Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bszugsprek vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 329. 3“"" B-y^^^ Freitag, den 29. September
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. September 1916.
Betrifft Musterung im Oktober 1916.
Das Königliche Kriegsministerium hat
Musterung der Landsturmpsiichtigen Jahrgangs 1898 angeordnet.
die
des
Außer diesen Mannschaften sollen zu der Musterung noch herangezogen werden:
a. Die Kriegsbeschädigten, soweit sie bisher in diesem Jahre noch nicht gemustert sind,
b. diewegenDienstunbrauchbarkeitEntlassenen(Jahrgang 1896 und ältere Militärpflichtige und Jahr-
C.
gang 1897),
die bei früheren Musterungen als garnison- oder arbeitsverwendungsfähig bezw- zeitig garnison- oder arbeitsverwendungsfähig ausgehobenen
Militärpflichtige (Jahrgang 1896 und ältere) und die Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1897, . d. die wegen körperlicher Fehler zurückgestellten
Militärpflichtigen einschließlich Jahrgang 1897,
e. die ehemaligen D. U. Leute, die am 8. 9. 1870 und später geboren, aber bisher noch nicht gemustert sind. Die Reihenfolge, in welcher die in Betracht kommenden Mannschaften aus den einzelnen Ge-
meindengemustertwerden,istaus dem nachstehenden Reise- und Geschäftsplan zu ersehen.
Zur Vermeidung von Zweifeln wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß als vorläufig zurückgestellte alle Mannschaften anzusehen sind, die nicht bei früheren Musterungen als „kriegsverwendungsfähig" oder dauernd als „garnison- oder arbeitsverwendungsfähig" ausgehoben worden sind.
Die Musterungen finden in Hersseld in der neuen Turnhalle (August-Gottliebstratze) statt.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hiermit angewiesen, Vorstehendes alsbald und wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und dafür zu sorgen, daß sämtliche Gestellungspflichtigen zu den bestimmten Terminen pünktlich erscheinen. Etwa fehlende Personen sind mir im Termin sofort namhaft zu machen. Etwaige Ausweise über frühere Musterungen haben die Mannschaften mit zur Stelle zu bringen. Ebenso sind auch etwaige ärztliche Atteste über frühere Krankheiten (Bluthusten, Epilepsie usw.), derem Vorhandensein sich im Termin nur schwer feststellen läßt, mit vorzu- legen.
Die Herren Ortsvorstände haben zu den für den 4., 5., 6. und 12. Oktober angesetzten Terminen ebenfalls zu erscheinen und solange zur Stelle zu sein, bis sämtliche Mannschaften ihrer Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertre.-rs Sorge zu tragen. I. M. Nr. 8398. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Reifs- und Geschäftsplan zur Musterung im Oktober 1916 in Kreise Hersfeld
Tag
Monat
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig- im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Er^eint jeden Werktag nachmittag-. /
1916
Hersfeld, den 25. September 1916.
Die neue Bestimmung über die Herabsetzung der Altersgrenze zur Erlangung der Alters-Rente wird vielfach so ausgefaßt, als hätten alle 65 Jahre alten Versicherten ohne weiteres Anspruch auf Altersrente, ganz einerlei, ob sie wenig oder viel Beitragsmarken verwendet haben. Das ist natürlich nicht der Fall. Die gesetzliche Vorschrift über den Nachweis einer Mindestwartezeit besteht auch jetzt noch. Es müssen für alle seit Beginn der Versicherungspflicht (in der Regel also seit dem 1. Januar 1891) zurückgelegten Jahre im Durchschnitt 40 Beitragsmarken nachgewiesen werden. Wer also z. B. am 1. Januar 1916 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, bedarf des Nachweises einer Wartezeit von 25 mal 40 — 1000 Wochen.
Königliches Verstcherungsamt.
Der Vorsitzende: 'I. V. Nr. 1909 J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Mittwoch 4.
Donnerstag 5.
Freitag
6.
Sonnabend
7.
Sonntag 8.
Montag 9.
Dienstag 10.
Mittwoch 11.
Donnerstag 12.
Oktober
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Uhr V.
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V.
V.
V.
V.
Hersfeld, den 28. September 1916.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß nach der Anordnung des Kreisausschuffes vom 8. September d. J. — KreiSblatt No. 217 — betreffend die Kartoffelverbrauchsregelung im Kreise Hersfeld, es den Laudwirten nicht gestattet ist, Kartoffeln an Händler abzugeben. Jeder Landwirt, der dies ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung tut, macht sich strafbar. Händler und Geschäfte, die ihren Sitz in
Musterung der Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1898 aus der Stadt Hersfeld.
desgleichen aus den Gemeinden:
Allendorf, Asbach, Ausbach, Beiershausen, Bengendorf, Biedebach, Conrode, Eitra, Friedewald, Friedlos, Frie- lingen, Gersdorf, Gershausen, Gethsemane, Gittersdorf, Goßmannsrode, Hattenbach, Heenes, Heimboldshausen, Herfa, Heringen, Hilmes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kleinensee, Kohlhausen, Kruspis, Landershausen, Lautenhausen, Malkomes, Meckbach und Mecklar.
desgleichen aus den Gemeinden:
Mengshausen, Motzseld, Niederaula, Niederjossa, Obergeis/ Oberhaun, Oberlengsfeld, Petersberg, Philippsthal, Ransbach, Reckerode, Rohrbach, Roßbach, Roten- see, Schenklengsfeld, Sieglos, Sorga, Stärklos, Tann, Untergeis, Unterbaun, Unterweisenborn, Wehrshausen, Widdershausen, Willingshain, Wippershain, Wölfers- Hausen und Wüstfeld.
desgleichen der vorläufig zurückgestellten Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1897 aus sämtlichen Gemeinden außer der Stadt Hersfeld.
Ruhe.
Hersfeld, den 23. September 1916.
Die Anordnung des Kreisausschuffes vom 15. September ds. Js., betreffend Speisefette, ist seitens der Bezirksstelle für Speisefette für den Regierungsbezirk Cassel unter der Bedingung genehmigt, daß folgende Abänderungen stattfinden:
1. In § 2 ist unter Ziffer 2 anstatt „90 gr." „bis zu 90 gr." zu setzen,
2. In 8 7 sind vor „Vs Liter Süßmilch" die Worte „bis auf weiteres" einzuschalten.
Im übrigen bemerke ich zur Aufklärung von Zweifeln, daß jeder Selbstversorger berechtigt ist, 180 gr. Butter entweder zu behalten oder von der Molkerei, an die er seine Milch abliefert, zurückzufordern. Er ist aber selbstverständlich nicht verpflichtet, dies zu tun. Es ist daher erwünscht, daß die Selbstversorger, soweit sie dazu in der Lage sind, sich mit weniger Butter oder MUck» behelfen da hierdurch die kehr niedrige Station der VersorgungSberechtigten entsprechendervvyt wird. Jeder Selbstversorger handelt daher im Interesse seiner Mitmenschen, wenn er sich nach Möglichkeit in der Butterversorgung einschränkt. Strafbar machen sich die Selbstversorger nur insofern, als sie Milch oder Butter über die ihnen zustehende Ration von 12 Liter Süßmilch täglich und 180 gr. Butter wöchentlich auf den Kopf zurückhalten. Der somit vorhandene Ueberschutz muß unbedingt den Ber- sorgungsberechtigten zugeführt werden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 11480. I. V.:
v. H e de m a n n, Reg.-Asfessvr.
■
Musterung der vorläufig zurückgestellten Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1897 aus der Stadt Hersfeld und aller noch vorhandenen Militärpflichtigen der Jahrgänge 1895 und 1896 aus sämtlichen Gemeinden.
Musterung aller noch vorhandenen Militärpflichtigen der Jahrgänge 1893 und 1894 aus sämtlichen Ge meinden, ferner der zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, ferner der Kriegsbeschädigten, soweit sie in diesem Jahre noch nicht untersucht sind und der a u 8 g e b i l d e t e n Landsturmpflichtigen (ehem. D. U.) Jahrgänge 1875—1870.
Musterung der unau sgebildeten Landsturmpflichtigen (ehnl. D. U.) Jahrgänge 1875, 1874, 1873.
desgleichen der Jahrgänge 1872, 1871 und 1870 und deralsdienstunbrauchbarentlassenenLandsturmpflichtigen.
der Stadt Herrfeld haben und Kartoffelhandel zu betreiben beabsichtigen, haben entsprechenden Antrag an die Bersorgungsstelle der Stadt Hersfeld zu stellen, die ihrerseits die Angelegenheit regeln wird. Etwa bereits vorhandene Bestände an .Kartoffeln, die nicht nachweislich Frühkartoffeln sind, sind der Bersorgnngs- stelle der Stadt Hersfeld anznmelden.
Tab. No. i. 9691. Der Landrat.
I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung über Buchweizen und Hirse.
Vom 14. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 ZReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
In der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. D. 625) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Im § 1 wird hinter den Worten „aller Art" eingefügt: „(roh oder verarbeitet.)"
2. § 3 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Nahrungsmittel dürfen aus den hiernach den Besitzern belassenen Mengen nur auf Grund von Mahlkarten hergestellt werden, die von der zuständigen Behörde auszustellen sind und die zur Verarbeitung freigegebenen Mengen angeben müssen. Die Mühlen dürfen Buchweizen und Hirse nur gegen Aushändigung der Mahlkarten
• zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten."
8. Im § 11 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „für den Doppelzentner" zu setzen „für 50 Kilogramm".
4. Im A 14 Abs. 1 ist hinter Nr. 3 einzufügen:
„§ 3 a. wer Buchweizen oder Hirse der Vorschrift im § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 zuwider verarbeitet oder zur Verarbeitung annimmt."
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der «er- kündung in Kraft.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, am 22. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 9911.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
I Wer über das gesetzlich zulässige Matz I hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfrucht, I worin sich Hafer befindet, oder Gerstel verfüttert, verfündigt stch am Vaterlande |