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hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld SmIcker Wlatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bet Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 240.w"ssa.'*' Donnerstag, den 12. Oktober 1816

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

wegen Butterablieferung.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß alle in den Kommunalverbänden vorhandene Butter und alles Butterschmalz dem Kreise käuflich überlassen und an die von ihm bestimmten Sammelstellen der Auf­käufer zu den festgesetzten Preisen abgeliefert werden muß.

Die Hersteller von Butter oder sonstiger Speise­fette dürfen solche nur in der zugelassenen Menge von 180 Gramm für Kopf und Woche zurückbehalten (vergl. § 4 meiner Anordnung vom 7. September 1916, Amtsblatt D. 390). Die Molkereien mittleren Um­fangs müssen die ersten 50 Prozent der von ihnen hergestellten Butter regelmäßig an die Bezirksfett­stelle für Speisefette in Cassel abliefern.

(A. II. G. 5078).

Cassel, den 29. September 1916.

Der Regierungspräsident.

J. B.: Lewald.

* * *

Hersfeld, den 7. Oktober 1916.

Wird veröffentlicht.

Ich weise darauf hin, daß es im Interesse der Fettversorgungsberechtigten dringend erwünscht ist, daß auch die Selbstversorger sich mit der ihnen zu­stehenden Menge Fett nach Möglichkeit einschränken, und alles, was sie übrig haben, an die Kreissammel- stelle (Molkerei in Hersfeld) abliefern. Viele Land­wirte werden die ihnen zustehende Menge von 180 Gramm nicht selbst gebrauchen und handeln somit im Interesse ihrer versorgungsberechtigten Mitmenschen, wenn sie einen Teil der ihnen zustehenden Menge freiwillig abgeben.

Molkereien mittleren Umfanae allst es im hiesigen

«Veite nicht. .....«MM| Der Vorsitzende des Kri I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Der Minister des Innern.

M. 6659. II Ang.

Berlin N. W. 7, den 16. September 1916.

Unter den Linden 72/75.

Das Kriegsministerium, Kriegsrohstoffabteilung, hat der Bereinigung deutscher Verbandwattefabri­kanten, Berlin W. 66, Wilhelmstr. 91, einen Posten Rohstoffe zur Herstellung von Verbandbaumwollwatte für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1916 zur Verfügung gestellt und den Vertrieb der daraus verfertigten Verbandwatten im Einvernehmen mit dem nach § 16 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick­waren vom 10. Juni 1916 gebildeten Ausschusse und der ReichsbekleidungSstelle geregelt. Die auf die bürgerliche Bevölkerung hieraus entfallende Watten­menge wird nur danu ausreichen, wenn alle Ver­braucher sich der größten Sparsamkeit in der Ver­wendung von Baumwollwatte befleißigen. Dies muß ganz besonders auch mit Rücksicht darauf erwartet werden, daß sich Baumwollwatte fast bei jeder medi­zinischen Verwendung durch Zellstoffwatte, die über­all erhältlich und zurzeit hinreichend vorhanden ist, ersetzen läßt. Auch die Medizinalabteilung des Kriegsministeriums vertritt diesen Standpunkt und läßt demgemäß in ihren Lazaretten verfahren. Sie empfiehlt besonders für Verbände zwecks Aufnahme größerer Mengen von Körperab- bezw. Ausscheidungen die Verwendung von Kissen, die aus einer äußeren Umhüllung von Mull und einer Einlage aus Zellstoff bestehen. Wird mit den für diese Zwecke zur Ver­fügung stehenden Rohstoffen nicht haushälterisch um- gegaugen, so steht zu befürchten, daß in absehbarer Zeit überhaupt keine Verbandbaumwollwatte mehr wird angefertigt werden können.

Der aus der erwähnten Zuteilungsmenge auf die bürgerliche Bevölkerung entfallende Anteil an Ver- bandbaumwollwattc wird grundsätzlich dem freien Handel überlassen. Im Interesse der Krankenan­stalten und der größeren Krankenkassen mit Verbaud- mittelnteberlage wird jedoch seitens der Vereinigung der deutschen Verbandwattefabrikanten ein Bruchteil zurückbehalten, auf den vom 1. November ab für die Krankenanstalten und Krankenkassen zurückgegriffen werden kann. Sollte also eine Krankenanstalt oder eine Krankenkasse nach dem 1. November ihren dringendsten Bedarf an Verbandbaumwollwatte nicht freihändig decken können, so steht eS ihr frei, einen schriftlichen, kurz begründeten Antrag auf eine be­stimmte Menge bei der Medizinalabteilung meines Ministeriums unmittelbar, durch die Hand des zu­ständigen Kreisarztes zu stellen. AuS dem Anträge muß die Menge des augenblicklichen Bestandes, des sonstigen jährlichen Verbrauchs und die Art des An- staltsbetriebes (Zahl der Betten für chirurgisch Kranke,- Angabe ob poliklinischer Betrieb vorhanden ist usw.) zu ersehen sein. Daraufhin wird durch die genannte Bereinigung der Bedarf nach Möglichkeit gedeckt

werden. Der Kreizarzt hat den Antrag auf seine Angemessenheit sorgfältig zu prüfen, mit einem ent­sprechenden Vermerk zu versehen und ungesäumt un­mittelbar hierher weiter zu geben.

Um jedoch auch den notwendigsten Bedarf für die praktischen Aerzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Heb­ammen, Heilgehilfen und Gemeindeschwestern zu sichern, wird hiermit folgende Anordnung getroffen: Die genannten Personenkreise versorgen sich in der bisher von ihnen beliebten Weise mit Verbandbaum­wollwatte. Sollte ihnen dies zu irgend einer Zeit nicht und zwar auch in einer Apotheke nicht ge­lingen, so ist die Apotheke berechtigt, den Bedarf un­mittelbar bei der Vereinigung der deutschen Verband­wattefabrikanten anzumelden. Die bei dieser Stelle eingehenden Bestellungen von Apotheken werden allen anderen Bestellungen vorangehen. Ein über den je­weiligen Bedarf hinausgehendes Anhäufen der Watte seitens der Krankenanstalten, Krankenkassen, Apo­theken oder der genannten Medizinalpersonen ist da­her vollkommen überflüssig.

Ich ersuche ergebenst, die in meinem Erlaß vom 25. Februar 1916 M 5313 bezeichneten Kranken­anstalten, mit Ausnahme der Knappschaftslazarette, sowie die in Betracht kommenden Krankenkassen, Apotheken, praktischen Aerzte, Zahnärzte, Zahn­techniker, Hebammen, Heilgehilfen, Gemeindeschwestern gefälligst mit Anweisung zu versehen.

Vorstehender Erlaß ist in der nächsten No. des Ministerialblatts für Medizinalangelegenheiten abge­druckt.

Im Auftrage. Kirchner.

An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin.

* * *

Hersfeld, den 29. September 1916.

Wird veröffentlicht.

Tab. No. L 10010. ^er Landrat.

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An der Keimet.

* (Einmieten von Kartoffeln.) Herr Ritter­gutsbesitzer Wendroth in Beidendorf, Post Bobitz in Mecklenburg, hat dem Landwirtschaftsministerium fol­gendes berichtet: Im vorigen Jahre habe ich zum Einmieten der Kartoffeln ein Verfahren angewandt, das meines Wissens noch nicht bekannt ist, und das sich außerordentlich bewährt hat. Infolge des Stroh­mangels und da auch das Kartoffelkraut nicht aus- reichte, wandte ich zum Zudecken der Kartoffelmieten grünes Tannenreisig an, und zwar derart, daß auf die Kartoffeln eine dünne Schicht Tannenreisig gedeckt wurde, darauf eine Erddecke von 20 Zentimeter Dicke, dann zur Sicherung gegen die Frostgefahr wiederum eine Schicht Tannenreisig und eine Erdbedeckung von 20 Zentimeter. Die so behandelten Kartoffeln haben sich weit besser gehalten, als die nach anderen Met­hoden eingemieteten Kartoffeln. Siewaren schmackhafter und fanden sich kaum kranke Knollen vor. Im Inte­resse der Strohersparnis und da wir in diesem Jahre voraussichtlich mit vielen kranken Kartoffeln rechnen müssen, möchte ich im allgemeinen Interesse nicht ver­fehlen dieses Verfahren zur Kenntnis eines hohen Ministeriums zu bringen. Zur weiteren Auskunft stehe ich jederzeit zur Verfügung.

* (Was darf als Streumehl verwandt werden Z Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. v. M. die Vorschriften der Bekanntmachung über die Be­reitung von Backware vom 26. Mai 1916 dahin ergänzt, daß als Streumehl nur Holzmehl, Strohmehl und Spelzmehl, und zwar in technisch reinem Zustand und frei von mineralischen Zusätzen und daß ferner als Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges nur backfähiges Mehl verwendet werden darf. Diese Ergänzung war erforderlich, weil Streumehle in den Verkehr gekom­men waren, die außer einwandfreien Bestandtteilen solche enthielten, die die technische Brauchbarkeit be­einträchtigten und die Güte der Backwaren nachteilig beeinflußten. Durch die weitere Vorschrift über die Benutzung des Wirkmehl» soll verhindert werden, daß da» Streumehl nicht nur zum Isolieren des TeigeS, sondern auch bei dem Aufarbeiten, dem sogenannten Wirken, benutzt wird. Das Wirkmehl gelangt beim letzten Kneten und Formen des Teiges zum größten Teil in das Innere deS Brotes hinein und es muß daher verlangt werden, daß hierfür ebenso wie in FriedenSzeit nur backfähiges Mehl verwendet wird.

* Wie stehts denn bei uuseren Feinden? So muß man immer wieder denen entgegenhalten, die mit der unbequemen KriegSernährungSweise sich nicht recht abfinden können oder wollen. Die englischen Nahrungsmittelpreise sind in der letzten Zeit gewaltig in die Höhe geschnellt: Weizen von 220 Mark für die Tonne am 23. Juni auf 329 Mark für die Tonne am 24. August. Weizenmehl von 42 Mark im Juli aus 54 Mark im August, Mais von 181 Mark für die Tonne am 19. Juli auf 256 Mark für die Tonne am 26. August. Dazu kommt, daß bet uns eine ve-

friedigende Ernte zu verzeichnen ist, die Weltgetreide­ernte dagegen alles zu wünschen übrig läßt. AuS diesem Tatbestand kann Verschiedenes gefolgert werden. Wir entnehmen daraus die Zuversicht daß Deutsch­land nicht nur die Schlachten, sondern auch den Krieg gewinnt. Nur einig, fest nnd treu!

* (D i e A e p f e l h ö ch st p r e i s e.) Nach einer Berordnug des Stellvertreters des Reichskanzlers darf der Preis für Aepfel aus der Ernte 1916 einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung dnrch den Er­zeuger (auch Pächter) für geschüttelte und für Falläpfel 12 Mark für den Zentner nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkaufe durch den Klein­handel an den Verbraucher um 5 Mark für den Zent­ner. Ausgenommen von dieser Preisvorschrift sind Tafeläpfel. Als solche gelten ausschließlich gepflückte sortierte und in festen Gefäßen verpackte Aepfel. Auf aus dem Auslande eingeführte Aepfel finden diese Vorschriften keine Anwendung. Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten. Die Kleinhandelspreise gelten erst vom 13. Oktober ab.

):( Hersfeld, 10. Oktober. (Obstmark t). Heute fand der Obstmarkt d. hies. Obst- nnd Gartenbau- Vereins statt. Leider war derselbe trotz der reichen Obsternte nicht reichlich beschickt und mancher Käufer mußte unbefriedigt wieder nach Hause gehn. Es mag dieses wohl auch einen Grund in der ungünstigen Witterung der letzten Wochen haben, da viele unserer Landleute mit der Feldarbeit noch weit zurück sind und genügende Kräfte zur zeitigen Obsternte nicht verhanden sind. Es waren ungefähr 90100 Ztr. Aepfel und Birnen und auch 1520 Ztr. Zwetschen angefahren; trotzdem war die Nachfrage noch lange nicht gedeckt, das Obst zeigt trotz der ungünstigen Witterungsverhältnisse in der Entwickelungszeit ein gutes Aussehen; ein guter Beweis dafür, daß trotz der schlechten Lage unseres Kreises für Obstbau, bei guter Pflege und einigem Fleißimmernoch gutes brauch-

W«Tw1O~er'5ief.TliW^^ sind

Käufern nochmals Gelegenheit zu geben, einen Zweiten Obstmarkt" am 17. ds. MtS. abhalten. Es wäre sehr zu wünschen, daß der zweite Obstmarkt reichlicher beschickt werden möge, damit der Verein eine volle Befriedigung in seinem segensreichen Unternehmen finden möge!

Obergeis, 8. Oktober. In der hiesigen Gemeinde- jagd erlegte der Jagdpächter Bauermeister einen kapi­talen Zehnender Hirsch im Gewicht von 230 Pfund.

Oberaula, 9. Oktober. Ein Einbruch wurde heute nacht in dem Hause des Gastwirts und Memeindegeld- erhebers Johannes Sohl versucht. Gegen Mitternacht hörte S. ein Geräusch an dem Fenster seine» Schlaf­zimmers. Als er dieses geöffnet, ergriff er die bereits angesteLte Leiter und rang mit dem untenstehenden Einbvecher um deren Besitz. Als der Eindringling sein Spiel verloren sah, floh er.

Eschweg«, 10. Oktober. Mit einer Patrone, die er gefunden haben will, spielte am Sonntag nachmit­tag der etwa 13jährige Sohn einer am Alten Stein­weg wohnenden Witwe. Das Geschoß xplodierte und verletzte den Jungen an der linken Hand so schwer, daß er sofort dem Landkran kenhaus zugeführt werden mußte. Hier mußte ihm leiter die Hand abgenommen werden. Der Vater des bedauernswerten Knaben ist ror einigen Jahren durch einen Unfall ums Leben gekommen.

Gera, 10. Oktober. Eine hiesige Familie hatte nach nnd nach etwa einen halben Zentner Schweine­fleisch eingehamstert nnd eingesalzen und war dann einige Wochen in die Sommerfrische aufs Land gegangen. AlS sie jetzt zurückkehrte, wurde der Fleischbestand un­tersucht und da stellte sich heraus, daß das Fleisch ge. stöhlen war. Als Ersatz hatte man eine verendete Katze in das Fleischfaß gelegt.

Fulda, 10. Oktober. Die Leidenszeit eines unehe­lichen Kindes entrollte eine Verhandlung, die gestern vor der Hanauer Strafkammer stattfand und sich gegen die Ehefrau des Maurers Josef Kreß von Fulda richtete. Die Angeklagte ist Mutter eines fünf Jahre alten, vor der Ehe geborenen Kindes, das von ihr weil es sie stets an den früher begangenen Fehltritt erinnert«, in der schlimmsten Weise vernachlässigt wurde. Bei der geringsten Kleinigkeit wurde es von der Mutter so schwer verprügelt, daß der Körper mit Beulen und von Schlägen herrührenden Eitergeschwüren bedeckt war. Einmal wurde es auch, weil es sich naß gemacht, nur mit einem Hemd bekleidet, vom Abend bis zum Morgen auf den Dachboden des Hauses gesperrt. Mit Rücksicht auf die an den Tag gelegte Rohheit war vom Schöffengericht in Fulda gegen die Angeklagte auf sechs Monate Gefängnis erkannt worden. Die Straf­kammer als Berufungsinstanz berücksichtigte bei Aus­messung des Strafmaßes eine Reibe von Umstanden, durch welche die Frau in einen leicht erregbaren Zu­stand geraten war. und setzte die Strafe auf drei Monate Gefängnis herunter.