Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^PiSImÖPF ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. y
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 230
Dienstag, den 19. September
1916
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 15. September 1916.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises welche meine Verfügung vom 28. Februar 1880 No. 2182 Kreisblatt No. 18, betreffend Einzahlung des^ Loosholzgeldes, noch nicht erledigt haben, werden hieran erinnert.
Ich sehe der Einreichung des geforderten Berichts nunmehr bestimmt bis zum 24. ds. Mts. entgegen.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I. A. No. 10804. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 25.Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 882) der Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mihbe- schränkter Haftung in Berlin, übertragen.
Dem Besitzer von Hülsenfrüchten sind nach Abs. 2 zu belassen:
a) zu Saatzwecken bis zu 2 Doppelzentnern
8 4 für
Hersfeld, den 12. September 1916.
Die Herren Bürgermeister des Kreises, welche mit der Einsendung der Gemeinderechnung für das Rechnungsjahr 1915 im Rückstände sind, werden hieran erinnert.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 11061. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
den Hektar der Anbaufläche des Erntejahrs 1916 ; b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft Einschließlich des Gesindes 6 Kilogramm für jede in Betracht kommende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte,insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben.
Artikel 3
Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Ueberlassung der Hülsenfrüchte nach § 4 Abs. 1 Satz ' ' ' ;
einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes an die Besitzer des
1 durch eingeschriebenen Brief an den
Hersfeld, den 14. September 1916.
Die durch den Unterzeichneten mit Bekanntmachung vom 2. August 1916 für das Fleisch notgeschlachteter Schweine und Kälber festgesetzten Preise sind als Mindestpreise anzusehen, die im Falle völliger Tauglichkeit des Fleisches insoweit überschritten werden dürfen, als sie nicht die für lebende Schweine und Kälber durch den Viehhandelsverband festgesetzten Vtehhöchstpreise überschreiten.
Der Vorsitzende des Kreisanskchnffes.
I. A. No. 11206. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assesflr.
Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle Besitzer im Inland richten.
Die Mitteilung, durch die - in Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt (§ 4 Abs. 1 ^a^ 2), hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit bc chränkter Haftung in Berlin, zu erfolgen.
Artikel 4
Für die Bewertung der Hi-lsenfrüchte gelten folgende Grundsätze:
a) die im § 11 sestgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, reine, gesunde, trockne und gutkochende Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 58 Mark zu
Sektion
Münster VL.
Münster, den 8. September 1916.
Da im Hinblick auf die augenblicklichen Arbeitsverhältnisse die Mitarbeit von Unfallrentenempfängern bei Einbringung der Ernte dringend wünschenswert ist, andererseits aber nicht ausgeschlossen erscheint, daß sich diese Personen durch die Besorgnis von einer Herabsetzung oder Entziehung ihrer Rente hiervon abhalten lassen, erklären wir uns bereit, die Beteiligung an Erntearbeiten grundsätzlich nicht zum Anlaß von Rentenminderungen zu nehmen und etwaige Anzeigen von dritter Seite unbeachtlich zu lassen.
Herrfeld, den 11. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Königliches Versichernugsamt.
Der Vorsitzende:
J. V. Nr. 1806. J. V.:
Funke, KreiSsekretär.
ür gelbe und grüne Viktoriaerbsen owie große graue Erbsen.....
für den Doppelztr.
55
ür kleine gelbe, grüne und graue Erbsen 53
Mark
c)
ür weiße, gelbe und braune Bohnen 65 ür Linsen
. . 70
ür Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit rst entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bet käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte wegen der abfallenden Beschaffenheit die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen.
Artikel 5
gur Nachricht.
Von den Stücken der 4. KriegSanleihe sind die kleinen Abschnitte zu Mk. 100 und Mk. 200 von unS bereits ausgegeben; die Stücke zu Mk. 500 werden voraussichtlich Anfang September zur Verteilung gelangen. Von den größeren Abschnitten hoffen wir die Stücke zu Mk. 1000 in den ersten Tagen des Monats Oktober und alle übrigen Ende Oktober d. JS. Herausbringen zu können. Eine frühere Ausgabe der Stücke ist wegen der mit der Herstellung von annähernd 9 Millionen Stück Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen und von ebenso vielen Zinrscheinbogen verbundenen großen Arbeit nicht möglich.
Im übrigen können die Zeichner, denen besonders daran gelegen ist, auch jetzt noch zu den Stücken von Mk. 1000 an auswärts Zwischenscheine durch Vermittlung ihrer Zeichnungsstellen beziehen. Die Zwischenscheine sind ebenso wie die endgültigen Stücke jederzeit verkäuflich und belethbar.
Berlin, den 19. August 1916.
Retchsbank - Direktorium. Havenstein. v. Grimm.
Hersfeld, den 8. September 1916.
Wird veröffentlicht. , ,
Tgb. No. 1. 9197. Der Landrat.
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat die Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Reichshülsenfruchtstelle hat für die Verladung eine angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger all eine Woche betragen darf; gleichzeitig ist die Verladestelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll.
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder kaufmännischen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Uebernahmepreise zu kürzen.
Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung gemäß $ 7 Abs.
Artikel 6
. 2.
Bekanntmachung
zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846).
Vom 80. August 1916.
Soweit die Lieferung und Abnahme der Hülsenfrüchte nicht durch die Bestimmungen in den Artikeln 2 bis 5 geregelt ist, gelten die Geschäftsbedingungen der Reichshülsenfruchtstelle, die der Genehmigung der Reichskanzlers bedürfen.
Artikel 7
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten vom 26. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) werden aufgehoben.
Berlin, den 30. August 1916.
Der Präsident der KriegsernährungSamts. von Batockt.
* * *
Her-feld, am 15. September 1916. Wird veröffentlicht.
I. 9684. Der Landrat.
Auf Grund der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 846) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krieg-ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (ReichS-Ge- setzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Funke, KreiSsekretär.
Errichtung KriegSernährungsamts'vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte nach Maßgabe der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29.
Bus der Heimat.
* (Die Kartoffelernte und die Schulen.) ißische Unterrichtsminister hat erneut einen Erste SchnlaufsichtSbehörden gerichtet, in dem die aufgefordet werden, für die diesjährigen Erntearbeiten jede erforderliche und mögliche Hilfe
Der preu laß an -i Schulen
zu leisten. Die vollkommene Einbringung der Ernte ist in diesem Jahr von der größten Bedeutung. Auch die höheren Schulen können sich der Pflicht der Mitwirkung, wo sie gewünscht wird und nützlich sein kann, nicht entziehen. Die Königlichen Provinzialschul- kollegen sind deshalb beauftragt, die Leiter der ihnen unterstellten Schulen, insbesondere der auf dem Lande und in Landstädten gelegenen, zu ermächtigen, die Schüler und Schülerinen der oberen und mittleren Klassen, soweit sie dazu bereit und körperlich befähigt sind, auf Wunsch ihrer Eltern für die kommende Kartoffelernte auf kürzere oder längere Zeit, je nach Bedürfnis zu beurlauben. Unter Umständen kann auch eine Verlegung der Herbstferien in Frage kommen, worüber die Oberpräsidenten zu entscheiden haben.
§ Hersfeld, 15. September. Es ist wiederholt zur Kenntnis des Kriegsausschusses gebracht worden, daß Anbau er von Oelsaaten bei der Anmeldung derselben erklärt haben, daß ein Teil ihrer Ernte für Rechnung Dritter angebaut oder daß ein Teil ihres Gutes an Dritte zum Zwecke des Oelsaaten-Anbaue- verpachtet sei. Der Zweck dieser Erklärung ist, Dritten zu ermöglichen, die 30 kg Oelsaaten, welche jedem Anbauer auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 zum Verbrauch im eigenen Haushalt zustehen, zu erhalten während dieselben natürlich nur denjenigen belassen werden sollten, welche Oelsaaten in eigener Wirtschaft angebaut haben. Derartige Erklärungen sind unzulässig, da sie Versuche -arstellen, das Gesetz zu umgehen. Vor der Ausstellung der Erlaubnisscheine zur Vergebung von Oelsaat ist die Sachlage genau zu prüfen.
):( Hersfeld, 16. September. (An unsere Landfrauen). Dem Aufruf den der Präsident des KriegsernährungSamteS an die deutschen Landfrauen richtete, hat der stellvertretende Vorsitzende bef Landwirtschaftskammer für den
MeHerr von Kenöell, folgerte MerzigenSwE Worte angefügt: „Landwirte! Landfrauen! Laßt uns diese tiefernsten, mahnenden und bittenden Worte des Präsidenten des KriegSernährungSamteS voll beherzigen. Sie zeigen uns den ganzen Ernst der Lage, aber auch den rechten Weg der Hilfe. Nicht vergebens soll sich der Präsident an unser Herz gewendet haben. Wir sind ihm dankbar dafür, daß er mehr erwartet von einer Bitte an uns und unsere Hausfrauen, als vom Hinweis auf Zwang und Strafe. Möge seine Bitte nicht ungehört verhallen! Laßt uns danach handeln und jeder aus seiner Wirtschaft hergeben, waS er nur zu 'entbehren vermag zur Ernährung des Heeres und unserer stäöischen Mitbürger. Den Sieg über unser Feinde wollen wir mit Gottes Hilfe erringen! Mit dazu beitragen auch unsererseits durch Einschränkung unserer Lebenshaltung auf daS Notwendigste muß uns heilige vaterländische Pflicht sein.
):( Hersfeld, 18. September. Wir machen darauf aufmerksam, daß das Umherfliegen lassen der Tauben in der Zeit vom 20. September bis 20 Oktober verboten ist.
):( Kruspis, 18. September. Zum OrtSschul- inspektor wurde Herr Pfarrer ertr. Reinhold ernannt.
Durch die Lupe.
Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.
Seit vor nunmehr kaum drei Wochen — sich Rumänien „besann", — hat sich manches schon ereignet, — was uns ehrlich freuen kann. — Mit gewohnter Promptheit teilten — wir die ersten Hiebe aus — und Rumäniens kühne Hoffnung — auf den leichten Siegesschmaus — scheint sich vorderhand noch lange — nicht verwirklichen zu wollen, — weil die Dinge meistens anders — kommen, als sie kommen sollen. — Aart und bitter war die Lehre — für Rumäniens Größenwahn, — als es kürzlich opfern mußte — seine Festung Tutrakan. — Was sich sonst dort noch ent- wickelt — ist noch garnicht abzusehn, — doch kann man schon heut verkünden, — daß die Dinge glänzend gehn.--VaS im übrigen bis heute — noch neu« tral geblieben ist, — schöpfte hieraus auch die Lehre, — daß Verrat und Hinterlist — immer noch sich selber strafen — oftmals rascher als man denkt, — weil Gerechtigkeit den Griffel — jeder Weltgeschichte lenkt. — Mag uns auch noch mancherorten — harter Kampf beschicken sein, — nimmer stellen wir die Hoffnung — auf Erfolg und Siege ein, — hoffen wie am ersten Tage, — daß trotz Rom und Bukarest — uns die Hilfe unsres GotteS — auch in Zukunft nicht verläßt, — aber jene, die uns treulos — wie die Schacher überfielen, - sollen bis in ferne Zeiten — Deutschlands Fuß im Nacken fühlen.
Walter-Walter.
Sammelt Brennesseln!