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HersWer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bszugsprel« vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis betragt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm i amllichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder. holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, '

Nr. 227.

Mittwoch, den 27. September

1916

«»Nicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. Bst. I 100/9. 16. K. R. A.,

betreffend Beftandserhednng für Schmiermittel.

Vom 22. September 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. Sep­tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Ok­tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. D. 684) bestraft wird*.) Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 608) angeordnet werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. Alle Mineralöle und Mineralölerzeugniffe, die als Schmieröl oder als Spindelöl für sich allein oder in Mischungen verwendet werden können, und zwar werden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen.

Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz bezeichneten Oele, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Härtungs­oder Kühlzwecken, oder bet der Herstellung von Textilien, bei der Herstellung oder Erhaltung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren (konsi- illiliMlijijiMiiii^^ drufro.), von Vaseline, von Putzmitteln (auch Schuhcreme) gebraucht werden können.

2. Alle Mineralölrückstände (Goudron, Pech), die zu Schmierzwecken verwendet werden können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel ge­wonnen werden können.

3. Alle der Steinkohle, der Braunkohle und dem bituminösen Schiefer entstammenden Oele, die zu Schmierzwecken verwendet werden können.

4. Alle Starrschmieren (konsistenten Fette.)

5. Laternenöle (Mineralmischöle.)

§2.

Bon der Bekanntmachung betroffene Personen.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen oder juristischen Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffent­lich-rechtliche Körperschaften oder Verbände, die melde- pflichtige Gegenstände (§ 1) im Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vor­räte, die sich am Stichtag unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.

§3.

Meldepflicht und Stichtag.

Die im 8 1 bezeichneten Gegenstände sind von den im § 2 bezeichneten Personen oder Betrieben zu melden.

Die erste Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 12. Oktober 1916 zu erstatten. Die zweite Mel- dung ist für die bei Beginn des 1. November 1916 (Stichtag) vorhandenen Borräte bis zum 10. November

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben nuW, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft,- auch können Borräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zn führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Eben­so wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Anmerkung. Verwiesen wird auf die Be­kanntmachung Nr. Bst. 11854 8.16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln, vom 7. September 1916, veröffentlicht im Deutschen Reichs- und Staats­anzeiger Nr. 211 sowie in den Staatsanzeigern von Bayern, Sachsen und Würtemberg vorn 7. September

Abdrücke von der Beschlagnahme-Verordnung können von den Königlichen stellvertretenden General- kommandoS unb von der Vordruck-Verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des .Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann- straße 9-10, angefordert werden.

1916, die folgenden Meldungen für die mit Beginn eines jeden folgenden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. Tage des betreffenden Monats zu erstatten.

§4.

Meldescheine.

Auskunftsberechtigt ist das zuständige Kriegs­ministerium.

Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die von der

Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlag­

nahme, Berlin W8, Kanonierstraße 29 30, unverzüglich anzuiordern sind. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse versehen ist. Die Meldescheine sind sorgfältig ausgefüllt portofrei an die Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Be­schlagnahme, in Berlin W 8, Kanonierstraße 29 30, einzuseuden. Der Briefumschlag ist mit dem^ermerk Betrifft Bestandsaufnahme" zu versehen und darf außer dem Meldeschein keinen weiteren Inhalt haben.

Die Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung als den auf ihnen geforderten nicht benutzt werden. Von der erstatteten Meldung ist eine Abschrift (Durch­schlag) zurückzubehalten und aufzubewahren.

§5.

Ausnahmen.

Sofern die Gesamtmenge der von der Bekannt­machung betroffenen Gegenstände (§ 1) bei einer der von der Verordnung betroffenen Personen (§ 2) an dem betreffenden Stichtag (§ 8) geringer ist als 500 kg (Mindestmenge) aller von der Bekanntmachung be­troffenen Gegenstände (§ 1) insgesamt, besteht eine Pflicht zur Meldung nicht.

Verringern sich die Bestände eines Meldepflichtigen nachträglich unter die im vorhergehenden Absatz an­gegebene Mindestmenge, so ist die Meldung für den folgenden Stichtag trotzdem zu erstatten, darf aber, sofern nicht durch die Kriegsschmieröl G. m. b. H. eine besondere Anfforderuu« zur Meldung ergeht, danach so lange unterbleiben, bis die Bestände wieser ow Mindestmenge erreicht oder überschritten haben.

Lagerbuch, Auskunfspflicht.

Jeder Meldepflichtige (§ 2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung in den Vorrats- mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.

Beauftragten Beamten der Militär- oder Poli­zeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

§7.

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und die Meldungen betreffen, sind an die Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlagnahme, Berlin W8, Kanonierstraße 29 80, zu richten. Der Kopf der Zu­schrift ist mit den WortenBetrifft Meldepflicht von Schmiermitteln" zu versehen.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 22. September 1916 in Kraft.

Cassel, den 22. September 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des

11. Armeekorps

gez. v. Haugwitz "General der Infanterie.

* -i- * Hersfelö, den 22. September 1916. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. September 1916.

Die Landwirtschaftskammer hat in der Schweiz 46 Stück junge Ortginal-Simmentaler Kühe und Rinder getauft B»n den Kühen ist ein Teil tragend.

Die Tiere werden am Donnerstag, den 29. September ds. JS., vormittags 11 Uhr auf der Jungvieh- weide in Waldau bei Cassel meistbietend gegen Bar­zahlung an Landwirte des Reg.-Bez. Cassel versteigert.

Ich mache auf diese Gelegenheit, erstklassiges Simmentaler Zuchtvieh erwerben zu können, auf­merksam.

Der Landrat.

J. B.r

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über die Festsetzung der Preise für Wild.

Vom 17. September 1916.

Auf Grund der Verordnung über die Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 «Reichs-Gesetzbl. S. 959) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22.

Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:

I.

Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 24. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) werben für den Großhandel mit Wild folgende Preise festgesetzt:

1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 Kilo­gramm .......1,30 Mark

2. bei Rot- und Dammwild (mit Decke) für 0,5 Kilogramm . 1,10

3. Wildschweinen (mit Schwarte)

a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 Kilogramm einschließlich für 0,5 Kilo­gramm ......1,15

b) bei Tieren über 35 Kilogramm für 0,5 Kilogramm.....0,95

4. bei Hasen

a) mit Balg, das Stück . . . 5,25

b) ohne Balg, das Stück . . . 4,95

5. bei wilden Kaninchen

a) mit Balg, das Stück . . . 1,50

b) ohne Balg, das Stück . . . 1,40

6. bei Fasanen

a) Hähne, das Stück, .... 4,50

b) Hennen, das Stück .... 3,50

II.

Die gemäß § 4 der Verordnung über Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) festgesetzten Höchstpreise für die Abgabe im Kleinverkäufe dürfen folgende Sätze nicht überschreiten:

1. bei Rehwild

a) für Rücken und Keule (Ziemer u. Schlegel) für 0,5 Kilogramm.....2,50 Mk.

b) sür Blatt oder Bug für 0,5 Kilogramm 1,70

c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Kilogramm.......0,90

Fortsetzung auf der 4. Seite.

):( Hersfeld, 26. September. Am 15. September 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Regelung des Handels mit Werkzeugemaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht und Preisüber­wachung veröffentlicht worden,' mit ihrer Durchführung und Ueberwachung ist die der Königlichen Feldzeugmeisterei ungegliederte Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeugmaschinen, Berlin W. 15, Lietzenburgerstraße 18 20, beauftragt. Ausbesserung und Versand bleiben trotz der Beschlagnahme erlaubt. Dagegen ist Eigentumsübertragung (z. B. auf Grund von Kauf, Tausch, Werkvertrag, Sicherungs- übereignung usw.) und Uebertragung des Gewahrsams (z. B. Vermietung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.) nur gestattet vom Erzeuger unmittelbar an den Händler oder au den Selbstverwender, vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar an den Selbstverwender, oder auf Grund eines be­sonderen Erlaubnisscheines, der von der Aufsichts­stelle auf Ersuchen erteilt werden kann. Wer Erzeuger, Händler oder Selbstverwender in diesem Sinne ist, ist in der Bekanntmachung ausgeführt. Die Bekanntmachung schreibt ferner ein Lagerbuch für Erzeuger und Händler, sowie Meldung aller der ebengenannten Rechtsgeschäfte an die Nufsichtsstelle vor. Meldescheinvordrucke bei dieser AussichtSstelle erhältlich. Gegen Preisausschreitungen, Zurück­halten und unlautere Verschiebungen in der Aus­führung von Aufträgen mit Bezug auf die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände wird die Aufsichtsstelle mit besonderem Nachdruck einschreiten. Die weiteren Einzelbestimmungen sind aus der Be­kanntmachung selbst zu ersehen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.

):( Hersfeld, 26. September. Verwahrer und Ber- braucher von Leim (Leder-, Hafen-, Knochen- und Misch leim), die nicht bereits von anderer Seite (Fachveretnen, Innungen) die Vordrucke für die Meldung über Bestand, Verbrauch und Bedarf von Leim erhalten haben, können diese von der Handels­kammer Cassel, Hohenzollernstr. 46, einfordern. Ver­braucher, deren Gesamtverbrauch 5000 kg im Jahre übersteigt, müssen dies besonders bemerken.

):( Hersfeld, 26. September. Wie uns von zu­ständiger Seite mitgeteilt wird, ist Herr Gemüsehändler Fehling nicht beauftragt, im Interesse der Sicherstellung des Heeresbedarfs zum Ernten der Zwetschen aufzufordern, was nur vvm Landratsamt aus geschehen kann. Außerdem ist niemand ver­pflichtet, die Zwetschen, die er zum eigenen Verbrauch benötigt, abzugeben; es können sogar bei leicht ver­derblicher Ware Ausnahmen zum sofortigen ander­weitigen Verbrauch zugelassen werden.

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