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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiher

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im t amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Nr. 21«

Donnerstag, den 14. September

1816 .

Amtlicher Teil

Bekanntmachung,

betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln.

Vom 7. September 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt­machungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)*) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach den dort aufgeführten Bestimmungen bestraft wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handels­gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. Alle Mineralöle und Mineralölerzeugnisse, die als Schmieröl oder als Spindelöl für sich allein oder in Mischungen verwendet werden können, und zwar werden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen.

Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz bezeichneten Oele, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Härtungs- oder Kühlzwecken, oder bei der Herstellung von Textilien, bet der Herstellung oder Erhaltung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren (konsistenten Fetten,) von wasserlöslichen Oelen (Bohröl usw.), von Vaseline, von Putzmttteln (auch Schuhcreme) gebraucht werden können.

2. Alle Mineralölrückstände (Goudron, Pech), die 6« ^u-mrerzweaen verwenoet werben können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel gewonnen werden können.

3. Alle der Steinkohle, der Braunkohle und dem bituminösen Schiefer entstammenden Oele, die zu Schmierzwecken verwendet werden können.**)

4. Alle Starrschmieren (konsistenten Fette.)

5. Laternenöle (Mineralmischöle.)

§ 2.

Beschlagnahme.

Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände (§ 1) werden hiermit beschlagnahmt.

Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die im Besitz der Heeres-, Marine- und Eisenbahnver­waltungen befindlichen Vorräte.

§ 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Allgemeine Ausnahmen.

Trotz der Beschlagnahme bleiben gestattet:

1. Lieferungen an Heeres-, Marine- und Eisenbahn­verwaltungen ;

2. bis auf weiteres die Verwendung der beschlag­nahmten Stoffe

a) als Schmier-, Härtungs- und Kühlmittel zur Aufrechterhaltung des eigenen Betriebes,

b) zur Herstellung und zur Erhaltung von Leder im eigenen Betriebe,

c) bei der Herstellung von Garnen und Ge­weben im eigenen Betriebe;

3. die Verarbeitung zu Gegenständen, die von der Bekanntmachung betroffen werden (§ 1)***);

4. bis auf weiteres die Abgabe von Mineralöl von einer Viskosität nicht über 5 bei 50° Celsius nach Engler an Verbraucher bis zur Höchstmenge eines

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft

2) wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;

3) wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhanSelt;

4. wer den erlassenen AuSführungsbestimmungen zuwiberhandelt.

**) Anmerkung. Marine-Hetz- und -Treiböle sind eingeschlossen in der Ausnahme des § 4.

***) Anmerkung. Nach ihrer Herstellung unter­liegen sie der Beschlagnahme gemäß dieser Bekannt­machung.

Monatsbedarfs des betreffenden Verbrauchers,-

5. Verkauf und Lieferung auf Freigabeschein.

§ 5.

Weitere Ausnahmen, Anträge und Anfragen.

Die Verkehrsabteilung des Königlich preußischen Kriegsministertums kann Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Bekanntmachung zulassen; sie erteilt die int § 4 Ziffer 5 benannten Freigabescheine. Die Anträge sind zu richten an die

Kriegsschmieröl G. m. b. S. (Abteilung Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonierstraße 29 30.

Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken zu stellen, die von der Kriegsschmieröl G. m. b. H. anzu- fordern sind. Die Anträge haben nur dann Aussicht auf Bewilligung, wenn alle auf den Vordrucken ge­forderten Angaben gemacht sind.

Anfragen, die diese Bekanntmachung betreffen, sind ebenfalls an die Kriegsschmieröl G. m. b. H. (Abteilung für Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonier­straße 29 30, zu richten.

§ 6.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 7. September 1916 in Kraft.

Der Verkauf und die Verarbeitung von Rohöl bleiben bis zum 15. September 1916 gestattet.

Berlin, den 6. September 1916.

Königlich preußisches Kriegsministerium.

I. V.: von Wandel.

München, den 6. September 1916.

Königlich bayerisches Kriegsministerium. Freiherr von Kreß.

Dresden, den 6. September 1916.

Königlich sächsisches Kriegsministerium, von Wilsdorf.

Stuttgart, den 6. September 1916.

Königlich württembergisches Kriegsministerium, von Marchtaler.

H-r«f-w, am a ^ÄÄ** Wird veröffentlicht.

. 9424. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 8 und 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver­bindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 wird folgendes Verbot erlassen:

Vom 8. September 1916 bis zur Beendigung der Pferdeaushebung ist innerhalb des Pferöegestellungs- bezirks des 11. Armeekorps jede Ausführung von Pferden aus Städten mit 10 000 Einwohnern und mehr in andere Ortschaften untersagt.

Zeitpunkt für das Aufhören des Verbots wird bekannt gegeben werden.

Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei vorliegenden mildernden Umständen mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Der Kommandierende General v. Haugwitz,

General der Infanterie.

* * *

Hersfeld, den 11. September 1916.

Wird veröffentlicht.

J. M. Nr. 7886. Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kreissekretbr.

Bus der Heimat«

* (Petroleum wieder zu L e u ch t z w e ck e n verwendbar.) Nach einer imReichsanzeiger" ver­öffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers tritt die Bekanntmachung vom 2». August 1916, wonach Petroleum zu Leuchtzwecken bis auf weiteres nicht mehr abgesetzt werden durfte, mit dem 11. September 1916 außer Kraft.

* (Eine K r i e g s e r i n n e r u n g für die S ch u l e n.) Der Kultusminister Exzellenz von Trott zu Solz gibt folgende» bekannt: Ich beabsichtige, zum Gedächtnis der im gegenwärtigen Kriege für das Vaterland ge­storbenen Volksschullehrer den Volksschulen ein künstlerisches Erinnerungsblatt als Wandschmuck für die Echulklasse zu stiften. Die Königliche Regierung bezw. das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle die beteiligten Volksschulen schon jetzt hiervon durch die Kreisschulinspektoren in Kenntnis setzen lassen.

* (Warnung vordem Genußungekvchter Milch.) Unter den Verbreitern des Unterleibstyphus spielt die Milch, wenn auf irgend eine Weise Typhus- keime in sie gelangen und sie dann ungekocht Senossen wird, die allergrößte Rolle. Durch das -rhttzen der Milch auf 80 Grad Celsius, noch bester

durch ein kurzes tüchtiges Kochen vor dem Gebrauch, werden alle Krankheitskeime mit Sicherheit ad- getötrt. Deshalb sollte aus Gesundheitsrücksichten kein Mensch rohe ungekochte Milch genießen.

* (Ein neues Kriegsinvalidengesetz.) Süddeutschen Blättern zufolge soll ein neues Kriegsinvalidengesetz vorbereitet werden, in dem bis zu einem gewissen Grade den Arbeitgebern die gesetzliche Pflicht zur Einstellung von Kriegsinvaliden auferlegt werde.

* Ein Opfertag für die Deutsche Flotte findet am 1. Oktober 1916 statt. Die Seeschlacht am Skagerrak ist noch in Erinnerung. Die Opferfreudig- keit soll unseren tapferen Blaujacken zugute kommen! Jeder Deutsche aus allen Gauen, ob arm, ob reich, soll sich am Opfertage mit einer Spende beteiligen, denn große Summen sind erforderlich, die der Zen­tralstelle für Angelegenheiten freiwilliger Gaben an die Kaiserliche Marine in Kiel zufließen. Darum gebt, gebt reichlich!

* (Die Anstellung kriegsbeschädigter Theologen.) In der Presse sind m.ehrfach Zweifel geäußert worden, ob solche Theologiestudierende und Pfarramtskandidaten, die im Kriege schwer verletzt wurden, späterhin eine Anstellung erlangen würden. Demgegenüber darf auf eine Mitteilung des Präsidenten des Konsistoriums der Provinz Brandenburg Steinhaufen hingewiesen werden, die folgendermaßen lautet:Das Märkische Konsistorium hat einen Pfarramtskandidaten, der als Leutnant d. R. so schwer verwundet wurde, daß ihm ein Bein abgenommen werden mußte, ordinieren lassen und in einem Pfarramt angestellt und gedenkt, in ähnlichen Fällen das Gleiche zu tun." Man wird diesen Entschluß des Brandenburgischen Konsistoriums und seines Präsidenten in der Oeffentlichkeit sicherlich überall mit Freude und Dank aufnehmen.

):( Hersfeld, 13. September. (Aufhebung der

MMVII n m' i n i g fa b rt ka t e n). Mit Wirkung vom 31. August 1916 ist die Beschlagnahme und Meldepflicht für Aluminium in Fertigfabrikaten (Klasse 18a), die durch die Nachprüfungsverfügung Nr. M. 5347 7.15. KRA vom 14. 8.1915 angeordnet war, auf­gehoben worden. Die in der Bekanntmachung M. 1. 4. 15. KRA. vom 1. Mai 1915, angeordnete Beschlag­nahme und zweimonatliche Meldepflicht für Aluminium und Aluminium-Legierungen in unverarbeitetem und vorgearbeitetem Zustande, entsprechend der Klaffen 18 und 19 dieser Bekanntmachung, bleiben dagegen nach wie vor in Kraft.

§ Hersfeld, 13. September. Eine neue Bekannt­machung betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle (W. in 18. 16. KRA.) ist erschienen, die mit dem 8. Septbr. 1916 in Kraft tritt. Von der Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter anfallenden Bastfaserabfälle aller Art, die in der Preistafel zu der Bekanntmachung verzeichnet sind. Werg ist nicht Abfall im Sinne dieser Bekanntmachung. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die von der Bekannt­machung betroffenen Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der Preistafel zu der Bekanntmachung für die einzelnen Gruppen festgefetzten Preise nicht übersteigen. Diese Preise verstehen sich nur für beste Sorten, für geringere sind entsprechend billigere Preise zu zahlen. Die Höchstpreise gelten auch für Abfall- mischungen, welche mehr als 50 v. H. Bastfaserabfall enthalten. Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist ermächtigt, im Einzelfalle für den Ankauf von besonderen Dorten der im § 1 bezeich­neten Gegenstände, wenn die besten Qualitäten der entsprechenden Gruppe durch das vorliegende Sorti­ment übertroffen werden, die in der Preistafel fest­gesetzten Preise bis zur Höhe von 20 v. H. zu über­schreiten. Die Bekanntmachung regelt ferner die Zah­lungsbedingungen und die Erteilung von Ausnahmen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist im KreiSblatt veröffentlicht.

Caffel, 12. September. Ein Kaufmann in der Schillerstraße, der krank im Lazarett liegt, und dessen Frau gestorben ist, hatte ein Dienstmädchen angefteßt, das feine beiden Kinder warten sollte. Das Mädchen zeigte sich zuerst auch ehrlich, dann eignete es sich je­doch das Sparkassenbuch des Dienstherrn an, holte sich von der Sparkasse größere Beträge und verbrauchte sie und ließ schließlich die Kinder auf der Straße stehen, um mit einer Summe Geldes das Wette zu suchen.

Caffel, 13. September. Mit der Abreise der Kaiserin und ihres Gefolges sind auch die Absperr­ungen im Park auf Wilhelmshöhe aufgehoben und Spaziergänger und Fremdenbesucher haben zu allen sehenswerten Punkten wieder Zutritt.

Duderstadt, 11. September. Die Schüler der oberen Klassen des hiesigen Königlichen Gymnasiums unternahmen dieser Tage auf die umliegenden Ort­schaften Touren, um KrtesSanleihezeichnunsen zu sammeln. Ihr Unternehmen hatte Erfolg, denn mit den Zeichnungen auf 24850 Mark KriegSanleihe kehrten sie zurück.