Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckern

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Kerrkkitzn

für den Kreis Hersfeld

WV Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm

JUXuS »HU amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». ,

Nr. 234 °"M'M°^^E Donnerstag, den 5. Oktober

1616

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 2. Oktober 1916.

Neuer AMungroertcag.

Die Landesfuttermittelgesellschaft m. b. H. in Berlin hat der Landwirtschaftskammer für den Re- gierungs-Bezirk Cassel für die zweite Mästungsperiode 26000 Zentner Kraftfutter unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß die dieser Futtermenge ent­sprechende Anzahl Schweine bis zum 31. März 1917 in dem vorgeschriebenen Gewichte zur Ablieferung gebracht wird.

Wie in dem ersten Mästungsvertrage müssen sich die Mäster verpflichten, gegen die Ueberweisung von je 5 Ztr. Kraftfutter ein Schwein vom Tage des Ver­tragsabschlusses ab bis spätestens zum 31. März 1917 an eine von der Landwirtschastskammer bezw. dem Kreisausschuß zu bezeichnende Stelle zu liefern.

Die Schweine müssen bei der Ablieferung ein durchschnittliches Lebendgewicht von 225 Pfund haben, wobei das Mindestgewicht eines Schweines 195 Pfund betragen darf. Sauen müssen mit einem Mindestge­wicht von 270 Pfund, Eberborge mit einem solchen von 257 Pfund abgeliefert werden.

Das Lebendgewicht der Schweine wird auf einer Viehwage des Ortes oder der nächsten Bahnstation gefüttert gewogen, mit 5% Abzug amtlich festgestellt. (Für die vom Beginne der Futterlieferung an unge­fähr 160 Tage umfassende Mastperiode würden bei der Annahme einer täglichen Zunahme von 1 Pfund für den Tag zur Erreichung des durchschnittlichen Lebend­gewichts von 225 Pfund Schweine mit einem jetzigen Lebendgewicht von ungefähr 65 bis 70 Pfund in Frage kommen.)

Das Kraftfutter besteht aus Getreide in Körnern oder geschroten oder aus Mais. Der Preis für den Zentner wird bis zu 17 Mk. betragen.

15° o eintreten.

Als Verkaufspreis der Schweine gilt der auf Grund der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 für die Verladestation maßgebende Höchstpreis. Sollten die Höchstpreise am Lieferungstage eine Er­höhung erfahren haben, so gelten die alsdann gültigen Höchstpreise.

Der Mäster erhält außerdem zum Entgelt seiner Bemühungen fettreiche Schweine zur Abnahme zu bringen, für ein Schwein mit einem Lebendgewicht von 250270 Pfund eine besondere Prämie von 10 Mark, bet einem Lebendgewicht über 270 Pfund eine solche von 15 Mark.

Die Namen der Mäster werden in der Reihen­folge, wie sie sich dem Mastunternehmen anschließen, listenmäßig durch die Landwirtschastskammer vermerkt. Bei der Verteilung beschränkter Mengen von Futter­mitteln werden die Anforderungen der Mäster in der Reihenfolge, wie die Liste ihre Namen aufweist, be­rücksichtigt.

Einen besonderen Vorteil für die Master bietet die Bestimmung, nach welcher jeder Master, solange er wenigstens ein Schwein vertraglich mästet, Futter für die zur eigenen Schlachtung bestimmten Schweine sHausschweine) und zwar für jedes Hansschwein 2 Zentner Körnerfutter als Zusatzfutter zu den Feld-, Garten- und Hausabfällen erhält. Diese Futtermengen werden nicht gegeben, soweit sie dem Mäster schon von anderer Seite gewährt werden (Belieferung von Arbeitern durch Arbeitgeber, Freigabe von Futter durch Kreisbehörden usw.) Die Namen der zum Be­zug dieser Futtermittel berechtigten Mäster werden durch die Landwirtschastskammer der Landesfutter­mittelgesellschaft mitgeteilt, welche soweit sich keine Anstände ergeben, die Zuteilung der erforderlichen Futtermengen an die einzelnen Mäster zu den auch für das sonstige Mastfutter geltenden Preisen veran­laßt.

Soweit durch höhere Gewalt durch Seuche oder sonstige Krankheit die Lieferung der Schweine un­möglich gemacht ist, wird der Mäster von der Lieferung entbunden. Der Beweis der Unmöglichkeit der Lieferung infolge Seuche oder Krankheit ist auf Er­fordern zu erbringen. Unterläßt sonst der Mäster die Schweinelieferung, so ist die Landwirtschastskammer berechtigt, für jeden Zentner Futter, den er auf die vertragliche Schweinelieferung erhält, eine Nachzahlung bis zu 10 Mark zu verlangen. Es bleibt dem Kreis­ausschuß überlassen, für diesen Fall noch eine weitere Konventionalstrafe festzusetzen.

Sollte die Ablieferung der Schweine aus einem der vorstehend angegebenen Gründe nicht möglich sein, so wird ein Schiedsgericht darüber entscheiden, ob eine teilweise oder gänzliche Entbindung von den vertrags­mäßig übernommenen Verpflichtungen stattfindet. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen der Vorsitzende von der Landwirtschastskammer und die beiden Mitglieder je vom Kreisansschuß zu ernennen sind. DaS Schiedsgericht entscheidet ent-

in den vorstehend angegebenen hauptsächlichsten

Bestimmungen des neuen Mästungsvertrages ent­halten die gleichen Vergünstigungen wie der erste Vertrag, bieten aber dem Mäster durch die vorge­sehene Lieferung von Futter zur Mästung von Haus­schweinen ganz besondere Vorteile, die gerade den kleinen Mäster veranlassen müssen, sich an dem Mästungsverfahren zu beteiligen.

Da mit der Lieferung des Kraftfutters sofort nach Abschluß des Vertrages begonnen werden soll, fordere ich zur unverzüglichen Bereiterklärung znm Abschluß von Schweineverträgen auf.

Bei der Anmeldung sind gleichzeitig genaue Angaben über die Zahl, das Alter und das jetzige Gewicht der zu mästenden Schweine, wie über den von dem Mäster gewünschten ungefähren Zeitpunkt der Lieferung der Schweine zu machen.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses.

J. A. No. 11961. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 3. Oktober 1916.

In den nächsten Tagen werden Ziegenböcke, Ziegen und Ziegenlämmer aus der Schweiz in den Bezirk der Landwirtschastskammer Cassel eingeführt. Einen etwaigen Bedarf an Ziege» und Ziegenlämmern er­suche ich mir sofort telefonisch anzumelden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 11978 II. J. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung

über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre

1916 17.

Vom 14. September 1916.

(Fortsetzung.)

III. Verbrauch von Zucker.

§ 17.

Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die

* der bürgerlichen Be­völkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstver- wertung im Haushalt zu berücksichtigen.

§ 18.

Die Reichszuckerstelle überweist den KommUnal- verbänden Bezugsscheine über die Zuckermengen, die gemäß § 17 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die Landeszentralbehörden können besondere Ver­mittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunal­verbände ihres Bezirks entfallende Gesamtmenge unterverteilen.

Die Kommunalverbände können den auf sie ent­fallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.

§ 19.

Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit nicht die §§ 20 bis 22 Anwendung finden. Sie können ins­besondere vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf.

Der Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus den nach §§ 17 und 18 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gast- hänser, Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zu versorgen haben.

Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Regelung vorschreiben.

Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegen­über Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.

§ 20.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.

Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Ueber- tragung verlangen.

Soweit -ie Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die §§ 15 (Abs. 3), 18, 19, 26, 28 und 29 für die Gemeinden entsprechend.

§ 21.

Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichneten Betrieben, mit Ausnahme der nach § 19 Abs. 2 von den Kommunalverbänden zu versorgenden Betriebe, sowie zu gewerblichen und technischen Zwecken bezogen und verwendet werden darf.

Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bc-arfsan- teile fest und erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.

Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 ausgestellten Grundsätzen und Bedingungen bei der Verwendung des Zuckers zuwider, so kann, vorbe­haltlich der Vorschrift im § 33 Abs. 2, der Kommunal-

Die Reichszuckerstelle "erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.

Verbrauchszucker darf außer im Falle deS § 12 nur gegen Bezugsscheine der Reichszuckerstelle ab­

gegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kom­munalverbände für ihren Bezirk nach § 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist ver­boten.

IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker.

§ 24.

Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu be­stimmende Stelle zu liefern.

Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die besetzten Gebiete.

Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen.

§ 25.

Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr treffen.

V. Lchlnfibesiimmungen.

"§ 26.

Die Kommunalverbände haben der Reichszucker­stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesver­mittlungsstellen und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.

§ 27,

Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für die Zuweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch die Zuckerfabriken zu verarbeiteten Mengen, für die Gestaltung der Ver­wendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Ver­brauchszucker. Das Nähere bestimmt der Reichs­kanzler.

§ 28.

Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und von Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie

verhältniße, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.

(Schluß folgt.)

Bus der Helmut.

):( Hersfeld, 4. Oktober. (Beschlagnahme, Be- standserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ab­lieferung von anderen Zinngegenständen.) Die Nutz­barmachung der in irgend welcher Form bereits im Betriebe und Gebrauch befindlichen Metallmengen für die.Interessen der Landesvertettigung wird als Metallmobilmachung bezeichnet. Der Grundgedanke der Metallmobilmachung ist der, die als Gebrauchs­gegenstände festgelegten, also immobilen Metallmengen nach Maßgabe des Bedarfes an den verschiedenen Metallsorten und unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Besitzer verfügbar zu machen. So wird neuerdings das Zinn an einer Stelle be­schlagnahmt und eingezogen, wo seine Hergabe nur geringe Schwierigkeiten bereitet und ohne nennens­werte Schädigung wirtschaftlicher Werte angängig ist. Es handelt sich um die erheblichen Mengen an Bier­glasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn. Diese Bierdeckel aus Zinn sind auf Grund der am 1. Oktober 1916 in Kraft getretenen Bekanntmachung Nr. M. 1. 10. 16. KRA. anzumelden und abzuliefern. Betroffen von dieser Maßnahme werden nicht nur alle Arten von Bierausschänken, Brauereien, Bier- verlägen, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, sondern auch Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, also auch studentische Korporationen, Tafelrunden, Clubs und dergleichen. Alle näheren Einzelheiten über die Meldepflicht, Beschlagnahme und Einziehung ergeben (ich au# dem Wortlaut der Bekanntmachung und den Au-rührungs- bestimmungen, welche die mit der Durchführung be­auftragten Kommunalbehörden erlassen. Die Ver­öffentlichung erfolgt in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den Tageszeitungen,' außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei der Polizeiverwaltung hier und dem Königlichen Landratsamt einzusehen. Es wird darauf hingewiesen, daß in § 10 der Bekanntmachung außer der zwangs- weisen Einziehung der Zinndeckel von Biergläsern und Bierkrügen freiwillige Ablieferung einer Reihe von anderen Gegenständen aus Zinn gegen ange­messene Vergütung vorgesehen ist. Mit einer frei­willigen Ablieferung dieser Gegenstände wird dem Baterlande ein wertvoller Dienst geleistet. Bemerkt wird noch, daß nur solche Deckel und andere Gegen- stände in Frage kommen, die einen Zinngehalt von mindestens 75 Hunderteilen haben.

):( Hersfeld, 3. Oktober. Am nächsten Dienstag den 10. Oktober findet aus dem hiesigen Marktplatz der diesjährige Obstmark! des lücKgen Obst- und Gartenbau-Vereins statt. ES entstehen weder für den Verkäufer noch für den Käufer irgend welche Un­kosten. Eine reichliche Beschickung deS Marktes wäre sehr zu.wänschen.