Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

WIDer

für den Kreis Hersfeld

fiteW

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfenyig- tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Ar. 239. °°»"°' ^Ä'11* Mittwoch, den 11. Oktober

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 6. Oktober 1916.

Diejenigen Personen, welche die ihnen z. Zt. er­teilten Anerkenntnisscheine über abgelieserte Kupfer­gegenstände noch in Händen haben, werben ersucht, diese möglichst bald bei dem Bankhause L. Pfeifer hier ein- zulösen.

Tgb. No. i. 10469. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Ausführungsanweisung

zur Bekanntmachung über Weinrester und Trauben- kerne vom 8. August 1916 (Reichsgesetzblatt. S. 887).

I. Vehörden.

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4 und 10 der Bekanntmachung ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.

Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Landkreise.

Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware anfällt oder in deren Be­zirk bei Einfuhr der Weintrester und Traubenkerne der zur Abgabe verpflichtete seine gewerbliche Nieder­lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.

II. Verfahren zur Festsetzung der Preise.

Bei Entscheidung der höheren Verwaltungs­behörde über die Angemessenheit des Preises ist ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganzes maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten und Gewinn bleiben außer Betracht.

fatzes 3 des § 9 festgesetzten Preise gelten als an­gemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Waggon des Verladeortes. Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein dem Minderwert entsprechender Preisabschlag einzutreten.

Die festgesetzten Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht überschritten werden darf. Wird den Eigentümern dies er Preis geboten, so be­darf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die Verwaltungsbehörde beantragt, vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist der Kriegsausschuß für Ersatzfutter zu hören. Gegebenenfalls sind Sach­verständige hinzuzuziehen.

III. Allgemeine Bestimmungen.

Die durch § 10 vorgeschriebene Anzeige des voraussichtlichen Anfalles kann in beliebiger Form erfolgen. Dabei ist mitzuteilen, wie groß die Wein­bergsfläche (Rebfläche) ist, in welchen Monaten die Trester in größeren Mengen anfallen.-

Bei der Erledigung -er Anmeldungen, der Aus­füllung der Formulare, derKontrolle usw. haben die unteren Verwaltungsbehörden, nötigenfall- durch besondere von ihnen bestellte Vertrauensleute mit- zuwirken. Für diese Arbeiten kann der Kriegsaus­schuß eine Entschädigung zahlen.

Im Anschlnß an die in § 10 vorgeschriebenen Anzeigen des voraussichtlichen Anfalles sind dem Kriegsausschuß nach Beginn der Lese unter Be­nutzung der von ihm herausgegebenen Formulare die abgelieferten Trestermegen anzmnelden. Eine Ergänzung der Formulare nach den örtlichen Ver­schiedenheiten bleibt den unteren Verwaltungsbehörden überlassen.

Die Bezahlung der laut Zahlungsanweisung übernommenen Mengen erfolgt durch die von den Kommunalverbänden bestimmten amtlichen Kasten. Ueber die Erstattung -er vorgelegten Gelder sind Vereinbarungen mit (dem Kriegsausschuß zu treffen.

Berlin, den 5. September 1916.

Der Minister Der Minister für Land- für Handel und Gewerbe, wirtschaft, Domänen

und Forsten.

Im Auftrage. Im Auftrage.

Lusenskv. Freiherr von Massenbach.

Der Minister des Innern.

In Vertretung.

D r e w -.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

J. 9Zo. III 6040.

I A UI.

Berlin W. 9, den 12. September 1916.

Leipziger Platz 19.

An die Königliche Regierung in Caffel.

Noch in höherem Grade als im vergangenen ist es in diesem Jahre von Wichtigkeit, die zu erwartende Eich-, Buch- und Roßkastanienmast zur Erleichterung der Viehhaltung und zur Milderung des herrschenden empfindlichen Mangels an Oel in jeder möglichen Weise auszunutzen.

Die Königliche Regierung wolle der wichtigen An­gelegenheit ihre volle Aufmerksamkeit schenken und sofort alle zur Erreichung des gesteckten Zieles er­forderlichen Vorbereitungen treffen, insbesondere die in Frage kommenden Ortsbeamten mit eingehender Anweisung versehen.

Die in meinem Runderlaß vom 7. August 1915 in 5827, I A lli e 12541 und vom 14. September 1915 in, I A lil e 13625 für das Sammeln usw. der genannten Früchte erteilten Anweisungen, auf die ich verweise, sind im allgemeinen auch für das laufende Jahr zu beachten.

In einzelnen Punkten werden sie, wie folgt, er­gänzt oder abgeändert.

1. Wegen des Eintriebes von Schweinen und anderem Vieh in die masttragenden Buchenbestände und wegen des Sammelns von Bucheckern znm Zweck des Verfütterns behalte ich mir vor, besondere Be­stimmungen zu treffen.

2. Das Sammeln der Früchte kann entweder wie im Vorjahre für Rechnung der Verwaltung oder auf Grund unentgeltlich unter Umständen unmittelbar von den Förstern abzugebender Erlaubnisscheine erfolgen. Letzterenfalls können die gesammelten Früchte nach dem Ermessen der Königlichen Regierung den Sammlern überlassen oder gegen Zahlung eines angemessenen Sammellohnes für die Forstverwaltung ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden.

3. Ich ermächtige die Königliche Regierung, auch Eicheln, Bucheckern und Roßkastanien, die in der Um­gebung der Staatsforstreviere gesammelt worden sind, namentlich da für Rechnung der Staatskasse anzu- kaufen und zur demnächstigen vorschriftsmäßigen Ver­wendung aufzubewahren, wo es an anderen nahe ge­legenen Abnahmestellen fehlt.

4. Es wird dringend empfohlen, die Bucheckern nicht ausschließlich durch das mühsame und zeit­raubende Auflesen vom Boden, sondern auch durch das Abklopfen der Aeste, nament« ch von Randstämmen.

vorher vom Laub befreiten nackten Boden zu ge­winnen.

Ist die Laubdecke eines Bestandes nur schwach, so kann auch in Frage kommen, sie vor dem Abfall der Früchte zusammenzukehren und dadurch das spätere Sammeln der Früchte zu erleichtern.

Endlich kann auch das Zusammenfegen des Laubes mit den Bucheckern und nachfolgendes Aussondern der Früchte durch Werfen und Sieben hierzu ist ein größeres und ein feineres Sieb erforderlich, von denen jenes die Bucheln nebst den feineren Bei­mengungen durchläßt, dieses die reine Buchel zu- rückhält das Sammeln sehr fördern.

5. Für das Sammeln werden fast nur Frauen und Kinder in Betracht kommen.

Es steht erfreulicherweise zu erwarten, daß der Herr Minister der geistlichen und Unterricht-ange­legenheiten auch in diesem Jahre die Schulkinder zur Teilnahme an der Sammelarbeit nach Bedarf beur­lauben lassen wird. Weitere besondere Mitteilung hierüber behalte ich mir vor. Gegebenenfalls wolle die Königliche Regierung von -er Verwendung von Schulkindern möglichst ausgedehnten Gebrauch machen und die Ortsbeamten anweisen, daß sie sich der sammelnden Jugend während ihres Aufenthaltes im Walde auf das Fürsorglichste annehmen, damit nie­mand zu Schaden kommt.

6. Die Zahlung des Sammellohnes kann nach Maß oder nach Gewicht erfolgen.

Die Preise, zu denen die Eicheln und Roßkastanien von der Bezug-vereinigung der deutschen Landwirte werden übernommen werden, stehen noch nicht fest. Für Eicheln und Roßkastanien dürften aber mit Sicherheit nicht geringere Preise als im Vorjahre, das sind für lufttrockene Eicheln 19 Mark und für luft­trockene Roßkastanien 15 Mark, je 100 kg gezahlt werden. Die lufttrockenen Bucheckern werden vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette übernommen, der sich bereit erklärt hat, 60 Mark für 100 kg zu zahlen.

Weitere Mitteilungen hierüber behalte ich mir vor.

7. Die Sammellöhne sind allen Sammlern, insbe­sondere also auchdenSchulkindern,gleichmäßig in solcher Höhe zu gewähren, daß sie zusammen mit den für Reinigen, Ablüften, Aufbewahren, Pflege und Verbringen -er Früchte nach -er Bahnstation der Ver­waltung entstehenden weiteren Kosten hinter den zu­gesicherten Höchstpreisen nicht wesentsich zurückbleiben oder diese auch ganz erreichen.

8. Von Wichtigkeit ist, daß den Sammlern, die Ab­lieferung der Früchte durch Einrichtnng zahlreicher, in -er Nähe der masttragenden Bestände gelegener Ab­nahmestellen erleichtert und der Gammellohn möglichst ebendort al-bald nach der Abnahme gezahlt wird.

Den mit der Auszahlung der Sammellöhne be­trauten Personen müssen zu dem Zweck die erforder­lichen Barmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Ich nehme an, daß mit dem Geschäft -e- AuS- -ahlens in der Regel die Vorarbeiter der betreffenden Förster werden beauftragt werten können.

9. In betreff des Einsammeln» von Eicheln durch Forstbeamte für den eigenen wirtschaftlichen Bedarf verbleibt es bei der Vorschrift meines Runderlaffes vom 14. September 1915 III 6757, 1 A III e 13625

Ich hoffe, daß es möglich sein wird, sowohl den beteiligten Beamten als auch den Sammlern seiner­zeit einen Teil des aus den gesammelten Bucheln ge­wonnenen Oeles und OelkuchenS zu überweisen. Die Entscheidung hierüber steht noch auS. Sobald sie er­gangen ist, wird hierzu weitere Verfügung ergehen.

Auch darüber bleibt die Bestimmung noch vorbe­halten, ob von den gesammelten Eicheln und Roß­kastanien an die in der Umgebung des Waldes woh­nenden Viehhalter zur Befriedigung ihre- wirtschaft­lichen Bedarfs abgegeben werden darf.

Bis zum 5. Januar 1917 ist mir anzuzeigen, welche Menge von Eicheln, Bucheckern und Roßkastanien ge­sammelt, und welche Sammellöhne und sonstige Kosten durchschnittlich je Hektoliter oder Doppelzentner der verschiedenen Früchte verausgabt worden sind.

Diese Verfügung von der weitere Stücke beige­schlossen werden, ist den in Frage kommenden Ober­förstereien zur Kenntnisnahme und Beachtung und zur schleunigen weiteren Verteilung an die beteiligten Forstschutzbeamten sofort zuzustellen.

Etwa erwünschte weitere Stücke sind al-bald bei der Geheimen Kanzlei meines Ministerium- anzu- fordern.

Freiherr von Schorlemer. * * *

Her-feld, den 29. September 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 9933. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-AfseIor.

führ t auf seinem^Wellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sen­dungen mit Wertangabe, Einschreibsendungen, Post­anweisungen, Zahlkarten im Postscheckverkehr, gewöhn­lichen Pakete, Nachnahmesendungen, Telegramme, Zeitung-gelder, das bar erhobene Franko sowie Geld­beträge für auf dem nächsten Bestellgang mitzu- bringende Po st Wertzeichen usw. einzutragen hat. Aehnliche Annahmebücher werden auch von den In­habern -er an kleinen Landorten errichteten Posthilf- stellen geführt. Dem Publikum ist da» Recht einge­räumt worden, -te Eintragnngen selbst vorzunehmen.

§ Her-fel-, 10. Oktober. (Sendungen an Deutsche in Gefangenschaft.) Es wird -arauf hingewiesen, daß es unstatthaft ist, den für Gefangene in Rußland be­stimmten Kleidung-stücken Zeitungen und Drucksachen beizufügen. Solche Maßnahmen schädigen unsere Ge­fangenen, da die Ausgabe derartiger Sendungen in Rußland in Frage gestellt ist. Auch als Packmaterial darf solche- Papier nicht verwendet werden.

-n- Heringen, 7. Oktober. Das Ergebnis der Zeichnungen auf die 5. Kriegsanleihe war wiederum nicht ungünstig. Nachdem auf die 4 vor­hergehenden Kriegsanleihen allein auf der Darlehns- kasse 229 800 Mk. gezeichnet worden waren, wurde auf die 5. Kriegsanleihe auf der hiesigen Darlchnskaffe noch 56800 Mk. gezeichnet, wobei nicht einbegriffen ist, was bet auswärtigen Banken und bei der Ge­werkschaft WinterShall gezeichnet wurde.

Caffel, 8. Oktober. Gestern zahlte bet einer hie­sigen Kaste ein Landmann 800 Mark auf einem Brett in gemünztem Golde auS und erbrachte damit den Bewei», daß gemünztes Gold noch vorhanden ist. Auf die Nachricht hin, daß die Goldfüchse demnächst umgeprägt werden, dürfte sich noch mancher entschließen, seinen heimlichen Goldschatz anS Licht zu bringen.

Caffel, 7. Oktober. Die Zentralgenoffenschaftskaffe für den Regierung-bezirk Caffel und angrenzende Gebiete, e. O. m. b. H. zu Caffel zeichnete für sich und ihre Mitglieder auf die fünfte Krieg-anleihe IM Millionen Mark, insgesamt 6 Millionen Mark.

Caffel, 10. Oktober. Ein tödlicher Unglücksfall hat sich Sonnabend nachmittag auf der westfälischen Bahn­strecke zwischen Warburg und Paderborn zugetragen. Auf dem Bahnkörper war in den Gleisen eine Gruppe jugendlicher Streckenarbeiter mit Au-bejferungr- arveiten beschäftigt. Die Leute waren eben zur Seite getreten, um einen von Caffel-Warburg kommenden langen Güterzug Vorverfahren zu lasten, als von der entgegengesetzten Seite ein D-Zug berangefaust kam, dessen Herannahen sie infolge des Winde- und der regnerischen Witterung nicht rechtzeitig hörten. Zwei jugendliche Arbeiter wurden von der Lokomotive er­faßt, überfahren und auf der Stelle getötet.

Gießen, 7. Oktober. Da» bei Schotten in Ober- Hessen gelegene Lehrerheim ..Vogel-berg' ist als Er­holungsstätte solchen Soldaten zum unentHeltlichen Aufenthalt zur Verfügung gestellt worden, die in der Heimat weder Eltern noch Angehörige besitzen, bei denen sie ihren Heimaturlaub verbringen können.