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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zöge» 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 PfyMkL W amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Er­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nschtWttsgs^

Nr. 235. 3ebiger Bezugspreis vierteljährlich

Freitag, den 6, Oktober

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Amtlicher Teil.

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Nr. M. 748/9. 16. K. R. A.,

betreffend Aufschub der Zwangsvollstreckung für die in § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231|10. 15 K.

R. A. bezeichneten Gegenstände aus Nein- nickel).

Vom 30. September 1916.

Der Endzeitpunkt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 8 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K. R. A., betreffendEnteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15 K. R. A. bzw. M. 325e/7.' 15 K. R. A. be­schlagnahmten Gegenstände", vom 16. November 1915, der bisher durch Absatz a der Zusätze der Bekannt­machung Nr. M. 2684/2. 16 K. R. A. vom 15. März 1916 für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Be­kanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K. R. A. fallenden Gegenstände*) auf den 30. September 1916 festgesetzt war, wird hierdurch für diese Gegenstände bis zum 28. Februar 1917 hinausgeschoben.

Andere als die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231 10. 15. K. R. A. fallenden Gegenstände werden von diesem Aufschub der Zwangsvollstreckung nicht berührt

Der Abruf der von dieser Bekanntmachung be­troffenen Gegenstände erfolgt durch die Metall- Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung WWWWMWMWMße 20, unter Angabe der Stelle, an die der Versand zu erfolgen hat. Dem Abruf ist unverzüglich Folge zu leisten. Nichtbefolgung zieht die in der Bekanntmachung Nr. M. 3231 10. 15. K. R. A. angedrohten Strafen nach sich.

*) § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15 K. R. A.:

§ 2. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.'

Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel.

2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnen- töpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischein­sätze usw. nebst Reinnickel- armaturen.

Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit einem Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.

Absatz b) der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684 2. 16 K. R. A.:

Zu Dampfkocheinrichtungen gehörende Armaturen, für die Ersatz aus beschlagnahme- freiem Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden und können bis auf weiteres in Benutzung bleiben.

Cassel, den 30. September 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. v. Haugwitz General der Infanterie.

* * *

Hersfelö, den 3. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Nachtrag

Nr. W. II. 1700/9. 16. K. R. A.

zu -er Bekanntmachung, betreffen- Befchlag- nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn- und Webverbot)

(Nr. W. 11. 1700/2. 16. K. R. N. und W. II. 5700/4.

16. K. R. A.), vom 1. Oktober 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 857) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober

1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)*) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind.

Artikel I.

Im § 3 des Spinn- und Webverbots wird die Bestimmung der Ziffer 3 wie folgt geändert:

Von der Beschlagnahme bleiben frei

1.......,

2.......,

3. Die am 1. April 1918 vorhandenen Bestände an fertiger Putzbaumwolle.

Artikel !|.

Im § 6 des Spinn- und Webverbots werden die Bestimmungen unter Ziffer 2, 3 und 4 aufgehoben. An ihre Stelle tritt als Ziffer 2 folgende Bestimmung: 2. Garn- und Zwirnabfälle (§ 2 Nr. 2) und Weberei­kehricht, der nicht gemäß § 3 Ziffer 1 beschlag- nahmefrei ist, dürfen in Mengen unter 2000 kg. an Händler veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot. Unzulässig ist die Veräußerung an Selbstverarbeiter (Reißereien, Putzwollfabriken usw.)

Mengen von 2000 kg. und darüber sind der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffab­fällen Berlin, Bellevuestraße 12 a, anzubieten.

Artikel III.

Die im § S des Spinn- und Webverbots den Baumwollspinnereien bis auf Widerruf erteilte Er­laubnis, Baumwollabfälle ohne Belegschein oder Frei­gabeschein auf Vorrat zu verspinnen, wird hiermit widerrufen.

Artikel IV.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1916 in Kraft.

Cassel, den 1. Oktober 1916.

Der Stellv Kommandierende General

des II. Armeekorps

General der Infanterie.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1............

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt.

* * *

Hersfeld, den 2. Oktober 1916. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. :

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung

über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1916 17.

Vom 14. September 1916.

(Schluß.)

8 29

Die Unternehmer der Rohzuckerfabriken, Ver- brauchszuckerfabriken, ferner der zuckerverarbeitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solcher Betriebe sind verpflichtet, der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsichtin die Geschäftsaufzeichnungen zu gestatten.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und öte zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auf­erlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Ver­fügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die Landes­zentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts in dieser Verordnung. Sie können «n- ordnen, daß die den Kommunalverbänden und Ge­meinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vor­stand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde,

Kommunaloerband und Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 33

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre upd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuerstrafe, bestraft:

1. wer unbefugt Zuckerrüben verfüttert oder den nach § 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zu­widerhandelt)

2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Zuckerrüben absetzt oder der Lieferungs- und Berladepflicht nach § 4 nicht nachkommt;

3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört, vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes Veräutzerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach 8 5 erlassenen Be­stimmungen zuwiderhandelt;

4. wer den Vorschriften in den §§ 6, 9, 12 oder den auf Grund des § 8 Abs. 4, §§ 9, 12 erlassenen Be­stimmungen zuwiderhandelt;

5. wer den Vorschriften in den 8? 10, 23 oder den auf Grund des § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24, 25, 32 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,'

6. wer die nach § 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Ge­schäftsaufzeichnungen verweigert.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 34

Wer der Vorschrift im § 28 zuwider Verschwiegen­heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver­wertung von Geschäfts- der BetriebSgeheimnisfen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn­hundert Mark »der mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf An- traadesNnterne^erSe^.

In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend Sie Einfuhr von Futtermitteln, HilfSstoffen und Kunst­dünger, vom 28. Januar 1916 (ReichS-Gefetzbl. S. 67) werden in Ziffer n gestrichen die WorteZuckerrüben, frisch oder getrocknet, Rohzucker, Nachprodukte der Zuckerfabrikation".

Fortsetzung auf der 4. Seite.

):( Hersfeld, 4. Oktober. (Britische schwarze L i st e.) Ein nach dem Stande vom 8. August d. JS. ausgestelltes Verzeichnis der in den neutralen Ländern ansässigen Firmen und Gesellschaften, mit denen britischen Staatsangehörigen jeder Handel untersagt ist, ist im ReichSamt des Innern zusammengefteSt worden und wird jedem Bezieher derNachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" unentgelt­lich übermittelt. Nähere Auskunft bei der Handels­kammer Cassel, Hohenzollernstraße 46. ES wird für die Handels- und Geschäftswelt von Wert fein, die­jenigen Firmen kennen zu lernen, die trotz deS Druckes seitens 6er VerbandSmächte den Handels­verkehr mit uns und unseren Verbündeten weiter­pflegen.

8 Hersfeld, 5. Oktober. Aus den Kreisen von Handel und Industrie ist schon mehrfach Klage darüber geführt worden, daß ihre Einreisegesuche nach dem Gebiet des General-GouvernementS Belgien daselbst nicht so schnell entschieden und erledigt werden, wie es wünschenswert erscheint. Die Be­arbeitung von Paßgesuchen erfolgt mit tunlichster Schnelligkeit. In vielen Fällen ist es aber unbedingt erforderlich, vor der Stellungnahme eingehende Er­hebungen anzustellen. Die Prüfung der Paßanträge in wirtschaftlicher Hinsicht würde in wesentlich kürzerer Zeit möglich sein, wenn die GesuchSsteller ihre Gesuche in eingehender Weise unter Beifügung sämtlicher die Dringlichkeit der Reise nachwetsenden Belege begründen würden.

):( Hersfeld, 5. Oktober. Mit dem Eisernen Kreuz, wurden ausgezeichnet: Landnurmmanu Anton Ernst von Friedewald im Landsturm-Jnf.-Rgt. 88 und der Dragoner Fritz Leimbach aus Mecklar ,m Drag.-Regt. 5.

§ Hersfeld, 5. Oktober. Von dem ArbeitS- kommando Hersa bei Heringen sind nachstehend be­zeichnete Kriegsgefaugene entwichen: 1. der Franzose Louis Pillet, 7. Komp. Gruppe 4618, 2. der Franzose Suden Surble 8. Komp. Kruppe 73 6.

-r- Roteufee, 4. Oktober. Dem Landsturmmann Adam Bolz, kohn deS Zimmermeisters C. Bolz, beim Jnf.-Regt. 82, sowie dem Landwehrmann Ernst Mohr bei der 11. Komp. Res.-Jnf.-Regt. 71 wurde das Eiserne Kreuz verliehen.