Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Rezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Meiler
für den Kreis Hersfeld
Sreisllait
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». (
Rr. 217.
Freitag, den 15. September
1916
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
zur Durchführung der Verordnung über Hafer.
Vom 5. September 1916.
In Erweiterung der Bekanntmachung vom 19. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 939) werden die Hafermengen, welche die Tierhalter in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1916 aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt bestimmt:
a) Halter von Einhufern: 5V2 Zentner für jeden Einhufer;
B) Halter von Zuchtbullen: 3 Zentner an jeden Zuchtbullen, für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt wird;
c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Arbeitsochsen halten: 3 Zentner an jeden Arbeitsochsen.
Abs. 2 der Bekanntmachung vom 19. August 1916 wird unverändert auf den gleichen Zeitraum erstreckt.
Berlin, den 5. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
* * *
Hersfeld, am 12. September 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
von Uebergangsvorschriften znr Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755.)
Vom 5. September 1916.
Auf Grund des § 40 der Bekanntmachung über und des § 1 der Bekanntmachung über öie^rrü eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:
§ 1-
Bis zum 15. Oktober 1916 finden auf die Ueber- lassung der in Molkereien hergestellten Butter die §§ 10 bis 12 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Butter der Zentral-Einkaufsge- sellschaft oder der Landesverteilungsstelle käuflich zu überlassen ist, soweit die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die Landesverteilungsstelle die Ueberlassung bis zu diesem Tage verlangt.
Das Verlangen auf Ueberlassung kann, wenn Molkereien zu gemeinsamer Verwertung der Butter zusammengeschlossen sind, statt an die einzelnen Molkereien an ihre Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) gerichtet werden.
Die Rechte und Pflichten der Landesverteilungsstellen regeln sich nach den Vorschriften im § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Verordnuflg vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807.)
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 5. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
* * * Hersfeld, am 12. September 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hede man n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 13. September 1915.
Der Höchstpreis für Zwetschen ist durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Hersfeld für den Kreis Hersfeld im Kleinverkauf bis zu 20 Pfund einschließlich auf 12 Pfg., für Mengen bis zu 5 Pfund einschließlich auf 15 Pfg. für das Pfund frei Wohnort des Verbrauchers festgesetzt.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die vorstehend festgesetzten Preise überschreitet, 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vortrages auffordert, durch den diePreise (9tv. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Tgb. No. I. 9466. Der Landrat.
I. B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Abänderung des Gebührentarifs vom
28. Februar 1904 für Fleisch- und Trichinenbeschauer.
Auf Grund deS § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1902, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschausesetzes, wird der Gebühreu
tarif für Schlachtvieh- und Trichinenbeschauer vom 26. Februar 1904 (Amtsblatt S. 54) wie folgt, widerruflich bis auf weiteres abgeändert:
Abschnitt I letzter Satz lautet:
Die Gebührensätze zu 1 bis 4 erhöhen sich um die Hälfte ihres Betrages, wenn der Beschauort 2 km oder mehr vom Wohnorte des Beschauers entfernt liegt.
Abschnitt II Absatz 2 Satz 1 lautet:
Außer diesen Sätzen erhalten die Tierärzte in den Fällen der Ergänzungsbeschau, wenn der Beschauort 2 km oder mehr von ihrem Wohnorte entfernt liegt, an Reisekosten für den km Landweg 60 Pfennig, für den km Eisenbahn 7 Pfennig ohne besondere Zu- und Abgangsgebühren.
Die Abänderungen treten mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. (A. 11. 3636b.)
Cassel, am 29. Juli 1916.
Der Regierungspräsident. jgez. L e w u l d.
* * *
Hersfeld, den 7. September 1916.
Wird veröffentlicht.
I. No. 8493. Der Landrat.
B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 11. September 1916.
Es wird hierdurch bekannt gegeben, daß die Einlösung der Anerkenntnisscheine für abgelieferte Gummibereifungen durch das Bankhaus L. Pfeiffer hier erfolgt.
Tgb. No. 1. 9433. Der Landrat.
A B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Anordnung
gemäß § 2 der Bekanntmachung vom 26. Juni 1916.
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Die gesamte Kartoffelerzeugung des Kreises Hersfeld wird hiermit für den Kreis beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß über die Kartoffeln nur nach Maßgabe dieser Verordnung verfügt werden darf.
Die Landwirte haben die beschlagnahmten Kartoffeln pfleglich zu behandeln, insbesondere vor Frost zu schützen.
§ 2.
Für den Bedarf der Provinzialkartoffelstelle und der Verbraucher im Kreise Hersfeld sind 120 000 Zir. Speisekartoffeln aufzubringen. Diese werden vom Vorsitzenden des Kreisäusschusses auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verteilt. Innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke verteilt der Bürgermeister (Gutsvorsteher) das Kontingent der Gemeinde (Gutsbezirks) auf die einzelnen Kartoffelerzeuger, so daß jeder Landwirt bereits bei der Kartoffelernte weiß, welche Mengen Kartoffeln er im Laufe des Jahres abzu- liefern hat. Diese Menge ist bei jedem Erzeuger sofort gesondert zu lagern, pfleglich zu behandeln und auf Erfordern des Bürgermeisters, Gendarmen oder der vom Vorsitzenden des Kreisausschusses bestellten Kommissionäre oder Revisoren diesen vorzuzeigen.
§ 3.
Die Bürgermeister haben über die Verteilung des Kontingents auf die Landwirte in der Gemeinde eine namentliche Liste anzulegen, aus der hervorgeht, wieviel Kartoffeln diese zu liefern haben und welche Menge sie zu Speise- und Futterzwecken behalten.
Diejenigen Kartoffeln, die nicht gemäß § 2 für den Kreis festgelegt sind, darf der Landwirt im eigenen Haushalt verzehren und verfuttern.
Trotz der Beschlagnahme ist die freihändige Abgabe von Kartoffeln aus den nach § 2 festgelegten Kartoffelbeständen in folgendem Umfange zugelassen:
1. Die Abgabe ist nur an Verbraucher gestattet, die ihren Wohnsitz im Kreise Hersfeld haben.
2. Die Abgabe ist nur bis zu einer Menge von l12 Pfund täglich auf den Kopf der Bezugsberechtigten
3. Die^Abgabe ist nur gegen Bezugsschein zulässig, den der Ortsvorstand der Wohnsitzgemeinde aus- stellt. Der Bezugsschein ist dem die Kartoffeln liefernden Landwirt auszuhändigen, der ihn sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen hat.
Trotz der Beschlagnahme ist die Abgabe von Kartoffeln aus dem nach § 2 nicht festgelegten Kartoffel- bestande auch an Verbraucher, die ihren Wohnsitz nicht im Kreise Hersfeld haben, unter folgenden Bedingungen zulässig:
1. Die Abgabe darf nur unter den in Ziffer 2 und
3 des 8 3 angeführten Bedingungen erfolgen.
2. Außerdem ist eine Bescheinigung desKommissionärs des Kreises vorzulegen, woraus hervorgeht, daß die Abgabe unbedenklich ist.
Das nach § 2 beschlagnahmte Kartoffelkontingent ist bis zum Abrus pfleglich zu behandeln, widrigenfalls das Erforderliche durch Beauftragte des Kreises veranlaßt wird. Die hierdurch dem Kreis entstehenden Kosten werden bei Lieferung dieser Kartoffeln von dem Preise vorweg in Abzug gebracht.
§8.
Bei der Lieferung der Kartoffeln sind die Landwirte verpflichtet, den Weisungen des Kreiskommissionärs zu folgen, der seinerseits verpflichtet ist, die Interessen der Landwirte wie der Verbraucher nach bestem Wissen zu wahren. Falls ein Landwirt sich grundlos weigert, di^ihm auferlegte Kartoffelmenge zu liefern, so kann die Menge enteignet werden. In diesem Falle wird für die Tonne nicht der Höchstpreis sondern ein um 30 Mark niedrigerer Preis gewährt.
Die Gemeinden und Gutsbezirke sind verpflichtet, Verzeichnisse über die ausgestellten Bezugsscheine anzulegen und auf Verlangen dem Kommissionär des Kreises vorlegen.
§ 10.
Wer den vorstehenden Anordnungen zuwider handelt, wird gemäß § 6 der Bekanntmachung vom 2. August 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe können die Borräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 11.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hersfeld, den 8. September 1816. Der Kreisausschuß.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Die Herren Bürgermeister und Butsvorsteher werden ersucht, vorstehende Anordnung sofort zu veröffentlichen. Kommissionär des Kreises ist der Ziegeleibesitzer Konrad Grenzebach in Niederaula.
I. B. v. Hedemann, Reg.-Anessor.
Bus der Heimat
* Anzeigen unter sogenannter Chiffre oder Deckadresse sind während der Kriegszeit in weitem Umfange unzulässig. Namentlich gilt dies von allen Stellengesuchen, mit alleiniger Ausnahme von solchen Anzeigen, in denen technische oder kaufmännische Angestellte Stellung suchen. Die Aufgeber werden daher gut tun, um sich und den Zeitungen Weiterungen zu ersparen, allen derartigen Anzeigen Name (Firma) und Wohnung beizufügen. (Z.)
* (K a st a n i e n und Eicheln.) Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte in Berlin weist auf ihr alleiniges Ankanfsrecht für Eicheln und Kastanien hin und macht auf die Strafbarkeit des gesetzwidrigen freien Handels, der sich sogar auf unreife Früchte erstreckt, nachdrücklich aufmerksam. Die Sammelstellen der Bezugsvereinigung werden demnächst öffentlich bekannt gegeben werden. Da Eicheln ein nützliches Biehfutter sind und Kastanien neben den Futterwerten auch noch ein gutes Speiseöl liefern, so wird dringend gebeten, zur Zeit der Reife eine allgemeine Sammeltätigkeit im ganzen Reiche zu entfalten.
* (Was bezahlt die Goldankaufsstelle?) Die Goldankaufsstelle bezahlt von jedem Gegenstand den vollen Gold- oder Schätzungswert. Es hat also jeder die Möglichkeit, für seine Goldsachen den tatsächlichen Goldwert zu erzielen; das Reich will nichts daran verdienen, wie ein Geschäftsmann. TaS Feststellen des Wertes erfolgt nach bestimmten, vor» geschriebenen Grundsätzen durch einen vereidigten Schätzer.
Rvteuburg a. F., 12. September. Der Obstverkauf an den Landstraßen unseres Kreises brächte in diesem Jahre 6050 gegen 5420 Mark im Vorjahre.
Aus dem Kreise Homberg, 11. September. Nachdem nunmehr auch die sehr reichlich ausgefallene Grum- meternte beendigt ist fängt man leider auch schon an, die Kartoffeln einzuernten. Es ist dies sehr zu bedauern und sollte im Interesse der Karronelzüchtcr noch damit eingehalten werden, da bei dem jetzt eingetretenen trockenen Wetter die Kartoffeln erst völlig auswachsen und zur Reife gelangen können. Die üblen Erfahrungen, die man mit der zu frühe» Ernte der Frühkartoffeln gemacht, sollten als Warnung dienen.
Wenzen «Amt Greene), 12. September. Die 27» jährige Dienstmagd Minna Lange gen. Flagge wurde am Sonnabend auf einem Feldwege durch zwei Revolverschüsse ermordet aufgefundeu. Ein Polizeihund fand die Leiche. Ihr Geliebter, der Dienstknecht Bönnighausen aus Eombach (Kr. Holzminden) hatte die wohlüberlegte Tat aus einem Spaziergang mit feinem Opfer begangen. Nach den beiden Schüssen hatte er dem Mädchen noch vierzehn flache Halsschnitte zu gefügt und ihm dann, da es stöhnte, mit einigen derben Fußkritten die Schkideldecke zertrümmert.