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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Henfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Rr. 228.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- 6 holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag. 1

Donnerstag, den 28. September

1916

Amtlicher Teil.

Verordnung

über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre

191617.

Vom 14. September 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

l. Reichszuckerstelle.

§1.

Die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker liegt der Reichszuckerstelle ob. Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden An­zahl von Mitgliedern.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler er­nannt,' dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen.

ii. Aufbringung des Zuckers.

§ 2.

Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

Der Reichskanzler bestimmt, ob und in. welchen Mengen Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen.

Für die Verwendung von Zuckerrüben zur Branntweinbereitung bleibt die Verordnung über Er­leichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916,17 bei Verarbeitung von Rüben und sssübensäften sowie

Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbettende Fabriken und nur zur Verarbeitung auf Zucker ab­gesetzt werden.

Zum Absatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es der Zustimmung der Reichszucker­stelle.

§4.

Die Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der Reichszuckerstelle die Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern und nach deren Anweisungen zu verladen,' in Verträge, nach denen Zuckerüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken geliefert werden sollen, darf jedoch nicht eingegriffen werden. Die Stelle ist zur Abnahme und Bezahlung der ihr Angewiesenen Rüben verpflichtet. Der Reichs­kanzler bestimmt die näheren Bedingungen der Liefe­rung. Für die Preise bleiben die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Preise für Rohzucker und und Zuckerrüben im Betriebsjahr 191617, vom 3. Februar 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 80) maßgebend.

Ueber Streitigkeiten, die sich über die Bedingungen der Lieferung ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Sie darf dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Preise nicht überschreiten. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszuckerstelle hin hat der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Fest­setzung des Uebernahmepreises zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig den von ihm für ange­messen erachteten Preis zu zahlen.

Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle auf die Stelle übertragen. Die Anordnung ist an den Be­sitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

§ 5.

Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Rohzucker einschließlich des Nacherzeugnisses auf Ver­brauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werden darf, sowie ob und in welchem Umfang Me­lasse zu entzückern ist.

Von dem im BetriebSjahr 191617 in den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Ge­winnung von Ersterzeugnissen und Nacherzeugnissen (§ 7) in den einzelnen Monaten an die Verbrauchs­zuckerfabriken zu liefern. Die Hundertteile bestimmt der Reichskanzler.

Die Reichszuckerstelle setzt die Abgabeanteile der einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken fest und weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu. Sie bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung,' sie kann Anordnungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung treffen.

Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Ein­zelne Rohzuckerfabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden.

Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker auf Verlangen der Reichszuckerstelle zu liefern.

§7.

Die voraussichtliche Gewinnung wird für die ein­zelnen rübenverarbeitenden Fabriken von der Reichs­zuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird für die Betriebsjahre 1912/13, 1913 14 und 191415 die Rüben- anbaufläche und die Zuckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und dem anfangs Juni 1916 aufgestellten Anbaunachweise die voraussichtliche Gewinnung für das Betriebsjahr 191617 berechnet.

Auf Antrag wird bet der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt.

Bei neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebsjahre nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für das Betriebsjahr 191617 durch Sachver­ständige auf Kosten der Fabrik geschätzt. Eine solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik falls sie geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt.

Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Bor- einschätzung verteilen.

jFortsetzung folgt.)

Hersfeld, den 25. September 1916.

Vom 1. Oktober d. J. ab ist in sämtlichen Bäcke­reien des Kreises die Streckung des Roggenmehles bei Herstellung von Brot wieder in der vorgeschriebenen Weise mit Kartoffeln vorzunehmen. Es steht zu er­warten, daß dem Kreise Kartoffelmehl zu Streckungs­zwecken zur Verfügung gestellt wird, bis dahin müssen frische Kartoffeln zur Streckung verwandt werden.

Tgb. No. K. G. 2410. Der Landrat.

I. V.:

______v. Se bemann,

Hersfeld, den 20. September 1916.

Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten April, Juli bis Dezember 1915 und Januar bis März 1916 über Forderungen für geleisteten Vor­spann und Spanndienste, Hergabe von Grundstücken und Gebäuden, Naturalquartier, Stallung und

Naturalverpflegung sind zur Zahlung angewiesen der Königlichen Kreiskasse

und können bei eingelöst werden. M. 7224.

hier

Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 22. September 1916.

Zuchtbullen und Ziegenböcke, die der Ankörung bedürfen, sind mir durch die Herren Bürgermeister bis spätestens zum 5. k. Mts. anzuzeigen. Bei späteren Anzeigen hat der Antragsteller die Kosten der Körung zu tragen.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. A. No. 1153s. J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.

Verordnung,

betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst­preise für Gerste vom 24. Juli 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 824.)

Vom 18. September 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs­maßnahmen zur Sicherung der Bolksernährunz vom 22. Mai 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

Der 5 1 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 824) er­hält folgende Fassung:

Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August 1916 einschließlich zu liefern ist, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt zu liefern ist, bis znr anderweiten Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht übersteigen.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 18. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, am 22. September 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 9867.

Der Landrat. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bus der Heimat.

* jWie stellt man am 30. September seine 11 h r?) Ein Uhrenfachmann schreibt darüber: Man stellt alle Taschenuhren eine Stunde zurück,

ebenfalls die Wand- und Standuhren ohne Schlag­werk. Bei Wand- und Standuhren mit Schlagwerk stellt man den Pendel eine Stunde still. Uhren mit Schlagwerk und Wecker, welche man nicht stillftellen kann, stellt man 11 Stunden vor.

* jKeine Erhöhung der Telegramm- gebühren für das Feld.) Von amtlicher Seite wird darauf aufmerksam gemacht, daß die am 1. August d. I. eingetretene Erhöhung Telegrammgebühren sich nicht auf in

einzelner

Telegrammgebühren sich nicht auf den Privat- Telegrammverkehr mit dem Feldheere bezieht. Bei diesem Verkehr ist es bei den seitherigen Sätzen (50 Pfg. für die Adresse und 5 Pfg. für jedes Textwort) verblieben. Ueber die Höchstzahl von 20 Worten im Text darf aber nicht hinausgegangen werden.

§ Hersfeld, 27. Sept. (Fahrpreisermäßigung zum Besuch von Kriegergräbern.) Die Eisen­bahnen des Miliärbetriebes auf dem westlichen Kriegs­schauplatz gewähren vom 20. August 1916 ab den An­gehörigen der innerhalb des Generalgouvernements in Belgien beerdigten deutschen Kriegsteilnehmern zum Besuch der Grabstätten die gleiche Fahrpreis­ermäßigung, die bereits den Angehörigen bei Reisen zum Besuche Verwundeter und Erkrankter, sowie zur Teilnahme an der Beerdigung zugestanden ist. Da die deutschen Eisenbahnen eine Fahrpreisermäßigung bei Reisen zum Gräberbesuch einstweilen noch nicht gewähren, hat die Militär-Generaldirektion die ihr Nachgeordneten Dienststellen der Eisenbahnen des Militärbetriebes auf dem westlichen Kriegsschauplatz angewiesen, als Ausweis zur Erlangung der Fahr­preisermäßigung anzuerkennen: entweder die Reife- erlanbnis des zuständigen stellv. Generalkommandos jPassierschein, Geleitschein, Reiseschein usw.) oder den deutschen Reisepaß, oder eine besondere polizeiliche

des Verstorbenen

Bescheinigung, sofern aus diesen Papieren zu ersehen ist, daß der Inhaber der Bescheinigung zum Besuche

der Tarifbektimmungen

ist. Die Anträge auf Bewilligung der Ermäßigung sind bei den Fahrkartenausgaben der Grenzttbergangs- bahnhöfe, bei denen die Fahrkarten für das besetzte Gebiet zu lösen sind, unter Borlage der Ausweis­papiere zu stellen.

):( Hersfeld, 27. September. «BestandSer- Hebung für Schmiermittel.) Im Anschluß an die Bekanntmachung betreffendBeschlagnahme von Schmiermittel" jBst. I. 1854 8. 16. KRA) vom 7. Sep­tember 1916, die im Deutschen Reichs- und Staatsan­zeiger Nr. 211, sowie in den Staatsanzeigern von Bayern, Sachsen und Würtemberg vom 7. September 1916 veröffentlicht ist, erscheint heute eine neue Be­kanntmachung betreffendBestandserhebung für Schmiermittel" jNr. Bst. I 100 9. 16. KRA.) vom 22. September 1916. Von dieser Bekanntmachung be­treffend Bestandserhebung werden die gleichen Gegen­stände betroffen wie von der Beschlagnahme, das sind: 1. Alle Mineralöle und Mineralölerzeugnisse, die als Schmieröl oder als Spindelöl für sich allein oder in

Mischungen verwendet werden können, und zwar werden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen. Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz bezeichneten Oele, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu HärtungS- oder Kühlzwecken, oder bei der Herstellung von Tex­tilien bei der Herstellung oder Erhaltung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren (konsist Fetten), von wasserlöslichen Oelen jBohröl usw.), von Vaseline, von Putzmitteln jauch Schuhcreme) gebraucht werden können. 2. Alle Mineralölrückstände jGoudron,

enten

Pech), die zu Schmierzwecken verwendet werden können, oder aus denen Schmieröle oder Schmier­mittel gewonnen werden können. 3. Alle der Stein­kohle, der Braunkohle und dem bituminösen Schiefer entstammenden Oele, die zu Schmierzwecken verwendet werden können. 4. Alle Starrschmieren jkonfistenten Fette.) 5. Laternenöle jMineralmischöle.) Melde- pflichtig sind alle Personen usw., die die genannten Gegenstände im Gewahrsam haben. Die erste Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1916 jStich- tag) vorhandenen Vorräte bis zum 12. Oktober 1916 ^u erstatten und zwar aus besonderen Meldescheinen, die unverzüglich von der Kriegsschmieröl G. m. b. H. (Abteilung für Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonier­straße 29 80 anzufordern sind; an diese Adresse sind auch die Meldungen einzusenden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind nur Mengen von insgesamt weniger als 500 kg. Die Bekanntmachung enthält noch eine Reihe von Einzelheiten, die für die Melde- pflichtigen von Wichtigkeit sind: sie tritt mit dem 22. September 1916 in Kraft. Die Veröffentlichung er- folgt in der üblichen Weise durch Anschlag und Ab­druck in Zeitungen. Außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei dem Königlichen Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.

I Zammelt Brennesseln! |