Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Ar. 239. °°»"°' ^Ä'“11“* Mittwoch, den 11. Oktober
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 6. Oktober 1916.
Diejenigen Personen, welche die ihnen z. Zt. erteilten Anerkenntnisscheine über abgelieserte Kupfergegenstände noch in Händen haben, werben ersucht, diese möglichst bald bei dem Bankhause L. Pfeifer hier ein- zulösen.
Tgb. No. i. 10469. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Ausführungsanweisung
zur Bekanntmachung über Weinrester und Trauben- kerne vom 8. August 1916 (Reichsgesetzblatt. S. 887).
I. Vehörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4 und 10 der Bekanntmachung ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Landkreise.
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware anfällt oder in deren Bezirk bei Einfuhr der Weintrester und Traubenkerne der zur Abgabe verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
II. Verfahren zur Festsetzung der Preise.
Bei Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Angemessenheit des Preises ist ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganzes maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten und Gewinn bleiben außer Betracht.
fatzes 3 des § 9 festgesetzten Preise gelten als angemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Waggon des Verladeortes. Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein dem Minderwert entsprechender Preisabschlag einzutreten.
Die festgesetzten Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht überschritten werden darf. Wird den Eigentümern dies er Preis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die Verwaltungsbehörde beantragt, vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist der Kriegsausschuß für Ersatzfutter zu hören. Gegebenenfalls sind Sachverständige hinzuzuziehen.
III. Allgemeine Bestimmungen.
Die durch § 10 vorgeschriebene Anzeige des voraussichtlichen Anfalles kann in beliebiger Form erfolgen. Dabei ist mitzuteilen, wie groß die Weinbergsfläche (Rebfläche) ist, in welchen Monaten die Trester in größeren Mengen anfallen.-
Bei der Erledigung -er Anmeldungen, der Ausfüllung der Formulare, derKontrolle usw. haben die unteren Verwaltungsbehörden, nötigenfall- durch besondere von ihnen bestellte Vertrauensleute mit- zuwirken. Für diese Arbeiten kann der Kriegsausschuß eine Entschädigung zahlen.
Im Anschlnß an die in § 10 vorgeschriebenen Anzeigen des voraussichtlichen Anfalles sind dem Kriegsausschuß nach Beginn der Lese unter Benutzung der von ihm herausgegebenen Formulare die abgelieferten Trestermegen anzmnelden. Eine Ergänzung der Formulare nach den örtlichen Verschiedenheiten bleibt den unteren Verwaltungsbehörden überlassen.
Die Bezahlung der laut Zahlungsanweisung übernommenen Mengen erfolgt durch die von den Kommunalverbänden bestimmten amtlichen Kasten. Ueber die Erstattung -er vorgelegten Gelder sind Vereinbarungen mit (dem Kriegsausschuß zu treffen.
Berlin, den 5. September 1916.
Der Minister Der Minister für Land- für Handel und Gewerbe, wirtschaft, Domänen
und Forsten.
Im Auftrage. Im Auftrage.
Lusenskv. Freiherr von Massenbach.
Der Minister des Innern.
In Vertretung.
D r e w -.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
J. 9Zo. III 6040.
I A UI.
Berlin W. 9, den 12. September 1916.
Leipziger Platz 19.
An die Königliche Regierung in Caffel.
Noch in höherem Grade als im vergangenen ist es in diesem Jahre von Wichtigkeit, die zu erwartende Eich-, Buch- und Roßkastanienmast zur Erleichterung der Viehhaltung und zur Milderung des herrschenden empfindlichen Mangels an Oel in jeder möglichen Weise auszunutzen.
Die Königliche Regierung wolle der wichtigen Angelegenheit ihre volle Aufmerksamkeit schenken und sofort alle zur Erreichung des gesteckten Zieles erforderlichen Vorbereitungen treffen, insbesondere die in Frage kommenden Ortsbeamten mit eingehender Anweisung versehen.
Die in meinem Runderlaß vom 7. August 1915 — in 5827, I A lli e 12541 — und vom 14. September 1915 — in, I A lil e 13625 — für das Sammeln usw. der genannten Früchte erteilten Anweisungen, auf die ich verweise, sind im allgemeinen auch für das laufende Jahr zu beachten.
In einzelnen Punkten werden sie, wie folgt, ergänzt oder abgeändert.
1. Wegen des Eintriebes von Schweinen und anderem Vieh in die masttragenden Buchenbestände und wegen des Sammelns von Bucheckern znm Zweck des Verfütterns behalte ich mir vor, besondere Bestimmungen zu treffen.
2. Das Sammeln der Früchte kann entweder wie im Vorjahre für Rechnung der Verwaltung oder auf Grund unentgeltlich — unter Umständen unmittelbar von den Förstern — abzugebender Erlaubnisscheine erfolgen. Letzterenfalls können die gesammelten Früchte nach dem Ermessen der Königlichen Regierung den Sammlern überlassen oder gegen Zahlung eines angemessenen Sammellohnes für die Forstverwaltung ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden.
3. Ich ermächtige die Königliche Regierung, auch Eicheln, Bucheckern und Roßkastanien, die in der Umgebung der Staatsforstreviere gesammelt worden sind, namentlich da für Rechnung der Staatskasse anzu- kaufen und zur demnächstigen vorschriftsmäßigen Verwendung aufzubewahren, wo es an anderen nahe gelegenen Abnahmestellen fehlt.
4. Es wird dringend empfohlen, die Bucheckern nicht ausschließlich durch das mühsame und zeitraubende Auflesen vom Boden, sondern auch durch das Abklopfen der Aeste, nament« ch von Randstämmen.
vorher vom Laub befreiten nackten Boden zu gewinnen.
Ist die Laubdecke eines Bestandes nur schwach, so kann auch in Frage kommen, sie vor dem Abfall der Früchte zusammenzukehren und dadurch das spätere Sammeln der Früchte zu erleichtern.
Endlich kann auch das Zusammenfegen des Laubes mit den Bucheckern und nachfolgendes Aussondern der Früchte durch Werfen und Sieben — hierzu ist ein größeres und ein feineres Sieb erforderlich, von denen jenes die Bucheln nebst den feineren Beimengungen durchläßt, dieses die reine Buchel zu- rückhält — das Sammeln sehr fördern.
5. Für das Sammeln werden fast nur Frauen und Kinder in Betracht kommen.
Es steht erfreulicherweise zu erwarten, daß der Herr Minister der geistlichen und Unterricht-angelegenheiten auch in diesem Jahre die Schulkinder zur Teilnahme an der Sammelarbeit nach Bedarf beurlauben lassen wird. Weitere besondere Mitteilung hierüber behalte ich mir vor. Gegebenenfalls wolle die Königliche Regierung von -er Verwendung von Schulkindern möglichst ausgedehnten Gebrauch machen und die Ortsbeamten anweisen, daß sie sich der sammelnden Jugend während ihres Aufenthaltes im Walde auf das Fürsorglichste annehmen, damit niemand zu Schaden kommt.
6. Die Zahlung des Sammellohnes kann nach Maß oder nach Gewicht erfolgen.
Die Preise, zu denen die Eicheln und Roßkastanien von der Bezug-vereinigung der deutschen Landwirte werden übernommen werden, stehen noch nicht fest. Für Eicheln und Roßkastanien dürften aber mit Sicherheit nicht geringere Preise als im Vorjahre, das sind für lufttrockene Eicheln 19 Mark und für lufttrockene Roßkastanien 15 Mark, je 100 kg gezahlt werden. Die lufttrockenen Bucheckern werden vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette übernommen, der sich bereit erklärt hat, 60 Mark für 100 kg zu zahlen.
Weitere Mitteilungen hierüber behalte ich mir vor.
7. Die Sammellöhne sind allen Sammlern, insbesondere also auchdenSchulkindern,gleichmäßig in solcher Höhe zu gewähren, daß sie zusammen mit den für Reinigen, Ablüften, Aufbewahren, Pflege und Verbringen -er Früchte nach -er Bahnstation der Verwaltung entstehenden weiteren Kosten hinter den zugesicherten Höchstpreisen nicht wesentsich zurückbleiben oder diese auch ganz erreichen.
8. Von Wichtigkeit ist, daß den Sammlern, die Ablieferung der Früchte durch Einrichtnng zahlreicher, in -er Nähe der masttragenden Bestände gelegener Abnahmestellen erleichtert und der Gammellohn möglichst ebendort al-bald nach der Abnahme gezahlt wird.
Den mit der Auszahlung der Sammellöhne betrauten Personen müssen zu dem Zweck die erforderlichen Barmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Ich nehme an, daß mit dem Geschäft -e- AuS- -ahlens in der Regel die Vorarbeiter der betreffenden Förster werden beauftragt werten können.
9. In betreff des Einsammeln» von Eicheln durch Forstbeamte für den eigenen wirtschaftlichen Bedarf verbleibt es bei der Vorschrift meines Runderlaffes vom 14. September 1915 — III 6757, 1 A III e 13625
Ich hoffe, daß es möglich sein wird, sowohl den beteiligten Beamten als auch den Sammlern seinerzeit einen Teil des aus den gesammelten Bucheln gewonnenen Oeles und OelkuchenS zu überweisen. Die Entscheidung hierüber steht noch auS. Sobald sie ergangen ist, wird hierzu weitere Verfügung ergehen.
Auch darüber bleibt die Bestimmung noch vorbehalten, ob von den gesammelten Eicheln und Roßkastanien an die in der Umgebung des Waldes wohnenden Viehhalter zur Befriedigung ihre- wirtschaftlichen Bedarfs abgegeben werden darf.
Bis zum 5. Januar 1917 ist mir anzuzeigen, welche Menge von Eicheln, Bucheckern und Roßkastanien gesammelt, und welche Sammellöhne und sonstige Kosten durchschnittlich je Hektoliter oder Doppelzentner der verschiedenen Früchte verausgabt worden sind.
Diese Verfügung von der weitere Stücke beigeschlossen werden, ist den in Frage kommenden Oberförstereien zur Kenntnisnahme und Beachtung und zur schleunigen weiteren Verteilung an die beteiligten Forstschutzbeamten sofort zuzustellen.
Etwa erwünschte weitere Stücke sind al-bald bei der Geheimen Kanzlei meines Ministerium- anzu- fordern.
Freiherr von Schorlemer. * * *
Her-feld, den 29. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 9933. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-AfseIor.
führ t auf seinem^Wellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Wertangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, Zahlkarten im Postscheckverkehr, gewöhnlichen Pakete, Nachnahmesendungen, Telegramme, Zeitung-gelder, das bar erhobene Franko sowie Geldbeträge für auf dem nächsten Bestellgang mitzu- bringende Po st Wertzeichen usw. einzutragen hat. Aehnliche Annahmebücher werden auch von den Inhabern -er an kleinen Landorten errichteten Posthilf- stellen geführt. Dem Publikum ist da» Recht eingeräumt worden, -te Eintragnngen selbst vorzunehmen.
§ Her-fel-, 10. Oktober. (Sendungen an Deutsche in Gefangenschaft.) Es wird -arauf hingewiesen, daß es unstatthaft ist, den für Gefangene in Rußland bestimmten Kleidung-stücken Zeitungen und Drucksachen beizufügen. Solche Maßnahmen schädigen unsere Gefangenen, da die Ausgabe derartiger Sendungen in Rußland in Frage gestellt ist. Auch als Packmaterial darf solche- Papier nicht verwendet werden.
-n- Heringen, 7. Oktober. Das Ergebnis der Zeichnungen auf die 5. Kriegsanleihe war wiederum nicht ungünstig. Nachdem auf die 4 vorhergehenden Kriegsanleihen allein auf der Darlehns- kasse 229 800 Mk. gezeichnet worden waren, wurde auf die 5. Kriegsanleihe auf der hiesigen Darlchnskaffe noch 56800 Mk. gezeichnet, wobei nicht einbegriffen ist, was bet auswärtigen Banken und bei der Gewerkschaft WinterShall gezeichnet wurde.
Caffel, 8. Oktober. Gestern zahlte bet einer hiesigen Kaste ein Landmann 800 Mark auf einem Brett in gemünztem Golde auS und erbrachte damit den Bewei», daß gemünztes Gold noch vorhanden ist. Auf die Nachricht hin, daß die Goldfüchse demnächst umgeprägt werden, dürfte sich noch mancher entschließen, seinen heimlichen Goldschatz anS Licht zu bringen.
Caffel, 7. Oktober. Die Zentralgenoffenschaftskaffe für den Regierung-bezirk Caffel und angrenzende Gebiete, e. O. m. b. H. zu Caffel zeichnete für sich und ihre Mitglieder auf die fünfte Krieg-anleihe IM Millionen Mark, insgesamt 6 Millionen Mark.
Caffel, 10. Oktober. Ein tödlicher Unglücksfall hat sich Sonnabend nachmittag auf der westfälischen Bahnstrecke zwischen Warburg und Paderborn zugetragen. Auf dem Bahnkörper war in den Gleisen eine Gruppe jugendlicher Streckenarbeiter mit Au-bejferungr- arveiten beschäftigt. Die Leute waren eben zur Seite getreten, um einen von Caffel-Warburg kommenden langen Güterzug Vorverfahren zu lasten, als von der entgegengesetzten Seite ein D-Zug berangefaust kam, dessen Herannahen sie infolge des Winde- und der regnerischen Witterung nicht rechtzeitig hörten. Zwei jugendliche Arbeiter wurden von der Lokomotive erfaßt, überfahren und auf der Stelle getötet.
Gießen, 7. Oktober. Da» bei Schotten in Ober- Hessen gelegene Lehrerheim ..Vogel-berg' ist als Erholungsstätte solchen Soldaten zum unentHeltlichen Aufenthalt zur Verfügung gestellt worden, die in der Heimat weder Eltern noch Angehörige besitzen, bei denen sie ihren Heimaturlaub verbringen können.