Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Herrfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfen^g, tm { amllichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ; holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». [
Nr. 319,
Sonntag, den 17. September
1916
Amtlicher Teil.
Anordnung.
Auf Grund des § 18 Absatz 3 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (R. G. Bl. S. 755) sowie der dazu ergangenen Preußischen AusführungsAnweisung vom 22. Juli 1916 Ziffer 2 und der Grundsätze der Reichsfettstelle für Speisefette zur Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 wird nach Anhörung der Bezirksfettstelle für den Umfang des Regierungsbezirks Casfel folgende Anordnung erlassen:
1. Allgemeines.
Als Fette im Sinne dieser Anordnung gelten:
Butter und Butterschmalz.
Margarine und Kunstspeisefett.
Speisetalg.
Speiseöle.
Die. Anordnung gilt nicht für:
1) Das in Hausschlachtungen gewonnene Fett.
2} Butter aus Ziegenmilch.
§ 2.
Es sind zu unterscheiden:
Fettselbstversorger und Fettversorgungsberechtigte.
Fettselbstversorger für sich und ihre Haushaltsangehörigen sind diejenigen Milcherzeuger, welche Milch zum Verkauf bringen und welche selbst Butter herstellen oder von der Sammelmolkerei, an die sie Milch liefern, Butter erhalten.
Alle übrigen Personen sind Fettversorgungsberechtigte.
2. Butter.
§ 3.
Alle im Regierungsbezirk Cassel sowohl in Sammelmolkereien als in allen landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte Butter und alles Butterschmalz sind dem Kommunalverbande, in dem sie erzeugt werden. k"
Die Befugnis aus
11.
11 Sa 2 der
§ 4.
Es dürfen aber:
a) Fettselbstversorger, die selbst buttern, 180 gr Butter für Woche und Kopf ihrer Haushaltsangehörigen und die jeweilige Fetteinheit (§ 9) für Woche und Kopf der bei ihnen beschäftigten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saison-Arbeiter in ihrem Haushalt verwenden.
b) Sammelmolkereien an ihre milchliefernden Selbstversorger 180 gr Butter für Woche und Kopf ihrer Haushaltungsangehörigen und die jeweilige Fetteinheit für Woche und Kopf der bei den Selbstversorgern beschäftigten und beköstigten Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter zurückliefern. Milchlieferanten, welche Butter selbst herstellen, erhalten keine Butter zurück.
§ 5.
Die Sammelmolkereien haben ihre Butter —vorbehaltlich der Bestimmung -es §4 6— nach Anordnung des Kommunalverbandes zu verwenden und ihren verfügbaren Bestand an einem vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes zu bestimmenden Tage dem Kommunalverbande zu melden.
§ 6.
Die Fettselbstversorger haben die in ihren Betrieben über den zulässigen Selbstverbrauch hinaus hergestellte Butter an die für sie zuständigen Aufkäufer oder Aufkaufsstellen abzuliefern.
Aufkäufer und Aufkaufsstellen bestimmt der Kommunalverband.
Sammelmolkereien, SUrfkäufer und Aufkaufsstellen haben den Weisungen des Kommunalverbandes Folge zu leisten, insbesondere über die Butter-Erzeugung, Buttersammlung und deren Verwendung nach einem vorgeschriebenen Muster genau Buch zu führen und die Bücher auf Verlangen vorzulegen.
Für die Ablieferung der Butter nach § 6 sind die jeweiligen Festsetzungen über Höchstpreis maßgebend.
m. Versorgung der Fett-Bersorgungsberechtigten.
§ 9.
Fettversorgungsberechtigte erhalten die im § 1 genannten Speisefette nur gegen Fettmarken.
Die Fettmenge und Fettart (Fettemheit), welche auf eine Fettmarke abgegeben werden darf, wird nach den jeweiligen Beständen von den Kommunalverbänden festgesetzt und bekannt gemacht. Die Fetteinheit darf 90 gr für Kopf uns Woche nicht überschreiten.
Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen können auf ärztliche Anordnung Zusatzmarken gegeben werden.
Ziegenhalter können nach Anordnung der Kommunalverbände im Bezüge von Fettmarken beschränkt werden.
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Gastwirte und sonstige
Gastwirte und sonstige Buttter verbrauchende Betriebe erhalten nach näherer Bestimmung der Kommunalverbände eine Fettmenge auf Grund besonderer Bescheinigung.
Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie können Halter von Kühen zur Lieferung von Milch an Molkereien oder Milchaufkäufer anhalten, ihnen auch die Herstellung von Butter untersagen. Sie können die Versorgung der Ver- sorguugsberechtigten den Städten oder Gemeinden übertragen. Städte mit über 10 000 Einwohner können die Uebertragung verlangen.
§ 12.
Anordnungen nach § 11 unterliegen Genehmigung durch die Bezirksfettstelle.
der
§ 13.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende stimmungen werden nach Maßgabe der §§ 34 i
t Be- bis 36
6er Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli
1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Cassel, den 7. September 1916.
Der Regierungs-Präsident. gez. Graf v. B e r n st o r f f.
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Anordnung.
Auf Grund des § 18 der Bekanntmachung
über
Speisefette vom 20. Juli 1916 sowie § 11 der Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten in Cassel vom 7. September 1916 wird mit Genehmigung der Bezirksfettstelle folgendes bestimmt:
§1 .
Im Kreise Hersfeld wird eine Hauptsammelstelle und 6 Kontrollstellen eingerichtet. Die Haupsammel- stelle hat ihren Sitz in Hersfeld in den Räumen der Molkerei, sie wird von der Molkereigenossenschaft verwaltet.
Die Kontrollstellen befinden sich in Hersfeld, Niederaula, Kirchheim, Friedewald, Oberlengsfeld und Heringen. Sie unterstehen der Au
§2 .
Die Kontrollstellen regeln den Verkehr mit Butter in ihrem Bezirk
1. innerhalb jeder Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Bürgermeister,
2. von Gemeinde zu Gemeinde auf der Grundlage, daß jeder Versorgungsberechtigte 90 gr, jeder Selbstversorger 180 gr Butter erhält.
Sie liefern den Ueberschuß an Butter in ihrem Bezirk an die Hauptsammelstelle in Hersfeld regelmäßig ab, einen etwaigen Fehlbedarf melden sie dem Landratsamt an.
§3.
Die Kontrollstellen bedienen sich nötigenfalls zum Transport der Butter zugelassener Personen, die Zulassung der Personen erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreisausschusses. Bereits vor Erlaß dieser Anordnung erfolgte Zulassungen behalten Gültigkeit, soweit die Kontrollstellen hiermit einverstanden sind.
§4.
Alle Lieferungsverträge zwischen Landwirten und Hänölern und Privatpersonen werden aufgehoben. Wer trotzdem solche Verträge ohne Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle fortsetzt, macht sich strafbar. Landwirte, die ihre Butter bisher nach Hersfeld gebracht haben, haben sie in Zukunft in der Molkerei daselbst in vollem Umfange abzuliefern und dies der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Wer mit Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle Kunden auf dem Lande mit Butter versorgt, hat die entsprechende Anzahl Fettmarken wöchentlich an die Kontrollstelle abzuliefern. Im übrigen kann der Vorsitzende des Kreisausschusses in besonderen Fällen bestehende Lieferungsverträge auf Antrag auch fernerhin zulassen jLanökrankenhaus usw).
Die Hauptsammelstelle gibt Butter nur gegen ausdrückliche schriftliche Anweisung des Vorsitzenden des Kreisausschusses ab. Ueber alle Eingänge und Ablieferungen von Butter hat sie sorgfältig Buch zu führen.
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Der Kreisausschuß überträgt der Stadt Hersfeld die Fettversorgungsregelung innerhalb ihres Bezirks; insbesondere hat die Stadt die jeweilige Fetteinheit für ihren Bezirk festzusetzen. Die Stadt ist verpflichtet, bei den innerhalb ihres Bezirks wohnenden Selbstversorgern den Ueberschuß zu ermitteln und an die Hauptsammelstelle in Hersfeld abzuführen; ferner meldet die Stadt wöchentlich im voraus ihren Bedarf an Butter für die Versorgungsberechtigten Anstalten und Gastwirtschaften usw. beim Vorsitzenden des Kreisausschusses an, der die Molkerei anweist, die entsprechende Lieferung auszuführen.
§7.
Jeder Selbstversorger im Kreis ist berechtigt, ' s Liter Süßmilch täglich auf den Kopf zu verbrauchen; die weitere Milcherzeugung soweit sie nicht verkauft wird, ist zu verbuttern und die Butter nach Abzug von 180 gr wöchentlich auf den Kopf an die von der Kontrollstelle bestimmte Stelle oder Person abzuliefern.
Sind Milcherzeuger nicht in der Lage, die erzeugte Milch selbst zu verbuttern, so haben sie sie an eine Molkerei oder sonstige von der Kontrollstelle bestimmte Stelle zu liefern, die in der Lage ist, die Milch zu verbuttern. Sie behalten Anspruch auf die abfallende Magermilch sowie auf 180 gr Butter wöchentlich auf den Kopf.
§ 8.
Fettversorgungsberechtigte, zu denen auch Perso nen gehören, die ihre gesamte Milcherzeugung verkaufen und verzehren, aber nicht verbuttern, sowie Halter von Ziegen, erhalten Fettkarten, auf die ihnen höchstens 90 gr Speisefett wöchentlich auf den Kopf zustehen. Falls diese Fetteinheit wegen Mangel an Speisefett herabgesetzt werden muß, wird die» wöchentlich im Voraus vom Vorsitzenden des KreiSausschusses bekannt gegeben.
Ziegenhalter erhalten auf je 3 Liter Ziegenmilch täglicheine Fettkarte weniger.
§ 9.
Die Fettkarten gelten nur in der Gemeinde, in der sie ausgegeben sind. In jeder Gemeinde, in der eine größere Anzahl Versorgungsberechtigte sind, ist eine Fettausgabestelle einzurichten; diese Stelle ist verantwortlich für die vorschriftsmäßige Verteilung der ihr überwiesenen Butter und die Abtrennung der entsprechenden Marken an den Fettkarten der Bezugsberechtigten. Die Stelle hat die abgetrennten Marken wöchentlich an die Kontrollstelle abzuliefern und über die verteilte Butter Buch zu führen. Die Kontrollstellen können weitere Kontrollvorschriften innerhalb ihres Bezirks erlassen.
§ 10.
88 Die den Gastwirten auf dem Lande zustehende Menge Speisefett wird auf Vorschlag der Kontrollstellen vom Vorsitzenden des Kreisausschuffes festgesetzt und den Gastwirtschaften von den Kontrollstellen zugewiesen.
n des Kreisausschusses übertragen.
§ 12.
Das in dieser Anordnung bezüglich der Landgemeinden gesagte gilt entsprechend für die Gutsbezirke: sie unterstehen der zuständigen Kontrollstelle. In Streitfällen ist die Entscheidung bes Vorsitzenden deS Kreisausschusses einzuholen.
§ 13.
Die bestehenden Höchstpreise für Butter bleiben vorläufig in Kraft.
§14.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden gemäß § 85 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 15.
Diese Anordnung tritt mit dem 25. September 1916 in Kraft
Hersfeld, 15. September 1916.
Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.
Der Vorsitzende.
J. V. v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 11. September 1916.
Dem Magistrat der Stadt Hersfeld, den Herrn Bürgermeistern und Gutsvorstehern sind vor einigen Tagen die nach den neuen Zuschlägen abgeänderten Staatssteuerrollen zugegangen. Die grünen Zahlen sind die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und den neuen Zuschlägen: diese sind gleichzeitig mit den schwarz eingetragenen Beträgen zu erheben.
Ich ersuche den Magistrat, die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher für schleunige Eintragung der erhöhten Zuschläge in die Hebebücher und Steuerzettel Sorge zu tragen. ,
Sind ohne Berücksichtigung der erhöhten Zuschläge Steuern für das erste und zweite Vierteljahr des - Steuerjahres 1916 erhoben, so sind die Unterschteds- beträge im 3. Vierteljahr nachzuerheben.
Auf meine Kreisblattbekanntmachung vom 81. v. MtS. nehme ich Bezug.
Der Vorsitzende der Cinkommenstener« BeranlagnugSkommission.
Nr. 1310 I. V.:
v. He demann, Reg.-Aifeüor.
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 16. September. Nächsten Montag nachmittags 4li Uhr, findet im Rathaussaale eine Sitzung der G t a d t v e r o r- n e t e n v e r s a m m - l» n g mit folgender Tagesordnung statt: Branntweinsteuerfache. — Wahl eines MagistratSmitgliedeS an Stelle des auf feinen Antrag auSgefchiedenen Herrn Baurats .Inländer. — Nachtrag zur Hunde- stenerordnung. — Bewilligung der Kosten für Beschaffung eines Gasofen» für die Friedhofskapelle. — An die öffentliche Sitzung schließt sich eine vertrauliche Beratung an.