Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Umfelder
für den Kreis Hersfeld
Milfltt
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Nr. 230 ** B'“,Ä* Sonnabend, den 30. September
191*
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 29. September 1916.
Opfertag für die Deutsche Flotte am 1.
Oktober 1916.
Zur Durchführung des Opfertages werden am 1. Oktober d. J. Haussammlungen durch Mitglieder der unter der Leitung des Herrn Amtsgerichtssekretärs Fernau stehenden Kriegsjugendwehr ver- anstaltet.
Die Sammlung findet zugunsten der Zentralstelle für Angelegenheiten freiwilliger Gaben an die Kaiserliche Marine in Kiel statt.
Die Kreiseingefessenen bitte ich ergebenst, die Sammlung näch Möglichkeit zu unterstützen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen die Ortseingesessenen in ortsüblicher Weise auf die Sammlung aufmerksam machen.
Die ihnen zugehenden Flugblätter ersuche ich zum öffentlichen Aushang zu bringen.
Tgb. No. I. 10061. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 26. September 1916.
Die für Brotgetreide bisher gewährte Druschprämie von 20 Mark für die Tonne gilt nur noch für Lieferungen bis zum 10. Oktober 1916 einschließlich. Ob von diesem Tage ab überhaupt noch eine Druschprämie gewährt wird, steht noch nicht fest; in keinem Falle würde sie in der bisherigen Höhe festgesetzt werden. Es liegt also im dringenden Interesse der Landwirte ihr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober zur Ablieferung zu bringen. Tgb. No. K. G. 2406. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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Hersfeld, den 23. September 1916.
Den konsularischen Vertretern Rumäniens im Reiche ist das Exequatur entzogen worden. Zur Ausübung irgend welcher Amtsgeschäfte sind sie daher nicht mehr befugt.
Tgb. No. l. 9516. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.Msessor.
Bekanntmachung.
Es ist vorgekommen, daß Ankäufer für die Remonte-Jnspektion mit den Erlaubnisscheinen der Remonte-Jnspektion Mißbrauch getrieben haben; sie haben vorübergehend zum Verladen von Pferden die Erlaubnisscheine Dritten überlassen oder selbst für Dritte Pferde verladen. Um solchem Unfug für die Zukunft entgegen zu treten, bestimme ich hiermit im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 1S. Mai 1915 1 «/IV d No. 32837 S. 2 Ziffer 4:
1. Aufkäufer der Remonte-Jnspektion, die mit gültigen Erlaubnisscheinen versehen sind, dürfen nicht mehr Pferde verladen, als sie nach AuSweiS ihres Kontrollbuches, §§ 20—23 der viehseuchen- polizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 gekauft haben.
2. Jeder Aufkäufer und Vorzeiger eines Erlaubnisscheines der Remonte-Jnspektion hat sich bei dem Eisenbahnvorstand der Verladestation vor Verladung der Pferde durch eine behördliche Bescheinigung über seine Person auszuweisen.
Der Kommandierende General. gez. von Hang miß, General der Infanterie.
* * *
Hersfeld, am 22. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 9797. Der Landrat.
B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über den Verkehr mit Zucker im BetriebSjahre
191617.
Vom 14. September 1916.
(Fortsetzung.)
§ 8.
Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 15 Mark, für Nacher- erzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 18,20 Mark, für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bet Lieferung bis zum 30. September 1917.
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist.
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem
Betriebsjahr 1915/16 und aus den früheren Betriebsjahren verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen der Lieferung festsetzen,insbesondereBestimmungenüber die Stellung der Säcke treffen.
§9.
Die Verbrauchszuckersabriken sind vorbehaltlich der Vorschrift im § 5 verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Rohzucker abzunehmen, zu bezahlen und auf Verbrauchszucker zu verarbeiten; das gleiche gilt für die Verarbeitung von Rüben auf Verbrauchszucker, soweit sie nicht auf Rohzucker verarbeitet werden.
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Zucker herzustellen sind.
§ 10.
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913 14 ihre gesamte Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung über- steigenden Menge in den Fabrikbetrieb ausgenommen zu haben (rein landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), dürfen im Betriebsjahr 1916-17 um 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Reichszuckerstelle in den Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Julandverbrauche habe abfertigen lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate.
Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden Landwirte, Verbrauchszucker herstellen, dürfen nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Reichszucker- stelle in den Verkehr bringen, als im Betriebsjahr
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebs- jahr 191314 Rohzucker zum Zweck der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge ausgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, unterliegen keiner Beschränkung der Herstellung von Berbrauchs- zucker.
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913 14 Rohzucker und Verbrauchszucker abgegeben haben, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vorliegt, werden wie die im Abs. 1 bezeichneten Fabriken behandelt.
Die Reichszuckerstelle setzt die Berbrauchszucker- mengen fest, die nach diesen Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) von den einzelnen Fabriken hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.
§ H. ‘
Soweit die im § 10 aufgeführten Fabriken auf Grund der Berechtigung des § 10 Verbrauchszucker herstellen, sind sie zur Lieferung von Rohzucker (§ 6) nicht verpflichtet.
§ 12.
Die Hersteller von Verbrauchszucktr dürfen Verbrauchszucker nur nach den Weisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, Zucker an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann insbesondere die Bedingungen der Lieferung festsetzen.
8 13.
Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszuckersabriken ist auf der Grundlage von 26 Mark für 50 kg bei Lieferung ab Magdeburg ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer festzusetzen. Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Zucker von den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen BerbrauchSzuckerarten.
Bei der Festsetzung des Preises für die einzelnen Fabriken ist der Preis des den einzelnen Fabriken zuteilenden Rohzuckers einschließlich der Fracht zu berücksichtigen.
Monatszuschläge werden nrcht gewährt.
§ 14.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 50 Kilogramm unter den für sie geltenden Preisen von Melis (| 13) bleiben, an eine vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu zahlen. Die Stelle hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Berbrauchs- zuckerfabriken, soweit deren AuSlagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende PreiS für Melis, den Unterschied zu erstatten.
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.
8 15.
Erfolgt der Verkauf nicht durch eine BerbrauchS- zuckerfabrik, so darf außer dem Preise, der für diejenige BerbrauchSzuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unterBerücksichtigung derPreise am frachtgünstiasten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten von dieser
Fabrik und ein Zuschlag von höchstens 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezahlt werden.
Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichskanzler kann Grenzen festsetzen, über die bei der Festsetzung von Kleinverkaufspreisen nicht hinausgegangen werden darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, auch Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist.
Soweit nicht der Reichskanzler Preise festsetzt, haben die Kommunalverbände Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen.
§ 16.
Die in oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. G. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25, 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln.
Vom 14. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem Kommunalverband in einen anderen Kommunalverband bedarf der Genehmigung des Kommunalver- bandes, aus dem die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen.
§ 2.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1917 ntdft für Saatkartoffeln.
§ 3.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind.
Wer der Vorschrift im § 1 zuwider ohne Genehmigung des Kommunalverbandes Saatkartoffeln ausführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * * Hersfeld, am 22. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 9911. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
):( HerSfeld, 29. September. Gestern Nachmittag fand hier die diesjährige Herbstgesellen- Prüfung des Schneiderhandwerks im Hause des Obermeisters Neumarkt statt. Der Prüfung unterzogen sich Heinrich Bergling von hier, Daniel Spangenberg aus Heringen. Interessant gestaltete sich die sachtechnische Prüfung und gab dieselbe Beweis von reichem Wissen der Prüflinge. Da auch die praktische Arbeit als gut befunden wurde, bestanden beide Prüflinge.
):( Hersfeld, 29. September. (Verkauf von Simmentaler Kühen und Rinder.) Die Land- Wirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Eassel wirb am Mittwoch den 4. Oktober >. JS. vormittags 10 Uhr in Fulda auf dem Viehmarktplatz 50 bis 70 Stück z. Teil tragende junge Simmentaler Kühe und Rinder gegen Barzahlung versteigern. Es ist hiermit den Landwirten Gelegenheit gegeben wertvolle Zuchttiere in erster Qualität zu erwerben. Näheres ist auS dem Anzeigenteil zu entnehmen.
Sisenach, 26. September. Die Kaufmannswitme Martha Meister erschoß fich Sonnabend vormittag mit einem Revolver. Die erschreckt herbeieilenden Söhne im Alter von 17 und 12 Jahren unternahmen, offenbar unter der Einwirkung von Schreck und Verzweifelung, ebenfalls Selbstmordversuche. Der älteste Sohn war sofort tot, der jüngere nur lercht verwundet. Die Winter lebte noch einige Zeit, erlag aber ihren schweren Verletzungen.