Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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MfmUmll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Psg. Bei Mieder- r
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Wer Leg wrchiNttsW. /
Nr. 326
Dienstag, den 26, September
1916
AmMer Teil.
Bekanntmachung
Die Höchstpreise für Butter im Kreise Hersfeld werden vom 25. September 1916 ab folgendermaßen anderweit festgesetzt:
1. Molkereibutter.
1.
2.
a) an die Bezirksfettstelle frei Bersandtstation der Molkerei 2,40 Mark pro Pfund,
b) an die Kreissammelstelle frei Hersfeld
A) geformt und abgewogen in l/2 Pfd, Paketen verpackt 2,40 Mark pro Pfund,
B) in Fäfern 2,85 Mark pro Pfund
c) an Verbraucher und Ausgabestellen im Kreise Hersfeld einschl. -er Stadt Hersfeld 2.40 Mk. pro Pfund, Transportkosten trägt der Käufer.
Die Kreissammelstelle gibt die Butter an die Ge-
Hersfeld
3.
schäfte der Stadt Hersfeld ohne Aufschlag weiter. Die Geschäfte in Hersfeld sowie die Ausgabestellen auf dem Lande verkaufen die Butter zu 2,50 Mark pro Pfund.
2. Landbutter.
1. Klasse: gute Zentrifugen-Butter, geformt abgewogen und in ein oder Pfd. eingedrückt und in weißes sauberes Pergamentpapier verpackt.
2. Klasse: ungeformte gute Zentrifugenbutter,
3. Klaffe: sonstige Landbutter.
1.
2.
3.
Der Erzeuger erhält frei Wohnort
Die Kreissammelstelle zahlt frei Hersfeld
DieKreissammelstelle fordert
1. Kl.
2. Kl.
3. Kl.
a) im Kreis Hersfeld
6) von der Bezirksfettstelle
4. Die Geschäfte in Hersfeld fordern vom Verbraucher
2,00
2,10
2,05
2,25
2,10
5. Die Butter kostet beim Verkauf
1,90
2,05
2,05
2,25
2,10
1,80
1,95
2,00
2,25
2,10 Lande
§ 1.
Inkrafttreten der Anordnungen der Bekanntmachung.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen Einzelverfügungen über Beschränkungen des Handels mit Werkzeugmaschinen ungültig.
§ 2.
Aufsichtsstelle.
Zur Durchführung und Ueberwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung ist der Königlich Preußischen Felözeugmeisterei die Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeugmaschinen, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 18—20, angegliedert worden.
An die Aufsichtsstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Ausführung der Anordnungen dieser Bekanntmachung betreffen.
§ 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegenstände aller Art: Drehbänke und Ab- stechbänke für Kraftbetrieb, Revolverbänke, Automaten, Fräsmaschinen, Hobel- und Shapingmaschinen, Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren von Löchern über 30 mm, Kaltsägen, Pressen, Stanzen und Schleifmaschinen.
§ 4.
Beschlagnahme.
Die im § 3 gekennzeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt mit folgender Wirkung:
Eine Uebertragung des Eigentums (z. B. auf
. auf dem am Orte der Herstellung höchstens 10 Pf. im
Zuwiderhandlungen gegen diese Festsetzung werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bei Käufer und Verkäufer bestraft. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Tgb. No. A. 11636. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
(Nr. 350/7. 16. B 5), betreffend Regelung des Sandels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht und Preisüberwachung.
Vom 15. September 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung füllt, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und § 1 des Gesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)1) oder Artikel 4 Ziffer 2*) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 und dem Bayerischen Gesetz vom 4. Dezember 1915, betreffend Aenderung des Gesetzes über den KriegSzustand, bestraft wird.
Auf die Verordnung über die Sichersten»«« von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt- machungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778j3), auf die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Ver- btudung mit der Ergänzungsbekanntmachung vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184)0, sowie auf die Verordnungzur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), wird besonders hingewiesen.
^Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Milttärbefehls- Haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) kann beim Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
2) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke ein bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen nN''rÜeV^MN^Qv1>.^^f-*-'."' •.-.r^Mifaaj^MUI
ritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
3) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.........;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräuße- rungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,'
4. Wer den nach § 5 erlassenen Ausführuugsbe- stimmungen zuwiderhandelt.
ff Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, sowie für Gegenstände des Kriegsbeöarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt, oder andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teil- nimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist oder erzielt werden sollte; übersteigt der Mindest- betrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten, gehören oder nicht. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung des Schuldigen öffentlich be- kanntzumachen ist
eile
Grund von Kauf, Werkvertrag, Tausch, Licherungs- übereignung usw.) oder eine Uebertragung des Gewahrsams auf den Nichteigentümer (z. B. Vermietung, Verpfändung, Verkaufskommission usw.), ausgenommen eine Uebertragung des Gewahrsams lediglich zur Beförderung oder Ausbesserung des beschlagnahmten Gegenstandes, ferner jedwede die Verpflichtung zu solchen Uebertragungen begründende Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht die Uebertragung
a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder
b) vom Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbstverwender oder
c) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines erfolgt oder zu erfolgen hat. Die Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines sind an die Aufsichtsstelle (§ 2) zu richten.
Eine Veräußerung von Rechten und eine Uebertragung von Pflichten aus Vereinbarungen der im Abs. 2 gekennzeichneten Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein verboten und nichtig.
Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbsthersteller der im § 3 bezeichneten Gegenstände und nur mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse.
Händler im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige, der den Handel mit den im § 3 bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem Großhändler die Rechtsstellung eines Erzeugers mit Bezug auf den Vertrieb von Erzeugnissen bestimmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche um Gewährung sind an die Aufsichtsstelle zu richten.
Selbstverwender im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur derjenige Gewerbetreibende, der die im § 8 bezeichneten Gegenstände im eigenen Werkstättenbe- triebe verwendet.
Erzeuger und Händler haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung des BorratsbestandeS ffilM^Uoite«* wcncuuauQeu nach Her- kunft und Verbleib ersichtlich ist.
§ 5.
Meldepflicht.
Jedes im § 4 gekennzeichnete Rechtsgeschäft ist binnen zwei Wochen von dem das Eigentum oder den Gewahrsam Nebertragenden (z. B. Lieferer) oder dem zur Uebertragung Verpflichteten (z. B. Verkäufer, Verkaufskommittenten, Vermieter) der Aufsichtsstelle (§ 2) auf einem handschriftlich unterzeichneten Meldeschein anzuzeigen. Der Inhalt des Meldescheins hat den bei der Aufsichtsstelle erhältlichen Vorlagen genau zu entsprechen.
§ 6.
Preisbildung und Zurückhaltung.
Die Aufsichtsstelle (§ 2) ist insbesondere befugt, Preisausschreitungen, Zurückhaltungen und unlautere Verschiebungen in der Ausführung von Aufträgen mit Bezug auf die dieser Bekanntmachung unterworfenen Gegenstände zu ermitteln, und gegebenenfalls den zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen.
Cassel, den 15. September 1916.
Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps
General der Infanterie. * * *
Hersfeld, den 15. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
I. B.: F u n ke, KreiSsekretär.
Bus der Heimat.
* (Die Preise für Kaffee.) Der KriegSaus- schuß für Kaffe, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. fx, Berlin, macht zufolge einer Verfügung des KriegsernährungSamteS bekannt, daß gemahlene Mischungen von geröstetem Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln nur in drei Sorten an die Verbraucher abgegeben werden dürfen, und zwar mit 50 Prozent Kaffee zu einem Preis von höchstens 2,20 Mk. für das Pfund, mit 25 Prozent Kaffee zu einem Preis von höchstens 1,40 Mk. für das Pfund, mit 10 Prozent Kaffee zu einem Preis von höchstens 0,92 Mk. für das Pfund. Andere Mischnngsverhältnnse sind für gemahlene Mischungen von Kaffee und Ersatzmitteln nicht zulässig, soweit sie erst nach dem 25. September 1916 in den Handel gebracht werden. Wer Plifchrmgen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln verkauft, ist verpflichtet, auf der Umhüllung (Verpackung) anzugeben, wieviel Prozent reiner Bohnenkaffee in der Mischung enthalten ist.
):( Hersfeld, 25. September. (Verkauf von Simmentaler Kühen und Rindern.) Die LandwirtschaftSkammer für den Reg.-Brz. Eaffel wird am Donnerstag, den 28. September d. J. vormittags 11 Uhr auf der Jungviehweide in Waldau bei Raffel 46 Stück zum Teil tragende, junge Simmentaler Kühe und Rinder gegen Barzahlung versteigern. Es ist hiermit den Landwirten Gelegenheit geboten, wert- volle Zuchttiere in erster Qualität zu erwerben. Näheres ist aus- dem Inseratenteil ersichtlich.