hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Melder
für den Kreis Hersfeld
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Mlu50 lull amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- :
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 241. Jetziger Bezugspreis^ Dlerfeljäbrlich
Freitag, den 13. Oktober
1916
Amtlicher Teil
Mitteilungen der Rohmaterialstelle des Landwirtschaftsministeriums.
Vereinbarungen über Höchstpreise für Klee- und Grasfamen.
Im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten fanden Verhandlungen statt zwischen Vertretern der Erzeuger von Klee- und Grassamen, den landwirtschaftlichen Körperschaften und des Samen- handels, die unter Zugrundelegung nachstehender Richtlinien folgende Höchstpreise vereinbarten:
Richtlinien.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise, sie dürfen nicht überschritten, können aber unterschritten werden. Sie verstehen sich in allen Stufen, wenn nicht anders vermerkt, für mindestens gute Qualitäten 1916er Ernte. Geringere Qualitäten sind dem Wertunterschiede entsprechend billiger zu bewerten. Aeltere Saaten sind ebenfalls der Qualität entsprechend, jedoch nicht über die festgesetzten Preise zu bewerten. Es ist Sache der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, außerdem Wertzahlen zu fordern oder zu geben. Für nachweisbar planmäßig gezüchtete Saaten, sowie von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, den Landwirtschaftskammern und den offiziellen Saatzuchtanstalten anerkannte Saaten gelten die festgesetzten Preise nicht, ebenso nicht für Verkäufe nach dem Auslande.
Die Preise verstehen sich für prompte Lieferung gegen netto Kasse für 50 kg brutto oder netto bahn- oder bordfrei der tatsächlichen Versandstation. Haben die Berechnungen vor dem Kriege ab oder frei Lager statt- gefunden, so ist dies auch weiter zulässig.
Genossenschaften und andere landwirtschaftliche
und der Rechnung ausdrücklich bemerkt ist, daß die Ware auf Ziel oder spätere Lieferung verkauft ist.
Vermittlergebühren hat der Verkäufer zu tragen. Müssen sie vom Käufer bezahlt werden, so ist der Höchstpreis um den gleichen Betrag zu mindern.
Bei Käufen in ausländischer Valuta ist die Valuta umzurechnen gemäß dem am Tage der Käufe bezw. am vorhergehenden Tage in den Zeitungen veröffentlichten amtlichen Kursen.
Blankogeschäfte dürfen nicht getätigt werden.
Schriftliche Verträge, die vor Inkrafttreten der vorstehenden Höchstpreise und Bestimmungen abgeschlossen sind, werden von diesen nicht betroffen.
Zur Ueberwachung und Ergänzung dieser Bestimmungen und Preisfestsetzungen besteht eine Kommission, die auch Uebertretungen zu prüfen und über ihre weitere Behandlung zu entscheiden hat.
Anzeigen und ihr sonst zur Kenntnis gekommene Uebertretungen und Umgehungen werden durch die Kommission geprüft. Werden solche für vorliegend erachtet, fo ist der Schuldige zu verwarnen bzw. hat die Kommission das Recht, den Schuldigen dem Kriegsernährungsamt namhaft zu machen.
Die üblichen Einrichtungen zur Schlichtung von Streitigkeiten (Schiedsgerichte, Gerichte, Kontroll- Stationen) werden durch vorstehende Bestimmungen nicht beschränkt.
Die Forderung „seidefrei" gilt im Sinne der Höchstpreise für erfüllt, wenn die Ware den im Einzelfall in Betracht kommenden bestehenden Bestimmungen oder Vereinbarungen entspricht.
Die Mindestwerte für gute Qualität hat die Kommission auf Grund der vieljährigen Durchschnitts- ergebnisse der Versuchsstationen unter Berücksichtigung der diesjährigen Ernteverhältnisse baldmöglichst festzustellen und bekanntzugeben.
Gründet sich der Vorwurf der Höchstpreis-Ueber- schreitung auf
und Rektoren, die einem Ortsschulinspektor unterstehen, für eine Zeit bis zu einer Woche.
3. Ortsschulinspektoren für eine Zeit bis zu 4 Wochen.
4. Kreisschulinspektoren für eine Zeit von mehr als 4 Wochen.
Anträge aus Schließung des Unterrichts in ganzen Klassen sind beim Landratsamt einzureichen.
Ich ersuche die Kreiseingeseffenen von dieser Möglichkeit zur Beschleunigung der Einbringung der Kartoffelernte erforderlichen Falls ausgiebigen Gebrauch zu machen.
Tgb. No. I. 10580. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 9. Oktober 1916.
Das Landesfleischamt in Berlin hat die seit 18. Juni ds. Jr. geltenden Richtpreise «Höchstpreise) für Rindvieh mit Geltung von Montag, den 9. Oktober ds. Js. in allen Klassen «m je 5 Mark herabgesetzt.
Die neuen Preise gelten für alle Ankäufe, die vom Montag den 9. Oktober ab bei den Viehhaltern getätigt werden. Bei der Abnahme oder Ablieferung der vor diesem Zeitpunkt gekauften Rinder sind die bisherigen Preise zu zahlen.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
J. A. No. 12845. J. V.:
v. Hedcmann, Reg.-Assessor.
Mitteilungen der Rohmaterialstelle des Landwirlschastsministeriumr.
Borschläge für die bevorstehende Winterfütterung.
Nach den Erfahrungen des letzten Wirtschaftsjahres wird es notwendig werden, in der bevorstehenden Winterfütterungkperiode die Kartoffeln in der Hauptsache der menschlichen Ernährung vorzube- die Knolle die weiten rer
mSnen, zur Fütterung zur
a
unge
Bei Abgabe von Mengen unter 50 kg sind die vor
Kriege üblichen Zuschläge gestattet.
Für spätere Zahlungen und Lieferungen können 6% Zinsen berechnet werden. Ein entsprechender Preis-
bem
zuschlag ist jedoch nur zulässig, wenn in dem Angebot
und Keimkraft oder des Ursprungs, so entscheidet allein und endgültig die ständige Kommission über die Triftigkeit der Gründe und die Weiterverfolgung des Falles.
1. Serradella......
2. Rotklee, seidefrei mitteleuropäisch.
3. Weitzklee, seidefrei ....
4. Schwedisch-Klee, seidefrei. . .
5. Gelbklee, enthüllst, seidefrei .
6. Inkarnatklee, seidefrei .
7. Luzerne, seidefrei, überjährig asiatische...... europäische......
8. Englisches und italienisches Raygras
9. Westerwoldisches Raygras
10. Wiesenschvingel .
11. Timothe, seidefrei . .
12. Knaulgras......
Höchstpreise.
Stufe I.
Stufe II.
Stufe III.
Stufe IV.
Höchstverkaufspreis
Höchsteinkaufspreis
Höchst-
der Händler an
der Händler von
Höchsteinkaufspreis
verkaufspreis an
Händler zum
Händlern zum Verkauf
der Händler von
Verbraucher
Verkauf an
an Händlern und beim
Produzenten
Verbraucher
Einkauf vom Auslande.
55.—
49.—
44.-
40.—
190.—
178.—
170.—
162.-
156.—
146.—
138.—
132.—
166.—
156.—
148.-
142.-
78.—
70.—
65.—
60.—
90.—
82.—
75.-
70.—
120.—
112.-
105.—
97.—
155.—
147.-
140.—
132.—
110.—
100.—
92.—
86.—
88.—
80.—
74.—
70.-
115.—
105.—
97.—
91.—
82.—
75.—
70.—
65.—
80.-
72.—
65.—
60.—
37.—
82.—
28.—
25.—
58.—
52.—
47 —
43.-
beim Kriegs- die Genehmi-
13. Schafschwingel .
14. Esparsette .
Zur Durchführung dieser Vereinbarungen ist seitens des Landwirtschaftsministeriums “ zessionszwang für den Samenhandel beantragt worden. DaS letztere hat in Aussicht gestellt.
ernährungsamt Kon.
gung des Antrages in Aussicht gestellt.
Anfragen, die Vereinbarungen betreffend, sind an den Vorsitzenden der Komtmsiwn, Herrn Geheimen Oberregierungsrat Professor Dr. Hiltner, München, Osterwaldstraße 9 f, zu richten.
Berlin, den 19. September 1916.
*
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 9920.
*
HerSfeld, den
Der
*
6. Oktober 1916.
Lanörat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 11. Oktober 1916.
Beurlaubung von Mannschaften und Schulkinder zur Kartoffelernte.
Das stellv. Generalkommando 11. A. K. in Cassel hat sämtliche militärische Dienststellen einschließlich Reserve-Lazarette darauf hingewiesen, daß es die dienstliche Pflicht jedes Truppenbefehlshabers usw. ist, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln bei der Einbringung der Kartoffelernte durch Beurlaubung und Kommandierung von Militärpersonen behilflich zu sein.
Indem ich die Landwirte und sonstigen Kartoffelerzeuger des Kreises hierauf aufmerksam mache, stelle ich anheim, Anträge auf Ueberweisung von militärischen Hilfskräften an das hiesige Reserve- Lazaratt zu richten. Sofern daS Reserve-Lazarett nicht in der Lage sein sollte, den Anträgen wegen
Mangels an Mannschaften stattzugeben, so hat eS nach der Bestimmung des stellv. Generalkommandos die Verpflichtung, die Anträge an die Nächstliegende militärische Dienststelle weiterzugeben.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß die Königliche Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen verfügt hat, daß, wo es irgend erforderlich ist, ügsten Ernte und Unterbringung der Schulkinder zur Hilfe heranzuziehen,
zur schleun Kartoffeln u^„——„ . ----- ,-------- .
'' je werden auf Wunsch der Eltern oder sonstiger Beteiligten durch einfache kürzeste Anordnung des Landrats,8KreisschnlinspektorS oder unmittelbar der Schulleiter, Lehrer und Lehrerinnen einzeln berurlaubt werden. Im Notfalle kann auch der Unterricht ganzer Klassen ausgesetzt werden. Zur UrlaubSer- teilung sind befugt:
1. Klassenlehrer und Lehrerinnen für einzelne.
die
ganze oder halbe Tage,
2. Alle »stehende Lehrer, Erste Lehrer, Hauptlehrer
wird sich besonders bei der Fütterung und Mast der Schweine störend bemerkbar machen und es erscheint notwendig, andere Futterstoffe für die Schweine heranzuziehen. Hierbei kommen in erster Linie die Futterrüben (Runkeln, Wruken, Möhren usw.) in Frage.
Ueber die Brauchbarkeit der Futterrüben zur Schweinemast hat Professor Franz Lehmann in Göttingen umfangreiche Versuche angestellt, die zu einem günstigen Ergebnis geführt haben. Wir behalten uns vor, hierüber demnächst weitere Mitteilungen zu machen.
Nach wie vor fällt es schwer, den Mindestgehalt an eiweißhaltigem Futter in den Schweinefutter- rationen zu decken, weil der Borrat an eiweißhaltigem Futter, trotzdem alle verfügbaren Rohstoffe voll in Anspruch genommen sind, immer noch als äußerst knapp bezeichnet werden muß. Indessen ist durch länger andauernde Versuche festgestellt worden, daß man wenigsten einen Teil des notwendigen Eiweißes in Form von Klee- und Luzerneblättern oder in Form von gemahlenen oder geschrotenem Klee- und Luzerneheu in der Ration bei der Schweinefütterung decken kann. Auch die aus anderen getrockneten Pflanzen- teilen hergestellten Futtermehle kommen hierbei in Betracht. Die Ergebnisse dieser Versuche werden ebenfalls mitgeteilt werden, sobald die Zahlen einwandfrei vorliegen.
Wenn man aber die bisher für das Rindvieh bestimmten Futterbestände, namentlich die Futterrüben, für die Schweinefütterung in Anspruch nimmt, dann muß hierfür anderweit Ersatz geschaffen werden. Dies kann geschehen durch umfangreichere Verwendung aufgeschlossenen Strohes zur Verfütterung der übrigen Viehbestände. Die Zahl der Fabriken, die Ltrohkraft- futter nach Oexmann herstellen, ist vermehrt worden, indessen ffndet diese Vermehrung in der augenblicklichen Leistungsfähigkeit der Maschinenfabriken hre Begrenzung.
Es muß daher auch an die Strohaufschließung in den landwirtschaftlichen Betrieben selbst herangetreten werden. Die hierzu geeigneten Verfahren sind durch- gearbeitet, das Ergebnis wird demnächst den Jute- reffenten mitgeteilt werden.
Berlin, den 26. September 1916.
* * *
Hersfeld, den 6. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 10149. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Afleffor.
Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Baterlande