Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^-^^ für den Kreis Hersfeld SmWer WW gMW
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Nr. »25.
Sonntag, den 24. September
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 21. September 1916.
Alle, die es angeht, weise ich darauf hin, daß ich durch den Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts ermächtigt bin in besonderen Einzelfällen eine Ausnahme von der allgemeinen Beschlagnahme von Pflaumen, Zwetschen und Aepfel für den Absatz innerhalb des Kreises oder nach Bezirken, in denen die Beschlagnahme nicht gilt (Großstädte) zuzulassen, falls ohne solche Ausnahmebewilligung für bestimmte Obstmengen Gefahr des Verderbens besteht.
Weiter weise ich darauf hin, daß voraussichtlich binnen kurzer Zeit die Beschlagnahme wieder aufgehoben werden wird und insbesondere eine allgemeine Ausnahme für Tafeläpfel in nächster Zeit zu erwarten ist. Ich empfehle daher allen, bei denen nicht die unmittelbare Gefahr des Verderbens von Obst besteht, noch einige Tage mit den Anträgen zu warten, bis weitere Bestimmungen ergangen sein werden.
Tgb. No. I. 9773. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann Reg.-Assessor.
Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen znr Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukte«.
Bom 16. September 1916.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Die Bestimmungen im § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) bleiben bis zum 1. Januar ,1918 in Kraft. ________
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. Helfferich. * * *
Hersfeld, am 22. September 1916.
Wird veröffentlicht. i. 9867. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe und an Ziegenböcke.
Vom 15. September 1916.
Auf Grund des § 6 Abs. 26 der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährungs- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
I. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die in Ermangelung anderer Spanntiere ihre Kühe zur Feldarbeit verwenden müssen, dürfen in der Zeit bis 30. November 1916 einschließlich an ein Gespann, das ist an höchstens zwei zur Feldarbeit verwendete Kühe, mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Die Hafermenge, die verfüttert werden darf, wird auf 1 Zentner für die Kuh auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Kühen, die nicht während der ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Verfütterungsgenehmigung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um r 2 Pfund für jeden fehlenden Tag.
11. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Ziegenböcke halten, welche während der beginnenden Deckperiode zur Zucht Verwendung finden, dürfen in der Zeit bis 81. Dezember 1916 einschließlich an diese Ziegenböcke mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer aus ihren Borräten verfüttern. Die Hafermenge, die verfüttert werden darf wird auf 1 Zentner für den Ziegenbock auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Ziegenböcken, die nicht während des ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Berfütte- rungSgenehmigung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um 1 Pfund für jeden fehlenden Tag.
in. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne von 1 und n anzu- sehen ist.
Berlin, den 15. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
* * *
Hcrsfeld, am 22. September 1916. Wird veröffentlicht.
l. 9867. Der Landrat.
B.:
v. Hede Mann, Reg.-Assessor.
Verordnung,
betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826).
Vom 18. September 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 101) wird folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Der § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) erhält folgende Fassung:
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkauf durch den Erzeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geliefert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunk geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung zwei- hundertachtztg Mark nicht übersteigen.
Die Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders später Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen, daß der Preis von dreihundert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt werden darf.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 18. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * *
Hersfelö, am 22. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 9867. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemanun, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
Vom 14. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Leim jeder Art zu regeln. Er kann Erhebungen über Erzeugung, Bestand, Absatz, Verbrauch und Bedarf anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung zu erlassenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, am 22. September 1916. Wird veröffentlicht.
1. 9868. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assefsor.
Bekanntmachung,
betreffend Ansführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023).
Bom 14. September 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1023) wird folgendes bestimmt:
Wer Leder-, Hasen-, Knochen- oder Mischleim her- stellt, ist verpflichtet, bis zum 18. jedes Monats die m vergangenen Monat aus inländischen und ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen getrennt nach Arten und Qualitäten dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) an- zuzeigen.
Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kriegsausschuß anzuzeigen, welche Mengen der genannten Leimarten sie aus inländischen und ausländischen Rohstoffen in den Jahren 1913 bis 1915 und den abgelaufenen Kalendermonaten des Jahres 1916 hergestellt haben. ,
Wer mit Beginn eines Kalendermonats Leim der im § 1 genannten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände getrennt nach
Arten und Eigentümern unter Bezeichnung derlAtt und des Eigentümers dem KriegSauSschusse biS zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Beginn eines Kalendermonats unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzuzeigen.
Der Anzeige unterliegen nicht Vorräte, die 1. insgesamt 100 Kilogramm nicht übersteigen,
2. die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen.
Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande vom 15. September 1916 biS zum 1. Oktober 1916 zu erfolgen.
Soweit der Bestand am 15. September 1916 5000 Kilogramm überfteiat sind die Leimarten auch gesondert nach Qualitäten und außerdem der Bestand am 1. August 1916 sowie der Zu- und Abgang seit dieser Zeit anzumelden.
§ 8.
Wer in einem gewerblichen Betriebe Leim der im § 1 genannten Arten verbraucht, ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegsausschusse die in den Jahren 1915, 1916 verbrauchten Mengen getrennt nach Arten anzuzeigen, sofern der Gesamtverbrauch 100 kg im Jahre übersteigt.
Er hat ferner bis zum gleichen Zeitpunkt anzumelden, welchen monatlichen Bedarf an Leim er für die Zukunft voraussichtlich haben wird.
§ 4.
Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem KriegsauSschuß auszugebenden Vordrucke zu erstatten.
§ 5.
Der Kriegsausschuß kann verlangen, daß die Anzeigen durch Bermittlung von ihm besonders zu benennender Stellen erstattet werden. DaS Verlangen des KriegsauSschusses ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehörden öffentlich bekanntzumachen.
§ 6.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wer in den Fällen der §§ 1, 2, S 3 Abs. 1 wissentlich falsche oder unvoll- »***^^-a^^ der Strafe kann in
den Fällen des § 1 Abs. 1 und des § SaufMnztÄhiMO der Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Helfferich.
Hersfeld, am 22. September 1916. Wird veröffentlicht.
I. 9868. Der Landrat.
I. «.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Bus der Heimat.
* (Aufwandsentschädigungen uno Kriegsfamilienunterstützungen.) Die „Deutsche ParlamentS-Correspond." berichtet: In letzter Zeit sind zahlreiche Anträge auf Niederschlagung zu unrecht gezahlter Aufwandsentschädigungen und für Jnausgabebelassung zu Unrecht erhobener Kriegsfamilienunterstützungen vorgelegt worden. In der Mehrzahl der Fälle sind die Ueberzahlungen dadurch entstanden, daß die Beträge von den Empfängern angenommen sind, obwohl sie längst Kenntnis von dem Tode des in Frage kommenden Familienange- hörigen hatten. Obgleich es sich häufig um erhebliche Beträge handelte, hat den Anträgen auf Verzicht der Rückzahlung meist schon deshalb stattgegeben werden müssen, weil die Empfänger wegen Mrttellougkelt nicht in der Lage waren die erhaltenen Betrüge wieder zu erstatten. Die zuständigen Behörden weisen darauf hin, daß es geboten erscheint, solchen Ueberzahlungen künftig möglichstvorzubeugen. Dies läßt sich wohl dadurch erreichen, daß der die Beträge auszahlende Beamte die Empfänger vor der Zahlung befragt, ob der Kriegsteilnehmer, mit Rücksicht auf den die AufwMdSenfchädignng oder Jamilien- unterstützung gewährt wird, tatsächlich noch dem Heere angehört und noch am Leben ist. Allerdings muß die Bestimmung, daß die Familien- unterstützungen noch drei Monaten neben der Hinterbliebenen- und Invalidenrente weiter zu zahlen sind, entsprechende Berücksichtigung finden. In Fällen, in denen die Beträge durch dre Post zugesandt werden, sollen die Empfänger tunlichst durch entsprechenden Vermerk auf der Postanwerfung verständigt werden.
):( Hersfeld, SS. September. (Betrifft Be- zugSscheine.) Daß Büro zur Prüfung und Genehmigung der Bezugsscheine ist versuchsweise jetzt auch Sonntags geöffnet, Vormittags von Ws-is Uhr, nur für AnSwärttge.