Herrfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 237. Jetziger Bezugspreis^Dierfeljährlich
Sonntag, den 8» Oktober
1916
Amtlicher Teil.
Verordnung über Bucheckern.
Vom 14. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin oder an die von ihm bestimmten Stellen zu liefern.
Dies gilt nicht:
1. für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forsteigentümer oder der sonstige Forstnutzungsbe- rechtigte zum künstlichen Anbau benötigt;
2. für Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum Samenhandel vom Kriegsausschusse zugelassen sind;
3. für die zur Herstellung von Oel in der Wirtschaft -- des Sammlers sowie des Forsteigentümers und seiner bei der Sammlung beteiligten Beamten erforderlichen Mengen, jedoch nicht für mehr als Vi der gesammelten Menge und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für den einzelnen Hausstand.
Die zur Herstellung von Oel (Abs. 2 Nr. 3) zurückbehaltenen Mengen dürfen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins verarbeitet und zur Verarbeitung angenommen werden.
Die Ortsbehörde des Wohnorts des Sammlers stellt die Erlaubnisscheine aus. Die Scheine sind von dem Verarbeiter der Ortsbehörde allwöchentlich zu- rückzugeben.
Wer mit Beginn des 1. November und des 1. Dezember 1916 mehr als 5 Zentner gesammelte Bucheckern in Gewahrsam hat, hat die vorhandene Menge
mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
8 8.
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben. Für die bei der Oelge- winnung anfallenden Oelkuchen und Oelmehle sind die Vorschriften über Futtermittel maßgebend.
Die Landeszentralbehörden können verlangen, daß auf je 100 Kilogramm aus ihren Gebieten abgelieferter Bucheckern bis zu 4 Kilogramm Oel und bis zu 20- Kilogramm Oelkuchen oder Oelmehl an sie oder die von ihnen bezeichneten Stellen geliefert werden.
§9.
Bucheckern dürfen nicht verfüttert werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen von dem Verbote zulassen, insbesondere bestimmen, ob und inwieweit das Eintreiben von Schweinen zugelassen werden kann.
§ 10.
Soweit die Eigentümer von Forsten oder die sonstigen Forstnutzungsberechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu sammeln, kann die zuständige Behörde andere Personen zum Sammeln ermächtigen.
Die zuständige Behörde setzt die näheren Bedingungen und den Umfang des Sammeln» fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit die.Sammler Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und zum Wegschaffen der Bucheckern treffen dürfen. Sie bestimmt auf Antrag des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten, welche Vergütung t§m zu zahlen ist.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Abs. 1 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
8 11.
Die zuständige Behörde kann in ihrem Bezirke Lagerräume für die Aufbevahrung der Bucheckern gegen eine angemessene Per ütung in Anspruch neh
Preis von 2,40 Mark frei Caffel oder sonstige Empfangsstelle.
2. Dasselbe ist der Fall bezüglich der von der KreiS- sammelstelle an die BezirkSfettstelle oder die von ihr bestimmte EmpfangSstelle zum Preise von 2,25 Mark gelieferte Landbutter.
3. Die besondere Preisfestsetzung für Lanöbutter Klasse 1 wird aufgehoben. In Zukunft fällt also sämtliche Landbutter unter Klaffe 2 oder 8.
Der Vorsitzende deS KreisauSschnffeS.
I. A. No. 11708. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Vollstreckung für a bli e fe ru n grp f l ich tig e Gegenstände aus RPnnickel.) Für die durch die Bekanntmachung Nr. M. 3231 10.15. KRA. enteigneten “ ' ~ Kupfer, Messing und Reinickel (so
genanntes HauSmetall) war ursprünglich der 81. März 1916 als Endtermin festgesetzt worden. Wer diesen Termin nicht innehielt, hatte zwangsweise Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände auf seine Kosten zu gewärtigen. Die Bekanntmachung Nr. M. 26842.16. KRA. vom 15. März 1916 hat in den Zusätzen den Endzeitpunkt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung bei einer Reihe der enteigneten Gegenstände hinauSgeschoben. So wurden für die unter | 2 Klasse B Ziffer 2 der Bekanntmachung M. 3231 10.15 KR». fallenden Gegenstände aus Reinnickel die Frist für die Durchführung der Zwangsvollstreckung bis zum 30. September 1916 verlängert. Unvorhergesehene Schwierigkeiten in der Ersatzbeschaffung haben nunmehr zu einem weiteren Entgegenkommen der Behörde geführt. Für die unter § 2 Klasse B Ziffer 2 benannten Gegenstände auS Rein-
Vollstreckung
Gegenstände auf
euen
um 6. Nove
zu erstatten. ie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 genannten Mengen.
Mengen, die sich mit Beginn des 1. November oder 1. Dezember 1916 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen.
§ 3.
Der Kriegsausschuß oder die von ihm bezeichneten Stellen haben die nach 8 1 zu liefernden Bucheckern abzunehmen und einen angemessenen Preis für sie zu zahlen, dessen Höchstgrenze der Reichskanzler bestimmen kann. Der Preis schließt die Kosten der Lieferung bis zur nächsten Bahnstation des Ver
pflichteten ein.
Der Lieferungspflichtige hat die Bucheckern bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.
§ 4.
Der Lieferungspflichttge hat dem Kriegsausschuß oder den von ihm bestimmten Stellen anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Preis vom Ablauf der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen ReichSbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung, die vorn Reichskanzler festgesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Der Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers den Zustand festzustellen, in dem sich die Bucheckern im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzu-
rum
er den Zustand nachzu
weisen.
§ 6.
Ist der Lieferungspflichttge mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Für die Festsetzung ist maßgebend der Zustand der Bucheckern zur Zeit des Gefahrüberganges (8 4 Satz 4.) Die höhere Verwaltungsbehörde darf die nach § 3 festgesetzten Preisgrenzen nicht überschreiten. Sie bestimmt, «er die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
^„ §12.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis. zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
§ 13.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mk. wird bestraft: 1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 verpflichtet ist, beiseiteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschutz oder die von ihm bestimmten Stellen liefert)
2. wer Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über das Eintreiben von Schweinen zuwider- handelt)
3. wer Bucheckern der Vorschrift im § 1 Abs. 3 zuwider ohne Erlaubnisschein verarbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Verarbeitung annimmt.
§ 14.
Bucheckern, die aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt werden, sind von dem Einftthrenden an den Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Als Einführender gilt, wer nach der Einfuhr der Bucheckern ini Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stelle der Empfänger. Die SS 2 bis 13 finden Anwendung.
§ 15.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 16.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über die Verarbeitung von Bucheckern vom 14. Oktober 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 670) wird aufgehoben. ,
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, am 22. September 1916.
Wird veröffentlicht. I. 9911.
Der Landrat.
8 6.
Erfolgt die Ueberlasinng nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag bei Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde ausithn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affesior.
er zu richten.
Die nähme.
§7.
Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab- Für streitige Restbeträge beginnt die Frist
Hersfeld, den 3. Oktober 1916.
Die durch meine Bekanntmachung vom 24. September — A. 11708 — für den Umfang des Kreises festgesetzten Butterhöchstpreise werden in folgender Weise abgeändert. o
1. Sofern Molkereibutter an dre BezirkSfertstelle in Raffel oder an eine von dieser Stelle bestimmte andere Empfangs stelle zu senden ist, so gilt der
die Durchführung der Zwangsvollstreckung am den 28. Februar 1917 verlegt. Dieser Aufschub gilt jedoch ausdrücklich nur für die vorgenannten Gegenstände. Da eine weitere Verlängerung der Ablieferungsfrist nicht zu erwarten steht, ist gleichzeitig angeordnet, daß der Abruf der Nickelgegenstände durch die Metallmobilmachungsstelle bei Königlich Preußischen KriegSministeriumS erfolgt und Nichtbesolgung dieses AbrufS die in der Bekanntmachung M. 3281 10.15. KRA. angedrohten Strafen nach sich zieht. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den Tageszeitungen. Auch kann der Wortlaut der Bekanntmachung bei der Polizei-Verwaltung und dem Königlichen LandratSamt eingesehen werden.
§ Hersfeld, 6. Oktober. Trotz vielfacher Warnungen werden noch immer feuergefährliche Gegenstände wie Streichhölzer, Spiritus, Benzin, Aether usw. den Feldpostsendungen beigepackt. Zahlreiche Brände bei den Feldpostanstalten und in den zur Feldpostbefördung benutzten Fahrzeugen sind wahrscheinlich auf Selbstentzündung solcher feuergefährlichen Gegenstände zurückzuführen nud haben bie Vernichtung von vielen Tausenden von Feldpost- sendungen zur Folge gehabt. ES muß deshalb immer wieder dringend vor der gesetzlich unter Strafe ge* stellen Versendung feuergefährlicher Gegenstände in Postsendungen gewarnt werden. Die Postanstalten sind verpflichtet, alle Fälle zur Anzeige zu bringen, in denen bei amtlicher Erneuerung der Verpackung von Postsendungen und bei anderen Gelegenheiten die Versendung feuergefährlicher Gegenstände festgestellt wird. Zu den letzten Monaten sind auf Grund toller Anzeigen viele Personen gerichtlich bestraft worden.
s Her-feld, 6.Oktober. (Verkauf von «immen- taler K ü h en und Rinder n.) Die LandwirtichastS- kammer für den Regierungsbezirk Cassel wird am DienStag, den 10. Oktober- dS. FS. vormittags 11 - Uhr in Kirchhain auf dem Viehmarktplatze 28 Ltuck z. Teil tragende junge Simmentaler Kühe uns Rinder gegen Barzahlung versteigern. Es ist hiermit den Landwirten Gelegenheit gegeben, wertvolle Zuchttiere in erster Osalitär zu erwerben.
-n- MengShaufen, 6. Oktober. Wie bei der vierten K r i g Sa n l e ihe so haben auch letzt wieder die lieben Kleinen dahier gezeigt, daß sie auch mithelfen möchten, die fortwährenden Bitten aller Blätter zu erfüllen, vor allem aber dazu beizurragen, daß unsere braven Krieger auf alle Weise verlorst werden können, damit der Krieg zu einem siegreichen Ende geführt werden kann. Sie haben ihre Eltern zu bewegen vermocht ihnen ansehnliche Beiträge zur Kriegsanleihe zu bewilligen. So konnten in unserer Schule 5 200 Mark gezeichnet werden. Möchte dieser vaterländische Sinn der deranwachien- ben Jugend erhalten bleiben und sich auch in späteren Fahren erhalten. Möchte «uch thr herzlicher Wunsch, daß die lieben Väter und Brüder recht bald heimkehrten, sich erfüllen.