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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^8$

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

^feitet $

für den Kreis Hersfeld

CwAtAltfft^ Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm

MlubU lllll amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, f

Rs. 215

Mittwoch, den 13. September

1916

AMtlichrr Teil

9ir. W. III. 1/8. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Bastsaser- absälie.

Bom 8. September 1916.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayrischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller­höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der Bekannt­machungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der An­merkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche verhandelten und noch weiter anfallenden, | bfälle aller Arten. Werg ist nicht Abfall im Sinne dieser Bekanntmachung.

Höchstpreise.

Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im § 1 be­zeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in den beifolgenden Preistafeln für die einzelnen Gruppen festgesetzten Preise nicht übersteigen. Diese Preise verstehen sich nur für beste Sorten, für geringere sind entsprechend billigere Preise zu zahlen.

Die Höchstpreise gelten auch für Abfallmischungen, welche mehr als 50 v. H. Bastfaserabfall enthalten.

Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist ermächtigt, im Einzelfalle für den Ankauf von besonderen Sorten der im § 1 be­zeichneten Gegenstände, wenn die besten Qualitäten der entsprechenden Gruppen durch das vorliegende Sortiment übertroffen werden, die in der Preistafel festgesetzten Preise bis zur Höhe von 20 v. H. zu überschreiten. 4

Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Höchstpreise diejenigen Preise sind, welche die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen höchstens bezahlen darf. Für minder­wertige Abfälle wird die Gesellschaft einen entsprechend niedrigeren Preis bezahlen.

Zahlungsbedingungeu.

Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförde­rung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle und die Kosten der Ver­ladung sowie die Besorgung der Bedeckung ein. Als Vergütung für den Gebrauch der Decken dürfen höch­stens die Preise des Deckentarifs der Staatseisenbahn -es Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken -es Verkäufers, dem Käufer in Rechnung ge­stellt werden.

Die Höchstpreise gelten für Zahlung innerhalb 14 Tagen vom Eingangstage der Rechnung brutto für netto. Die Tara darf jedoch 4 v. H. nicht übersteigen. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Retchsbankdiskont zugeschlagen werden.

§ 1 Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. Die Entscheidung über die Anträge behält sich der zuständige Militär­befehlshaber vor.

§5.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 8. September 1916 in Kraft.

Preistafel.

Gruppe A.

Garnreste:

1. Reste von leinenen Garnen, roh,

2. desgleichen gebleicht,

3. bunt,

4. angeschmutzt,

5. Hanfgarnreste,

6. Hartsasergarnreste,

beste

Sorte

Pfg. das Klgr.

65 75 55 25 60

35

9. gemischte Bastfasergarnreste, 50

10. Bastfasergarnreste,gezwirnt,durchweg 10Pf.weniger.

Trockenspinnabfälle, beste ^orte . .

Naßspinnabfälle, gespült gequetscht undsgetrock- net, beste Sorte

Gruppe C.

Kämmlingc, beste Sorte.........

GruppeD.

Kardenabfälle: Bastfaserkardenabfall, geschüttelt, beste Sorte

Gruppe E.

Wergabfall (Flugwerg) u.Schwingabfall, b. Sorte Gruppe F.

Kehricht und Scherabfall:

1. Scherabfall/ J^e beste Sorte......

\ anderer, beste Sorte . . . .

80

80»

140

60

25

20

12

10

2. Fabrikkehricht, beste Sorte

Vorstehende Preise erhöhen sich bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen einer Gruppe in Mengen mindestens 10 000 kg um 5 v. H.

Cassel, den 8. September 1916.

Der Stellv. Kommandierende General

von

-es 11. Armeekorps gez. v. Haugwitz. General der Infanterie.

*

*

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet -

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet -

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) be- troffen ist, beseiteschafft, beschädigt oder zerstört - wer der Aufforderung -er zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt-

wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise ifestgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht -

wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst- ', erlassenen Ausführungsbestimmungen

4.

5.

6.

wer

preise,

Bei vorsätzl chen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens aus das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen -er Nummer 2 überschritten werden sollte­stversteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Um­stände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In den Füllen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kostendes Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Hersfeld, den 9. September 1916. Wird veröffentlicht.

Der Lanörat.

J. V.: ______________Funke, Kreissekretär.

Die Ausführungsanweisung zur Polizeiverordnung vom 19. Mai 1909 - A II 3737 (Amtsblatt S. 154 ff.) betreffend die Errichtung und den Betrieb von Bierdruckvorrichtungen, erhält zu 8 5 b im sechsten Absatz folgenden Zusatz:

Bis auf weiteres werden ferner Bier­leitungsrohre aus Zink mit einem inneren, dicht anliegenden dünnwandigen Rohre aus Feinsilber zugelassen." A. IL 5831.

Cassel, am 23. August 1916.

Der Regierungspräsident.

J. A.: gez. von Hanstetn.

Hersfeld, ^en 1. September 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 9036. Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Wer über das gesetzlich zulässige Mah hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterlande

Bus der Heimat.

* (Samenpreis e.) Auf Grund einer Ueberein- kunft zwischen Landwirtschaft und Handel steht die Regelung der Preise für Klee- und Grassamen sowie für Futterrüben und Futterkräuter in baldiger Aus­sicht ; voraussichtlich können gegen Mitte dieses Monats die vereinbarten Preise veröffentlicht werden.

* (Aeltere Zahlkarten.) Die Frist für den Aufbrauch der vor dem Inkrafttreten des Postscheck­gesetzes (1. Juli 1914) hergestellteu blauen Zahlkarten sowie der Nachnahmekarten und Nachnahme-Paket­karten mit anhängender Zahlkarte ist vom Reichs- Postamt bis Ende März 1917 verlängert worden.

* (Die Pflaumen erst ausreifen lassen.) Die Pflaume hat, wenn sie richtig ansreift, soviel Zuckergehalt, daß sie ohne jeden Zuckerzusatz zu entern haltbaren guten und gesunden Nahrungsmittel ein­gekocht werden kann.

* Die Hühnerjagd ist, wie aus Jägerkreisen mitgeteilt wird, in diesem Jahre so schlecht, wie sie wohl seit langem nicht gewesen ist. Wenn auch in den ersten Tagen die Ausübung der Jagd durch das viele noch stehende Getreide erschwert war und sich mancher Jagdfreund damit tröstete, die Hühner stecken noch meist in der Frucht, so zeigt sich doch, daß nach dem Abmähen des Getreides auch nichts angetroffen wird. Die große Nässe hat die Entwickelung sehr gestört.

):( Hersfeld, 12. September. (Obst- und Ge­müseverwertungstelle tm Augusta Viktoria- haus.) Man bittet herzlichst um weitere Zuwendung von Gemüse, Obst, Pilzen und dergl. Hollunderbeeren und Brombeeren, die jetzt reifen, sind auch erwünscht. Auch kleinste Gaben sind willkommen und werden gewissenhaft verarbeitet.

Cassel, 9. September. Die Räucherkammer aus»

, . ne Nachbarsfrau hatte gesehen, wie ein unbekannter Mann einen großen Packen in das nahe Wäldchen trug. Der Gendarm

ershausen.

wurde benachrichtigt und legte sich auf die Lauer. Und wie vermutet, erschien in der nächsten Nacht ein Mann, um seine Beute aus dem Versteck zu holen. Er wurde verhaftet. Die ihm abgenommene Beute war jedoch nur ein Teil der gestohlenen Würste und Schinken. Der Spitzbube war ein Biehwärter Br., ein Pole, der in einem Hause der Mittelgasse in Cassel wohnte und vor einigen Wochen erst aus dem Zucht­hause entlassen worden war. Sofort wurde die Casseler KrtminälpoUzei verständigt, und dieser ge­lang es, das Diebesnest auszuheben. Es wurden Zervelatwürste, Schinken und Speck vorgefunden und der bestohlenen Familie wieder zugestellt. Ferner fand man zwei Sack Gerste, die der Verhaftete einem früheren Arbeitgeber gestohlen hatte, Säcke voll ge­stohlenen Obstes und dergleichen mehr. Der Ein­brecher gestand seine Vergehen ein. Er habe in Simmershausen auf einem Baume gesessen und Aepfel gestohlen, als er bemerkte, wie der Landwirt Sch. die Haustür zuschloß, den Schlüssel aber unter der Tür hindurchschob und dann mit seinem Fuhrwerk ins Feld fuhr. Diesen Umstand habe er sich zunutze ge­macht und die Räucherkammer ausgeplündert.

die

amtlichen Bekanntmachungen.

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen mutz. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.