Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 221.
Mittwoch, den 20. September
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
über die Preise für Teichfische.
Vom 9. September 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
I
Auf den Absatz von Karpfen und Schleien aus inländischen Teichwirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet, sowie von Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewässern finden die auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung, sofern der Absatz mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt.
11
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
* * *
Hersfeld, den 8. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 9673. Der Lanörat.
cy. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
Auf Grund von § 4 der Verordnung des Bundesrats über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 914) werden alle diejenigen, die Dörrgemüse nicht nur für den . eigenen Haushalt bereits herstellen oder Anlagen dazu im Bau haben, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Oktober 1916 erfolgen wird, aufgefordert, ihre Betriebe bis längstens
20 September 1916
bei der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H., Berlin, Charlottenstraße 37, anzumelden und den ihnen von dieser Gesellschaft darauf zugehenden Fragebogen binnen 5 Tagen ordnungsgemäß aus- zufüllen.
Wer die gestellten Fristen versäumt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach § 9 Ziffer 4 der genannten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft und kann überdies auf Zuteilung von frischem Gemüse und Genehmigung zum Absatz von Dörrgemüse nicht rechnen.
Berlin, den 9. September 1916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Tenge.
* * * Hersfeld, den 18. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I 9673. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüffen.
Vom 7. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Walnüsse und Haselnüsse, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern.
§ 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung zu erlassen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Früchte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
| 3.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Walnüssen und Haselnüssen erlassen. Er kann die
Vorschriften dieser Verordnung auf andere zur Oel- gewinnung geeignete Früchte ausdehnen.
§ 4.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
§ 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, am 15. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 9634. Der Landrat.
A V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen znr Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüffen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999.)
Vom 7. September 1916.
Auf Grund der §§ 2, 3 der Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und Hasel rüsten vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) wird bestimmt:
§ 1
Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
^MWDjDMjjjMMWLjWW Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung i berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§2.
Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführt, hat sie dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgsalt eines ordentlichen Kaufmanns pfleglich zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
Der Kriegsausschuß hat die Walnüsse und Haselnüsse, die ihm nach § 2 zu liefern sind, abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen.
Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschuffe gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Lieferungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß den von ihm für angemessen erachteten Preis zu
zahlen.
§4.
Der Kriegsausschuß hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung die Uebernahme zu erklären. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Emfuhrenden oder den Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 5.
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Abnahme. Für streitige Restbeträge besinnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschuffe zugeht. $
Der Kriegsausschuß hat dafür zu sorgen, daß die übernommenen Walnüsse und Haselnüsse alsbald auf Oel verarbeitet werden.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. $
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. September 1916
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 15. September 1916. Wird veröffentlicht.
i. 9634. Der Lanörat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat.
* (Die Ausdehnung der Schulpflicht für Krüppel.) Man schreibt uns: ES schweben zurzeit im preußischen Kultusministerium Erwägungen über die Ausdehnung der Schulpflicht auf unterrichtsfähige anormale und epileptische Kinder. Im Zusammenhang hiermit wird auch die Frage der Schulpflicht für die nicht sonst schon schulfähigen Krüppel einer Prüfung unterzogen werden. Im Jahre 1906 hat eine Zählung der jugendlichen Krüppel in Deutschland stattgefunden, die zu dem Ergebnis führte, daß etwa 100 000 Krüppel im jugendlichen Älter vorhanden waren. Der ganz überwiegende Teil derselben war nach dem Ergebnis dieser Zählung geistig normal. Trotzdem ist ein erheblicher Teil ohne Unterricht und ohne gewerbliche Ausbildung, da den Eltern die hierfür erforderlichen Mittel fehlen. Nach Anschauung in ärztlichen Kreisen dürfte es möglich fein einen erheblichen Teil aller Krüppel völlig zu heilen, einen anderen, nicht minder großen Teil aber soweit zu bringen, daß sie eine Familie zu ernähren imstande sind oder wenigstens für sich sebst sorgen können. Die großen Lücken, die der Krieg in unsere Arbeitskräfte gerissen hat, machen es notwendig, auch die ausbildungsfähigen jugendlichen Krüppel zur Arbeit heranzuziehen, was gerade gegenwärtig um so leichter ist, als für die Kriegs- verstümmelten in großer Zahl Heil- und Aus- bildungsanstalten gegründet sind, die gleichzeitig für die Heilung von Krüppeln benutzt werden unterliegt der Beschlagnahme.) Nach verschiedenen Pressennachrichten herrscht hin und wieder bei Landwirten die Ansicht, daß das nicht mahlfähige Getreide beschlagnahmefrei sei. Wie das Kriegsernährungsamt milteilt, ist diese Annahme unzutreffend. Wenn auch über die Verwendung des nicht mahlfähigen Brotgetreides aus der Ernte 1916 zn Futterzwecken noch keine genaueren Bestimmungen erfolgt sind, so steht dennoch unbedingt fest, daß das nicht mahlfähige Brotgetreide der Beschlagnahme unterliegt. Selbstverständlich ist, daß die Preisbemessung für nicht mahl- fähiges Brotgetreide niedriger ist, als für einwands- freie Ware. Den Landwirden kann gerade auS diesem Grunde nur dringend wieder empfohlen werden, die Ernte mit allen Kräften zu fördern das Getreide so gut wie möglich einzubringen.
Gaffel, 18. September. (Weibliche Briefträger.) Die hiesige Postbehörde hat sich veranlaßt gesehen, dem Beispiele anderer Städte folgend, weibliche Personen, und zwar zunächst vier junge Mädchen, als Briefträgerinnen einzustellen. Im Ganzen sollen in aller Kürze 30 weitere Frauen und Mädchen für den Brief- trägerdienst angenommen werden.
Alleudorf a. d. Werra, 17. September. Als der hiesige Schneidermeister August D. dieser Tage mit seinen Angehörigen von den Erntearbeiten vom Felde zurückkehrte, vermißte er seine Ehefrau, welche infolge einer Unpäßlichkeit zu Hause allein zurückgeblieben war. Nach längerem Rufen und Suchen wurde die Bedauernswerte in einem versteckten Raume als Leiche aufgefunden. Sie hatte sich erhängt. Alle Wiederbelebungsversuche waren erfolglos. Die erst etwa dreißig Jahre alte Frau hatte seit einrger Zeit Anzeichen tiefer Melancholie an den Tag gelegt.
Sautra, 17. September. Der Erdrusch der Aehren- nachlese der hiesigen Volksschüler ergab annähernd acht Beniner. Der ErlöS von mehr als Hundert Mk. wird dem Roten Kreuz zugeführt werden.
Rengelrode (EichSf.), 16. September. Sieben feldgraue Söhne hat der hiesige Mühlenbesitzer Georg Pingel. Sechs stehen seit Kriegsbeginn draußen, den letzten hielt es jetzt auch nicht mehr daheim: er hat sich freiwillig gemeldet.
Erfurt, 17. September. Der Hilfsschweizer Hugo Weißenfee aus Erfurt, der in einer hiesigen Lederfabrik beschäftigt ist, hatte versäumt, am Dampfkessel das Wasserstandsglas genau zu kontrollieren, so daß es durch Wassermangel zu einer Explosion kam. Dabei wurden eine Frau und deren beide 13- und 14jährige Töchter derartig verbrüht, daß he im Krankenhaus untergebracht werden mußten. Das 14jährige Mädchen starb bereits am anderen Tage. Weitzensee wurde wegen fahrlässiger Tötung im einheitlichen Zusammentreffen mit Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
HilderS (Rhön), 17. Sept. Der ^jährige Landwirt Fischer wurde beim Eintreiben eines RmdergerpanneS in den Stall von einem wildgewordenen Bullen anf- gespießt und gab alSbald seinen Seist auf.