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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ÄähaLJSa* zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei $n5l|?3vn Hersfeld. Für die Redaktion verantworllich Franz Funk in Hersfeld. z 5

für den Kreis Hersfeld

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Nr. 333 »««b^^ Mittwoch, den 4. Oktober

1*16

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 2. Oktober 1916.

Aus Anlaß der in den nächsten Tagen stattfinden- den Mnsternngen wird das nachstehende Verbot des stellvertretenden Generalkommandos zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

I. M. Nr. 8509. Der Landrat.

J. B.:

Funk e, Kreissekretär.

Verbot.

Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. Armeekorps:

1. Der Ausschank, wie überhaupt die Verab­reichung von Alkohol an die zur Musterung beorderten Militärpflichtigen wird für den Tag der Musterung verboten.

2. Den Beorderten wird der Genuß von Alkohol am Tage der Musterung, wie am Tage zuvor ver­boten.

Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Cassel, den 31. Dezember 1914.

Der stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. von Hangmitz.

Bekanntmachung

(Nr. M 1/10. 16. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung

Bierkrugdecheln aus Zinn*) und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.

Vom 1. Oktober 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor­schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6**) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und voM 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5***) der Bekanntmachungen über Vorratser­hebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 '(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu­verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.

*) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Er- werbers zu überbringen oder zu übersenden, zu­widerhandelt ;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bcifeiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräuße­rung»- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorge­schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wirb mit Geldstrafe bis 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbüchse einzurichten oder zu führen unterläßt.

§1.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. Oktober 1916 in Kraft.

§2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Zinn*) bestehenden Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, einschließlich der dazugehörigen Scharniere.

§3.

Ausnahmen.

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be­kanntmachung sind Deckeluud Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und Scharniere aus Zinn, sofern die dazugehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen.

8 4.

Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe «sw.

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-, Gastwirtschafts- und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt Bieraus­schänke aller Art), ferner für Vereine und Gesell- schaften, Kasinos und Kantinen.

§5.

Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im § 4 bezeichneten Personen und Betriebe befinden.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Zinn hergestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs­ministeriums oder durch die Militärbefehlshaber frei­gegeben worden ist.

§ 6.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht aus­drücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver­fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauf­tragten Behörden erfolgen.

Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.

§ 7.

Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der be­schlagnahmten Gegenstände.

Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen­stände unterliegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung ungeordnet ist, von den Biergläsern und Bierkrügen zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden er­richtet und bekanntgemacht werden.

Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise ab­geholt werden.

Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden die Kommunalverbände beauftragt. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsicht­lich der Meldepflicht, Ablieserung und Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Bekanntmachung zu gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Durchführung dieser Bekanntmachung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volks­zählung mehr als 10,000 Einwohner haben, muß auf Verlangen die Durchführung übertragen werden.

§ 8.

Uebernahmepreis.

Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahmepreis wird auf 8, Mk. für jedes Kilo­gramm festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen.

Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ueber­nahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies so­gleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Uebernahme­preis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß « 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W 9, Voßstr. 4, endgültig festgesetzt.

§ 9.

Befreiung neu der Beschlagnahme, Enteignung und

Ablieferung.

Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständig» festgesetzt wird- die

von der Landeszentralbehörde bestimmt und den Be­troffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.

Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlag­nahme, Enteignung und Ablieferung.

§ 10.

Freiwillige Ablieferung von anderenZinngegenständen.

Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von dieser Bekanntmachung nicht betroffenen - und Trinkgeräte aus Zinn*- verpflichtet:

Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Sumpen.

Für jedes Kilogramm der freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände werden 6, Mk. vergütet.

Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn über­zogene Gegenstände werden nicht angenommen.

§ 11.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten.

Cassel, den 1. Oktober 1916.

Der Stello. Kommandierende General

des 11. Armeekorps

gez. von Haugwilz General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 30. September 1116. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

*) Unter Airn. im Sinne dieser Bestimmung werden neben reinem Zinn auch Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden.

Hersfeld, den 2. Oktober 1916.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. 9. 16, Kreisblatt No. 231, betreffend die Freigabe von Zwetschen von der Beschlagnahme bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß nunmehr auch Tafeläpfel zum allgemeinen Verkehr freigegeben sind, wenn keine Wirtschaftsäpfel und keine Schütteläpfel von Tafel­sorten in Betracht kommen.

Tgb. No. I. 10164. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 29. September 1916.

Die Landwirtschaftskammer für den Regierungs­bezirk Cassel wird am Mittwoch den 4. Oktober ds. Js. vormittags 10 Uhr in Fulda auf dem Vieh­marktplatze 50 bis 70 Stück z. Teil tragende junge Simmentaler Kühe und Rinder aus der Schweiz gegen Barzahlung versteigern.

Es ist hiermit den Landwirten Gelegenheit ge­geben wertvolle Zuchttiere in erster Qualität zu erwerben.

Der Vorsitzende des KreisansschufieS.

I. A. No. 11799. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 3. Oktober. (Obst- und Gemüfe- verwertungsstelle.) Der Vorstand des Frauen- vereins dankt auf diesem Weg allen bisherigen Spendern herzlichst für die ihm übersattsten Gaben und bittet um weitere gütige Zuwendungen. Auch kleine Mengen Gemüse oder Früchte werden gern entgegen genommen und gewissenhaft verarbeitet. Auch fehlt es noch an Helferinnen für die Donners­tag Nachmittage, gewiß ist noch manche Dame bereit, an diesem Tag ein paar Stunden zu opfern, damit alles hübsch frisch verarbeitet werden kann.

):( Hersfeld, 30. September. Unter dem Vorsitz desxObermeisters der Schneiderinnung hier selbst fand gestern die Gehilfinneuprüfung im Damen­schneiderhandwerk statt. Die Prüflinge Anna Braun, Elise Knotb, Katharina Ries von hier, Anna Hillenbrand und Martha Müller aus Bebra unter­zogen sich dieser Prüfung und bestanden dicselbr gut. Angenehm fiel es auf, daß sämtliche Prüflinge mit den besten Schulzeugnissen versehen waren, welches wohl auch mit Ursache des schönen Erfolgs ihrer praktischen Arbeit war. Möchten doch alle, die den so schwierigen Beruf der Herrn und Damenschneiderei erlernen wollen, beherzigen, daß Begabung Fleiß unb Strebsamkeit erforderlich sind, um eine sichere Lebens- stellun, und lohnende Beschäftigung zu erzielen.