HersWer Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. /
Nr. 218.
Sonnabend, den 16. September
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 11. September 1916.
Die Höchstpreise für Fleisch werden auf Vorschlag der hiesigen Preisprüfungsstelle folgendermaßen anderweit festgesetzt.
I. Rindfleisch.
Rindfleisch
Lenden ohne Knochen
Lenden im Schnitt (Filet, Beefsteak) Rouladen, Beefsteak oder Goulasch ohne Knochen
Rostbeef mit- Knochen
Rostbeef ohne Knochen
Zunge
Gehacktes
2,00 2,50 2,50
2,40 2,00 2,50 2,50 2,40
Mark
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Falls das zum Verkauf kommende Rindfleisch besonders guter Qualität ist, darf bei vorstehenden Preisen, abgesehen von Zunge, ein Mehrbetrag von 20 Pfg. pro Pfund genommen werden. Die Entscheidung darüber, ob es sich um Fleisch erster Qualität handelt, wird durch den Schlachthofdtrektor Friedrich getroffen, der dies bei Zuteilung des Viehes dem Metzger schriftlich bescheinigt. Diese Bescheinigung ist im Verkaufsräume öffentlich aus- zuhängen, solange der Verkauf des betreffenden Fleisches dauert. Alsdaun ist die Bescheinigung dem Schlachthofdirektor zurückzugeben.
II. Schweinefleisch.
Zum Kochen (Bauchfleisch ohne Beilage) Kotetett oder Braten Gehacktes oder Bratwurst zum Hacken Lenden oder Schnitzel Mageren Speck Fetter Speck, geräuchert Frischer fetter Speck
1,60 1,80 1,90 2,00 2,10 2,30 2,40 2,40
Mark
//
Schnitzel oder Frikanöeau 2,20
Kotelett 1,60
Gehacktes zum Hacken 2,00
Haxen 0,80
IV. Hammelfleisch 2,10 Fleischwurst 1,80 .
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Sie
Soweit die bestehenden Höchstpreise durch vorstehende Bekanntmachung nicht abgeändert sind, bleiben sie auch weiter in Geltung. Im übrigen werden die Höchstpreisfestsetzungen für Fleisch vom 21. März, 19. April und 1. Juli 1916 aufgehoben.
Die bestehenden Höchstpreise für Wurstwaren bleiben unverändert.
Diese Höchstpreise sind Höchstpreise nach dem Gesetz vom 17 ^zember "lM4. ^re Uebertretung wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Dies Höchstpreise sind in allen Metzgereien und Fleischverkaufsstellen des Kreises öffentlich auSzu- hängen.
Der Vorsitzende deS KreisansschnffeS.
J. A. No. 10665. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asfessor.
Bekanntmachung
Über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze.
Vom 9. September 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:
§1.
Der Preis für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze darf bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung im 8 2, neun- undvierzig Mark 20 Pfennig für hundert Kilogramm brutto nicht übersteigen. Die Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation des Empfängers einschließlich Sack zu erfolgen.
Gerstengraupen lRollgerste) und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkäufe zu keinem höheren Preise als zu 80 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkau gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund und weniger.
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im § 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben.
Die Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum 30. September 1916 stvtt- finden, Ausnahmen von den Kleinverkaufspreisen für . die Mengen von Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze zulassen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem im 8 1 festgesetzten Preise erworben sind.
§4.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den in den §§ 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des § 3 zugelassenen Preis über- schreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 5.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 anstatt durch die Kommunalverbände und die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgt.
§6.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§7.
Diese Verordnung tritt am 15. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
J. V.: Edler von Braun. * * *
Hersfeld, den 13. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung,
die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420), vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350).
Vom 9. September 1916.
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) wird folgendes bestimmt :
Die Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- besttmmungen zu den Bekanntmachungen über Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände, vom 28. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 972) tritt mit dem 11. September 1916 außer Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* ^ *
HerSfeld, am 13. 9.1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
I. Sg. -
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung.
Auf Anweisung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers (§ 6 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse) vom heutigen Tage wird bestimmt:
Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen durch Hersteller und Händler ist bis auf weiteres verboten.
Braunschweig, den 9. September 1916.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dr. Kanter.
* * *
Hersfeld, am 13. 9. 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. B.:
-Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat
Hersfeld, 18. September. Beim Obstpflücken die nötige Bor ficht nicht außer acht zu lassen sei jetzt wieder eindringlich in Erinnerung gebracht. Wie mancher schwere Unglücksfall ist schon durch eine schadhafte Leiter entstanden, und wie mancher Mensch hat schon schweren körperlichen Schaden davongetragen, weil er allzu waghalsig beim Obstpflücken war. Besondere Vorsicht ist bei den Birnbäumen angebracht, deren Früchte jetzt abgenommen werden. Bei dieser Gelegenheit sei auch wieder darauf hingewiesen, daß das Obst nicht zu früh geerntetgerben darf. Es verliert sonst an Wohlgeschmack und Haltbarkeit.
):( Hersfeld, 15. September. Die ReichS-
kartoffe lstelle hat in Abänderung der Bedingungen für Lieferung von Speise- und Fabrikkartoffeln vom 15. Juli 1916 unter III „Kaufpreis und Vermittelungsgebühr" bestimmt, daß bet Lieferung derselben, als Kaufpreis der gesetzliche Erzeugerhöchstpreis des liefernden Kommunalver- bandes zuzüglich einer vom Käufer zu entrichtenden Vermittlungsgebühr von 20 Pfennig für den Zentner Speise- und Fabrikkartoffeln gilt.
):( HerSfeld, 15. September. (Schweinehaltung und Hausschlachtungen.) Das HausschlachtungS- verbot, das seinerzeit aus technischen Gründen erlassen wurde, hat» vielfach zu Beunruhigungen unter den Tierhaltern geführt, die noch immer nicht ganz verschwunden sind. Im vollen Umfang war jenes Verbot nur ganz kurze Zeit in Kraft. Es kann auf das Bestimmteste versichert werden, daß ein HauSschlacht- ungsverbot nicht wieder erlassen wird. Andererseits ist es selbstverständlich, daß ein bestimmter Teil des bei der HauSschlachtung sich ergebenden FleischertragS dem betreffenden Tierbesitzer auf die ihm durch die Reichsfletschkarte zustehende Fleischbezugmenge angerechnet werden muß. Jedoch ist die anzurechnende Menge so gewählt, daß der Tierhalter noch immer aus der Aufzucht und Fütterung einen bedeutsamen Vorteil gegenüber denjenigen hat, die sich ein Schlachttier nicht halten können oder wollen. Dieser Borzug ist auch notwendig, weil jede Tierhaltung nicht nur mit Arbeit, sondern auch mit einem zum Teil nicht geringen Risiko verbunden ist. Auch in den Städten ist es erwünscht, die Schweinehaltung zu fördern. Wer einen Hof, ein Stück Land hat, auf dem ein Stall steht oder errichtet werden kaun, sollte diese Gelegenheit benutzen. Nach § 9 der Verordnung über die Regelung der Fleischversorgung vom 21. August 1916 ist es zulässig, auch mehrere Personen, die gemeinsam ein Schwein halten und mästen, als Selbstversorger anzusehen und die ihnen dadurch zukommende Bevorzugung zu gewähren. Dabei ist an Fälle gedacht WWMWMWMWWWWtzWWMWMWWWchMWWWlMMWMWW oder benachbarten Grundstücken wohnen und in einem gemeinsamen Stall ein Schwein halten. Immer ist hierbei eine persönliche Betätigung des oder der Eigentümer des Schweines bezw. ihrer Angehörigen an dem Schlachttier vorausgesetzt. Eine finanzielle Betätigung an der Mästung genügt nicht. Wer also ein Schwein in eine sog. „Biehpension" gibt und dort mästen läßt, gilt nicht als Selbstversorger, selbst wenn er vielleicht die Abfälle des Haushalts dorthin abliefert. Er muß eben das Tier in unmittelbarem Gewahrsam haben, sonst hält er es nicht selbst. Diefe Bestimmung entspricht durchaus den schon jetzt geltenden Vorschriften. Zu betonen ist aber, daß nicht nur der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes als Selbstversorger in Betracht kommt, sondern der Haushalt, der die eigene Haltung und Mästung eines Schweines gestattet, dazu berechtigt, an der Bevorzugung des Selbstversorgers Anteil zu haben.
):( Wüstfeld, 15. September. Der Gutsbesitzer Johannes Altmüller schoß sich eine Kugel in den Kopf und erlag heute seinen Verletzungen im Landkrankenhaus zu Hersfeld.
Gaffel, 13. September. Die Strafkammer verurteilte gestern den Inhaber der Delikateffen-, Wildpret- und Fischhandlung Gebr. K. wegen Ueberschreitung der Höchstpreise für Wild zu einer Geldstrafe von 1000 Mark. Die Firma hatte an zahlreiche Jagdpächter und Förstereien Rundschreiben gerichtet und in diesen auseinandergesetzt, daß sie die Kühlhäuser zu den Zwecken habe, Wild in diesen aufzuheben, um es später zum Verkauf zu bringen. Sie fei geneigt, alles Wild, das der betreffende Jagdpächter erlege oder das in der Försterei erlegt werde und zum Verkauf komme, zu einem Preise zu erwerben, der 10 Pfennige höher wie der sein sollte, der amtlich als Höchstpreis festgesetzt sei oder sonst der Försterei geboten werde. Eine Harzer Oberförsterei erstattete Anzeige und ein Amtsgericht verurteilte die Firma zu 50 Mark Geldstrafe. Auf Grund einer anderen Anzeige erkannte das Casseler Amtsgericht auf 1000 Mark Geldstrafe. Hiergegen wurde Berufung eingelegt mit der Begründung, daß wegen ein und derselben Straftat nicht zweimal Bestrafung erfolgen könne. Die Strafkammer verwarf die Berufung, weil sich das Urteil auf eine fortgesetzte Ueberschreitung des Höchstpreises bezieht.
Bad Wildungen, 13. September. Durch einströmendeS Gas betäubt und bewußtlos fand man hier ein junges Mädchen in der Lindenstraße im Bett liegend auf. Es gelang zum Glück, die Unvorsichtige wieder ins Leben znrückzurufen.
St. Andreasverg, 13. September. Beim Spiel mit einer Sprengkapsel wurden zwei 10 bezw. 11jährige Knaben sehr erheblich verletzt. Der eine der Jungen erleidet schwere Einbuße an Sehkraft.
Eiterfeld, 13. September. Da» hiesige Amtsgericht nahm wegen Ueberschreitung der Höchstpreise in Strafe : den Landwirt Georg Christian Mares in ManSbach mit 40 Mk. oder 8 Tagen Gefängnis, die Ehefrau Karoline Jost geb. Glotzbach in Unterufhauseu mit 15 Mk oder 8 Tage» Gefängnis.