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Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld
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Nr. 233. Befolget Bezugspreis uierieljäbrlldi
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Amtlicher Teil.
Anordnung
für die Verbrauchsreyelung von Fleisch.
(§ 3 der Verordnung vom 21. August 1916.)
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Anordnung gelten:
1. Das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen und Schweinen (Schlacht-
viehfleisch) sowie Hühner,
das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild (Wildbret),
rohen, gesalzenen oder geräucherten Speck mit Rohfett,
die Eingeweide des Schlachtviehs,
zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wurst, Fleischkonserven und sonstige Dauerwaren aller Art.
2.
8.
4.
5.
Vom Fleisch losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweinepfoten, Flecke, Lungen, Därme, (Gekröse) Gehirn und Flozmaul, ferner Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren.
Unter Rindvieh sind auch Kälber zu verstehen. Zu den Hühnern (Hähnen nnd Hennen) gehören auch Kapaunen und Poularden, nicht aber Truthühner nnd ^^Die^Verbrauchsregelung bezieht sich auch auf Fleischwaren ausländischer ^Herkunft.
Fleisch- und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher nur gegen Fleischkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen Fleischkarte bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast,- Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an die Wirtschaftsan-ehörigen.
Krankenhäuser erhalten das Unten zustehende Fleisch gegen Bezugsschein, der vom Vorsitzenden des Kreisausschnsses wöchentlich im voraus erteilt wird.
§ 3.
Die Fletschkarte gilt im ganzen Reiche. Sie besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Abschnitte sind gültig nur tm Zusammenhänge mit der Stammkarte.
Der Bezugsberechtigte oder der Haushaltungs- vorstand hat auf der Stammkarte seinen Namen ein- zutragen. Die Uebertragung der Stammkarte wie der Abschnitte auf andere Personen ist »erboten, soweit es sich nicht um solche Personen handelt, die demselben Haushalt angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden.
§ 4.
Die Höchstmenge an Keisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die Fleischkarte entnommen werden
Dienstag, den 3, Oktober
---- darf, wird vom Vorsitzenden des Kreisausschusies festgesetzt. Sie gilt für Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen.
Anstelle von je 25 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen können entnommen werden 20 Gramm Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge, Speck, Rvhfett, oder 50 Gramm Wildbret, Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts.
Hühner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durchschnittsgewichte von 400 Gramm, junge Hähne bis zu r 2 Jahr mit einem Durchschnittsgewichte von 200 Gramm auf die Fleischkarte zu rechnen.
Durch öffentliche Bekanntmachungen und durch Aushang in den Fleischverteilungsstellen wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, wieviel an Fleisch auf die Fleischkarte und ihre einzelnen Abschnitte entnommen werden darf.
Kranken, die nach der Art ihrer Krankheit eine reichliche Fleischnahrung bedürfen, können von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses eine größere Fleischmenge bewilligt und entsprechend mehr Fleischkarten, besonders zur Beschaffung von Hühnerfleisch und Wildbret verabfolgt werden.
Jede Person erhält für je 4 Wochen eine Fleischkarte. Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahres, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge.
§ 6.
Die Fleischkarten sind von den Gemeinden oder den von ihnen bezeichneten Stellen auf Antrag den in ihrem Bezirk ansässigen Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern für die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen auszustellen. Jede Person erhält für jeden Bersorgungszeitraum eine Karte. Der Haushaltungsvorstand, in Fällen seiner Behinderung sein Vertreter, hat auf der Karte an der durch den Vordruck kenntlich gemachten Stelle seinen Namen einzutragen.
Bei Ausgabe neuer Fleischkarten sind die alten zurückzugeben. Ebenso sind Fleischkarten, die nicht benutzt werden, zurückzureichen.
§ 7.
Bersorgungsberechtigte, die ihren Aufenthalt dauernd ändern wollen, haben sich an ihren bisherigen Wohnsitz beim Gemeindevorstand abzumelden, wenn sie an ihrem neuen Wohnsitz Fletsch beziehen wollen. Die Abmeldestelle hat einen Abmeldeschein auszustellen, in dem anzugeben ist, für welchen Zeitraum den Abmeldenden Fleischkarten ausgestellt sind.
Bei vorübergehender Veränderung des Aufenthaltsorts bedarf es einer Abmeldung nicht. Die Fleischkarten sind dann weiter von der Ausgabestelle des ständigen Wohnsitzes auszustellen.
§ 8.
Die Abgabe von Tages-Fleischkarten findet nicht statt.
Militärpersonen, die auf Urlaub kommen und eine Fleischkarte nicht besitzen, ist gegen Vorlegung des Urlaubsscheins eine Fleischkarte mit den der
Dauer des Urlaubs entsprechenden Abschnitten auS- zuhändigen. Die Aushändigung ist auf dem UrlaubS- paffe zu vermerken.
In gleicher Weise ist den im Jnlande nicht ansässigen Personen, die sich vorübergehend im Reichsgebiet aufhalten, eine Fleischkarte mit den für die Dauer ihres Aufenthalts erforderlichen Abschnitten auszuhändigen.
Die Ausgabe erfolgt durch die Ausgabestelle der Gemeinde des Aufenthaltsorts.
§ 9.
Der Vorsitzende des Kreisausschusies regelt die Zuteilung von Fleisch und Fleischwaren an Schlächtereien, (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige Betriebe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden.
Die Inhaber von Betrieben, welche Fleisch und Fleischwaren »erkaufen, haben die von ihnen vereinnahmten Fleischmarken an den Kreisausschuß oder die von ihm bestimmte Stelle wöchentlich am Sonnabend Abend abzugeben. Die Marken sind in einem Umschlag zu verpacken und die Anzahl darauf zu vermerken. Die Zuweisung von Fleisch bemißt sich, nach der Zahl der abgelieferten Marken. Wildhandlungen haben dabei das verkaufte Wild nach Art, Stückzahl und Gewicht anzugeben.
§ 10.
Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger werden auch angesehen: Krankenhäuser und ähnliche Anstalten, die Schweine ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie gewerbliche Betriebe, die
, „_______, .....ngen von Kälbern bi zu sechs
i Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem KreiS- ausschuß anzuzeigen.
Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere sind dem KreisauS- schuß anzuzeigen.
§ 11.
Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorsitzenden des Kreisausschusies gestattet. Die Genehmigung ist bei Schlachtungen, die der Beschau unterliegen, dem Fleischbeschauer, sonst dem Trichinen- schauer, vor der Schlachtung vorzulegen. Bet Einholung der Genehmigung ist das ungefähre Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der Wirt- schastsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgt oder der zu beköstigenden Personen (§ 9 Abs. 2 der Verordnung vom 21. August 1916 R. G. Bl. S. 941) anzugeben. Die Genehrkigung hat abgesehen von Kälbern bis zu sechs Wochen, zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in feiner Wirtschaft mindestens 6 Wochen gehalten hat. Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn durch die HauS- schlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge so erheblich übersteigen würde, daß ein Verderben der Borräte zu befürchten ist (§ 9 Abs. 3 der Verordnung vom 21. August 1916.) Nach der Schlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer oder Trichinenschauer amtlich festzustellen und dem Kommunalverbande mitzuteilen. Bei der Feststellung des Schlachtgewichts sind das Blut und die Eingeweide sowie die übrigen nach den Normen für Ermittelung des Schlachtgewichts von 1895 (vgl. Erlaß des Ministers für Landwirtschaft vom 9. Juli 1900 - I. Aa. 3525 Ha nicht zu berücksichtigenden Teile außer Betracht zu lassen.
§ 12.
Die Selbstversorger können das aus HauSschlacht- ungen oder durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch unter Zugrundelegung einer Höchstmenge von 250 gr. wöchentlich zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwenden. Zum Haushalt gehören auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Alkenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.
Erfolgt die Verwendung deS Fleisches gemap Absatz 1 Satz 1 innerhalb des Zeitraums, für den der Selbstversorger bereits Fleischkarten erhalten hat, w hat er eine entsprechende Anzahl Fleischkarten nach näherer Regelung des Kreisausschusies zurückzugeven. Erstreckt sich die Verwendung über diesen Zeitraum hinaus, so hat der Selbstversorger außerdem bei Ausgabe neuer Fleischkarten anzugeben, innerpalb welcher Zeit er die Fleistzoorräte verwenden mtll. Für Stete erhält er nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Ab- *■ zua der Vorräte noch zusteben.
Hierbei werden das Schlachtviehfleijch (§ 1 Absatz 1 Nr. 1) mit drei Fünfteilen des Schlachtgewichrs, Wildbret und Hühner nach dem Maßstab des ß 4 Absatz 2 angerechnet. Selbstversorgern, Su köre» Bedarf
Fortsetzung auf der 4. Seite.