir Eltrr« und Angehörigen der Kin- »er werden hierzu fre«udlichst eingelaben.
):( HerSfeld, 14. Oktober. Von dem Ardeit»- kommando in Heringen «, d. Werra ist nachstehend bezeichneter Krtegdgefangeuer entwichen: Jam»ow Nicolai No. 96 7 von ber 5. Gefangenen Komp. Niederzwehren-Sassel.
| Herdfeld, 14. Oktober. fverkauf von Gimmentaler Kühen und Rindern.) Die Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Caffel wird am Mittwoch, den 18. Oktober b. Jd. vor. mittag» 10 Uhr in Fulda auf dem Biehmarktvlatze 24 Stück zum Teil tragende junge Simmentaler Kühe und Rinder gegen Barzahlung versteigern. L» ist hiermit den Landwirten Gelegenheit gegeben wert, voüe Zuchttiere in erster Qualität zu erwerbe».
Eaffel, 18. Oktober. Wegen Führung eine» falschen Paffe», Führung eine» gefälschten Eisenbahnfreifahrt. scheine» und wegen Betrüge» verurteilte heute bie Strafkammer die 24Mrige frühere freiwillige Kranken, schwester Augelika Reise au» Li»pe«hanfen bei vebra zu vier Monaten Gefängni». Die Angeklagte hatte bei Audbruch bei Kriege» Dienst getan, war dann aber au» dem Dienst entlassen worden, aber ihre Schwesterntracht und den Legtmation»schctn beide, halten, auf die sie sich dann den Freisahrt»schetn erschwindelte und Betrügereien unternahm.
Eaffel, 13. Oktober. Aus der Fahrt von Leipzig nach Lasset stürtzte ein senget Reisender au» Leipzig zwischen ben Stationen Ron»hausen und Vebra in ber Nähe der großen vrück« au» dem Schnel- zuge, er bliedfdewnßtlo» auf dem Bahnkörprr liegen. Er hatte schwere Verletzungen davongetrage« und wurde in brdenklichrm Zustande in da» hiestge Sraukenhau» überführt.