Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Herefeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Rr. 222.
selber
für den Kreis Hersfeld
Kreirblatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jaden Werktag nachwmüg». i
Donnerstag, den 21. September
1916
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 15. September 1916.
Die Landwirte, welche in diesem Jahre Flachs angebaut haben, und diesen ungeröstet abliefern, werden darauf hingewiesen, daß derselbe an die Firma
Hessische Flachsbereitungs-Gesettschaft
m. b. H. in Hünfeld
abzuliefern ist. Als amtlicher Aufkäufer ist
Herr Hans Guntrum in Hersseld von der Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H., bestellt worden.
Nach den Vorschriften der Kriegs-Flachsbau-Gesell- schaft muß der Flachs lufttrocken abgeliefert werden. Dazu ist nötig, daß er ähnlich wie andere Feldfrüchte im Freien ausgestellt wird, bis er genügend trocken ist. Um unnötige Reisen der amtlich ernannten Flachsaufkäufer zu vermeiden, müssen sich die Flachsanbauer einer oder mehrerer Gemeinden nach vorheriger Verständigung mit dem Aufkäufer über einen Abnahmetermin einigen, damit die Ladungsmöglichkeiten der Eisenbahnwagen voll ausgenutzt werden. Jeder Flachslieferant ist verpflichtet, den Flachs selbst oder mit eigenen Arbeitskräften in den Eisenbahnwagen zu laden.
Der lufttrockene Flachs ist mit Garbe nbändern oder mit eigenem Flachsstroh einzubinden und ver- ladefertig abzuliefern. Bei nassem Wetter muß deshalb der Flachs auf den Fuhrwerken gut zugedeckt und gegen Nässe geschützt werden. Falls in einer Gemeinde von mehreren Besitzern abgeliefert wird, empfiehlt es sich, die einzelnen Partien auf der Gemeindewage amtlich zu verwiegen und kann dann der Betrag gegen diesen amtlichen Wiegeschein bezahlt werden.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Angelegenheit in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Ortseingesessenen zu bringen.
)yct sonore
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Verordnung über die Einfnhr von pflanzlichen und tierische« Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148).
Vom 7. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 327) folgendeVerordnung erlassen:
§ 1 der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 148) erhält folgenden Abs. 2:
Als tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gelten auch Speck von Fischen und Seesäugetieren sowie Abfälle von diesen Tieren.
Artikel 2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. * * *
Hersfeld, den 15. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 9684. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
betreffend Festsetzung des Zuschlages zu den Friedenspreisen der znm Kriegsdienst ausgehobenen Pferde.
Vom 30. August 1916.
Auf Grund des Art. 1 Abs. 4. der Verordnung des Bundesrats vom 30. August 1916 sReichs- Gesetzbl. ®. 983), betreffend Aenderung des § 25 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, bestimme ich:
Der Zuschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde wird bis auf weiteres auf 50 v. H. der Friedenspreise fest- 0 s Berlin, den 30. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Helfferich * * * Hersfeld, den 16. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I 9634. Der Landrat.
Funke) Kreissekretär.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse bestimmt die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mit beschränkter Haftung in Berlin, daß Sauerkraut bis zum 15. September 1916 ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft im Einzelfalle geliefert werden darf.
Der Bevollmächtigte des Herrn Reichskanzlers hat zu diesem Beschlusse seine Zustimmung gegeben.
Berlin, W. 57, Potsdamer Straße 75, den 31. August 1916.
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut mit beschränkter Haftung.
Köhler.
* * *
Hersfeld, den 15. September 1916. Wird veröffentlicht.
I. 9634. Der Landrat.
B.:
. Fnnke, Kreissekretär.
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmuuge« zu der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1002.)
Vom 7. September 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 sReichs- Gesetzbl. S. 1002) wird bestimmt:
§ 1.
Wer mit Beginn des 10. September 1916 Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- oder Tannenharz, oder Kolophonium sFertigharz), herge- stellt aus Rohharz vorbezeichneter Art, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer und Arten in handelsüblicher Bezeichnung
unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des
unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des ^agerungsorts uns unter NeiMgung einer vernebelten Probe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, bis zum 20. September 1916 anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des 10. September 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger
anzuzeigen.
Wer Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- oder Tannenharz gewinnt, hat dem Kriegsausschusse die im Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jedes Monats anzuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.
§ 2.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Ab- sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des'Ge-
wahrsams zugeht.
§ 3.
Wer aus dem Ausland Harz jeglicher Herkunft, Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- oder Tannenharz, oder Kolophonium (Fertig- harz), hergestellt aus Rohharzen vorbezeichneter Art, flüssiges Harz oder Harzprodukte, insbesondere Harz- leim sHarzseife) oder Brauerpech, einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung ch Eingang der Ware im Inland zur Ver- c sie für eigene oder fremde Rechnung be-
gllt, wer nai.
fügung über sie f.. „
rechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Em-
pfänger. § 4
Wer aus dem AuSland Stoffe der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art einführt, hat sie an den Kriegsaus- schuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegs- ausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzu- ^"Är Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erklären, ob er die Stoffe übernehmen will.
Das Eigentum geht auf den Krlegsausfchuß über
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Uebernahmeer- klärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 6.
Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uebernahmepreis fest.
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.
§ 6.
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 7.
Die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen-, Tannenharz, darf nur mit Zustimmung des KriegsauSschusseS erfolgen.
Die Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz vom 9. März 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 157) tritt außer Kraft.
§ 8.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1) wer die in §§ 1, 3 vorgeschrtebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht;
2) wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ■■■■■■■■■■■■■■i■■
§ 9.
Die Bestimmungen treten mit dem 10. September 1916 in Kraft.
Berlin, ben 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. * * * Hersfeld, am 15. September 1916. Wird veröffentlicht.
I. 9634. Der Landrat.
V.:
Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat«
§ Hersfeld, 20. September. Noch nicht allgemein bekannt dürfte es sein, daß bei der nach dem Kriegssteuergesetz zu entrichtenden außerordenlichen Kriegsabgabe die Kriegsanleihe an ZahlunSstatt angenommen wird, und zwar werden die 5 proz. Schuldverschreibungen und die 5 proz. Schatzanweisungen, ungeachtet des geringeren Ausgabekurses, zum Nennwerte vom SteuerfiSkus in Zahlung genommen. Auch mit den 4^2 proz. Reichsschatzanweisungen kann die Steuer erlegt werden: ihre Annahme erfolgt selbstverständlich nicht zum Nennwerte, sondern zu 96,50, also ebenfalls über Ausgabekurs. Bei der Zahlung der Kriegsgewinnsteuer genießt somit der Besitzer von Kriegsanleihe oder Kriegsschatzanweisungen einen nicht unbeträchtlichen Vorteil gegenüber denjenigen, die die Steuer in barem Gelde entrichten müssen. Der Nennwert (bei den 5 proz. Anleihen) oder der Kurs (Set den 412 proz. Reichsschatzanweisungen) werden aber unter Umständen nicht den alleinigen Verrechnungspreis darstellen, vielmehr werden den Einreichern der Kriegsanleihe auch dte sogenannten Stückzinsen angerechnet werden. Gibt jemand z. B. am 1. Juli 1917 dem SteuerfiSkus 1000 M. neue {5 proz. ReichSanleihe in Zahlung, so hat der Einreicher Anspruch auf Anrechnung eines Betrages von 1013,50 M., denn der Zinsenlauf dieser Anleihe beginnt am 1. April 1917.
):( Hersfeld, 20. September. Wir machen daraus aufmerksam, daß die Ausgabe der Brot- und sonstigen Karten für den 3. Bezirk Seitherige Ausgabestelle Stadtwagegebäude) vom 21. d. Mts. ab bis auf weiteres auf der Polizeiwache am Marktplatz erfolgt.
. Dnderstadt, 17. September. In einem Anfall von Verfolgungswahn stürzte sich eine geistesschwache Person bei Lindau in die Bhume. Der Führer des KriegSgefangenen-Kommandos, Unteroffizier Manrer aus Abterode, der gerade einen auswärts entwichenen russischen Gefangenen ergriffen hatte, sprang kurz entschlossen in die kalten Fluten und es gelang ihm, die unglückliche Person dem sicheren Tode zu entreißen. Der Ruffe war über den Vorfall so verdutzt, daß ihm gar nicht in den Sinn kam, wieder zu entfliehen. Treuherzig wartete er ab, bis der Unteroffizier die muhge Tat vollbracht und ihn dann in sicheres Gewahrsam abführte.