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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld KmWer fireisW

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 338. *15" ^ÄV1"1* Dienstag, den 10. Oktober

Amtlicher Teil

Bekanntmachung.

Der 5. Kriegslehrgang über Winter-Gemüsebau findet in der Zeit vom 9. 11. Oktober 1916 an der Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau zu Geisenheim a/R. statt.

Der Unterrichtsplan ist folgender:

Montag, den 9. Oktober: 910 Uhr: Vortrag: Herbst- und Winterarbeiten im Gemüsegarten. Garteninspektor Junge. 1011 Uhr: Die Ursachen der Entstehung und die Verhütung des Verderbens von Wintergemüsen. Prof. Dr. Kroemer. 1112 Uhr: Die Bekämpfung von Gemüseschädlingen im Herbst und Winter. Prof. Dr. Lüstner. Von 2 Uhr ab: Rundgang durch die Gemüseanlagen der Anstalt. Be­sichtigung der Ausstellung. Garteninspektor Junge.

Dienstag, den 10. Oktober: 910 Uhr: Vortrag: Die Ueberwinterung frischer Gemüse. Gartenin­spektor Junge. 1011 Uhr: Die Ursachen der Ent­stehung und die Verhütung des Verderbens von Wintergemüsen. Prf. Dr. Kroemer. 1112 Uhr: Die Bekämpfung von Gemüseschädlingen im Herbst und Winter. Prof. Dr. Lüstner. Von 2 Uhr ab: Praktische Anleitungen über die Ueberwinterung der frischen Gemüse. Garteninspektor Junge.

Mittwoch, den 11. Oktober: von 910 Uhr Vortrag: Die Ueberwinterung frischer Gemüse. Garteninspektor Junge. 1011 Uhr: Die Bekämpfung von Gemüseschädlingen im Herbst und Winter. Prof. Dr. Lüstner. 1112 Uhr: Die Fäulnis des Obstes und ihre Verhütung. Pros. Dr. Kroemer. 23 Uhr: Die Ueberwinterung des Frischobstes. Garteninspektor Junge.

Während der Dauer des Lehrganges findet eine Ausstellung von frischem Obst und Gemüse sowie Dauerwaren statt.

An diesem Lehrgänge können Männer und

Ja®

u Geisenheim aRh. einzureichen.

am

12. 9. dem

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20. 9.

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, fm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

1916

Königlichen Forstmeister Schulz in Hersfeld.

Königlichen Hegemeister Teuster Forst­haus Mönches.

Königlichen Hegemeister Weege in Hers­feld.

Königlichen Hegemeister Thunecke in Gittersdorf.

Königlichen Hegemeister Buge in Heenes.

Königlichen Förster Nogatz in Tann.

Königlichen Forstmeister Kerstins Friedewald.

Königlichen Hegemeister Radeck

in

zu

Forsthaus Hilmes.

Königlichen Hegemeister Rohloff in Friedewald.

öniglichen Hegemeister Studenroth

in

Frieöewalö.

Königlichen Hegemeister Breitenstein in Friedewald.

städtischen Hilfsjäger Otto Sorg in Hersseld.

B. Tagesjagdscheine:

Keine.

Der Landrat.

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung über Weintrester und Traubenkerne. Vom 3. August 1916.

Der Bundesrat hat auf Grün-« des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des B mdesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. votn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlassen : §1.

Alle im Inland bei der Weinkelt- rung gewonnenen

pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest­setzung des Uebernahmepreises zu liefern; der Kriegs­ausschutz hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung der Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflich­teten davon Gebrauch macht.

§7.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueber- lassung sowie aus der Ueberlassung ergeben.

§8.

Der KriegSausschuß für Ersatzfutter hat dafür Sorge zu tragen, daß die in den Weintrestern ent­haltenen Traubenkerne möglichst vollständig gewonnen und auf Oel verarbeitet werden. Das Oel ist dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. zu Berlin zur Verfügung zu stellen. Dieser hat es nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben.

Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Futter­mittel (Kuchen und Oelmehle) sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) maßgebend. Die am Weinbau beteiligten Kommunalverbände haben ein Vorzugsrecht auf Lieferug dieser Futtermittel bis zur Höhe von 15 vom Hundert der aus ihrem Gebiete gelieferten Mengen von Trestern und Traubenkernen. Den Kommunalverbänden sind die hiernach auf sie entfallenden Futtcrmenge anzubieten. Das Vorzugs­recht erlischt, wenn es nicht binnen vier Wochen nach dem Angebot ausgeübt wird.

§ 9.

Der Preis für innländische Trester und Trauben­kerne darf nicht übersteigern

und alle an

t

ustrun

Hersfeld, den 3. Oktober 1916.

Die Räude.unter der Schafherde des Schäfers Peter Diebel und Valentin Weppler in Niederjossa ist erloschen. Die Schutzmaßregeln werden aufgehoben. Tgb. No. i. 9457. Der Landrat.

J. V.:

v. Heöemann, Neg.-Assessor.

Hersfeld, am 2. Oktober 1916.

Im Monat September ds. Js. sind von mir den nachbenannten Persönlichkeiten Jagdscheine erteilt worden:

am

1./9.

A. Jahresjagdscheine:

a. entgeltliche:

dem Kaufmann Heinrich Volkenanö in

//

//

1./9.

1. 9.

2.-9.

879.

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15. 9.

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15./9.

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tr

18./9.

19. 9.

20. 9.

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20. 9.

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21. 9.

23.9.

26.Z9.

28. 9.

2879.

29.'9.

29.9.

30. 9.

7.9.

7./9.

7. 9.

7. 9.

7.9.

7.9.

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Friedewald.

Gastwirt August Helling in Röhrigshof.

Bäckergehilfe Karl Huth in Hersfeld.

Gastwirt Jakob Nutzn in Nieöeraula.

Gastwirt Georg Wilhelm Apel in Meckbach.

Gutsbesitzer Andreas Schwinn zu Hof Hählgans.

Zimmermann Karl Becker in Mengs- Hausen.

Ingenieur Karl Eggert in Philippsthal.

Betriebsdirektor Hille in Hersfelö.

Landgräfl. Rendanten Karl Oswald Wiegand in Philippsthal.

Landwirt und Jagdaufseher Conrad

Schwarz 2. in Obergeis.

Landwirt Philipp Schäfer in Mengs- Hausen.

Mühlenmeister Georg Rosenthal in Ransbach.

Major Georg Meier z. Zt. in Hersfeld.

Lehrer Heinrich Hof in Berka a. W.

Berw.-Bezirk Eisenach.

Gutspächter Johannes Bock in Hatten-

Fmbrtkbesitzer Jean Rechberg in Hersfeld.

Landwirt Heinrich Heiderich 3. in Lautenhausen.

Landwirt Peter Mosebach, Sohn des Gastwirts Mosebach, in Ausbach. .

Wachtmeister Erich Trvch in Meckbach.

b. unentgeltliche:

Königlichen Forstmeister Mantels in Hersfeld.

Königlichen Hegemeister Lehmann in Hersfeld.

Königlichen Förster Franz in KathnS.

Königlichen Hegemeister Schmidt in Friedewald.

Königlichen Hegemeister Spörer in Königlichen Hegemeister Trvch in Meck­bach.

G. m. b. H. zu ^.erlin, Matthätkirchstr. 10 (Trester- stelle) oder an die von ihm bezeichnete Stelle abgesetzt werden.

§2.

Die Besitzer von Weintrestern und Traubenkernen haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach § 1 unterliegen, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter oder der von ihm bezeichneten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlasten und auf Abruf zu verladen; das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Lieferungspflichtigen können verlangen, daß der Kriegsausschuß diese Borräte käuflich über­nimmt, und eine Frist zur Abnahme festsetzen, die mindestens 4 Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach ß 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch «der Eigentümer die Frist zur Abnahme bestimmen.

Der Lieferungspflichtige hat vor der Ueberlassung dafür zu sorgen, daß die Weintrester, nicht mehr als 60 vom Hundert Wasser enthalten.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erlassen.

Der Ueberlassungspflicht unterliegen nicht Wein­trester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschafts­betriebe des Winzers bei Genossenschaften oder Ge­sellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder er­forderlich sind.

§ 3.

Soweit Weintrester und Traubenkerne der Ueber- lassungspflicht nach $ 2 unterliegen, haben die Be­sitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen. Sie dürfen die Borräte ohne Zu­stimmung des KriegsauSschusses für Ersatzfutter nicht verarbeiten: jedoch dürfen die im eigenen Wirt­schaftsbetriebe gewonnenen oder vom AuSland einge- führten Trester von dem Besitzer zu Haustrunk (§ 11 des WeingesetzeS vom 7. April 1909, Reichs-Gesetzbl. T. 393) oder zu Branntwein für den eigenen Wirt­schaftsbedarf verarbeitet werden. Der Reichskanzler kann hierfür Grundsätze aufstellen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum von der zuständigen Behörde auf An­trag deS KriegsauSschusses für Ersatzfutter auf diesen oder die von ihm bezeichnete Stelle übertragen.

Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.

§ 5.

Der KriLgSausschuß für Ersatzfutter hat dem zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der die im $ 9 oder auf Grund des § 9 fest­gesetzten Preise nicht überschreiten darf.

Ist der Verkäufer mU dem von dem KriegSauS- fchufse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort. von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere BerwaltungSbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen der Verfahrens zu tragen hat. Der Ber«

oder Branntwein bereitet ist . . .2,00

3. für Trauben­kerne .... 24,00

Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten Beförderung bis zur nächsten Wtegestrlle und zu Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit »e Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie

der

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Sie

Kosten des Einladens daselbst.

Der Reichskanzler kann die Preise anderweit festsetzen. Er setzt die Preise für Trester und Trauben­kerne fest, die aus dem Ausland eingeführt werden.

Die im Abs. 1 bezeichneten und die auf Grund des Abs. 3 festgesetzen Preise sind Höchstpreise im Sinne des GesetzeS, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 2L Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 6. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. L. 183).

§ 10.

Die zuständigen Behörden haben den voraussicht­lichen Anfall an Weintrestern in ihren Bezirken zu ermitteln und bis zum 30. September 1916 dem Kriegsausschufse für Ersatzfutter anzuzeigen.

| 11.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer alS höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

L ^2

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten.

§ 13.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:

1. wer Weintrester oder Traubenkerne der Vorschrift des § 1 zuwider absetztr

2. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt oder wer unbefugt Weintrester oder Traubenkerne verar- bettet (8 3;)

8. wer den von den Landeszentralbehörden nach $ 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Im Falle der Nr. 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden, auf?re sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 14.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 3 August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.