Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 214.
Dienstag, den 12. September
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Amtlich« Teil.
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Nr. M. 1536/8. 16. K. R. A., betreffend Aushebung der Akelbeufficht und Beschlagnahme von Aluminium in Fertigsabrilaten aus Grund der Rachtragroersiigung Nr. M. 534717.
15. K. R. A.
Vom 31. August 1916.
Die zur Ergänzung der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A. vom 1. Mai 1915, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, mit Wirkung vom 14. August 1915 erlassene Nachtragsverfügung Nr. M. 5347 7. 16. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Aluminium in Fertigsabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 v. H. (Klaffe 18a), wird mit Wirkung vom 31. August 1916 aufgehoben.
Die Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A. selbst, ebenso wie die 2. Nachtragsverordnung Nr. M. 1020 9.
15. K. R. A. vom 5. November 1915, betreffend Nickel der Klassen 12 und 13 der Bekanntmachung M. 1/4. 15.
K. R. A., bleiben dagegen unverändert in Kraft.
Cassel, den 2. September 1916.
Der Stelln. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. v. H a u g w i tz.
General der Infanterie. * * *
Wird
Der Lanörat.
B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 8. September 1916.
Die im Kreise anfallende Kleie wird in Zukunft durch die Darlehnskassen im Kreise verteilt. Bestellungen auf Kleie sind an diejenige Kasse zu richten zu der die Wohnungsgemeinde gehört. Soweit Gemeinden keiner Dahrlehnskasse angehören, sind sie der nächstgelegenen Kasse zur Mitversorgung zugeteilt worden. Auskünfte über die Zugehörigkeit der Wohnortgemeinde zu den einzelnen Bezirken werden von den Bürgermeistern und Gutsvorstehern erteilt, denen die Bezirkseinteilung mitgeteilt ist. Für Hersfeld, Kalkobes, Allmershausen, Heeues und den Gutsbezirk Meisebach wird die Kleie nach wie vor vom Landratsamt verteilt. Anträge auf Zuweisung von Kleie sind stets schriftlich zu stellen.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
I. A. 10959. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über die Nachprüfung der Erntevorschätznngen im Jahre 1916.
Bom 27. August 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober hat eine Nachprüfung der auf Grund der Verordnung, betreffend die Erntevorschätznngen im Jahre 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) vorgenommenen Erntevorschätznngen stattzufinden. Sie hat sich zu beziehen auf Winter- und Sommerweizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Ewer und Einkorn (Winter- und Sommer- frucht), Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge aus Getreide der vorgenannten Arten, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, und Hafer, auch im Gemenge mit Getreide oder Hülsenfrüchten.
§2.
Die Nachprüfung der Erntevorschätzungen erfolgt durch die nach § 2 der Bekanntmachung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleute.
Diese haben erneut Durchschnittshektarerträge für dieeinzelnenGemcindenfestzustellen. Außerdem haben sie festzustellen:
1. welche Abweichungen von dem Ergebnis der Ernte- vorschützungen infolge von Irrtümern bet den Erntevorschätzungen, elementaren Ereignissen oder sonstigen ungünstigen Einwirkungen (insbesondere Blauspitztgkeit, Feuchtigkeit, Auswuchs, Brand, Rost) eingetreten sind;
2. welche Durchschnittshektarerträge für die einzelnen
Fruchtarten in den einzelnen Gemeinden auf Grund von Erdruschauszeichnungen oder Probedrüschen sich ergeben.
§3 .
Die Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, soweit es die Nachprüfung erfordert, die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Auskunft über die Anbau- und Ernteverhältnisse sowie über die Erntergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Sachverständigen oder Vertraueusleute denprobeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen.
§4 .
Die Sachverständigen oder Vertrauensleute haben für jede Gemeinde Feststellungen nach den Mustern I bis ni*) zu treffen und eine Zusammenstellung der Ergebnisse nach Muster iv unter Beifügung der vorgenannten Unterlagen (Muster I, n, nij den unteren Verwaltungsbehörden bis zum 10. Oktober einzu- reichen.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben die Ergebnisse für ihren Bezirk nach Muster IV zusammen- zustellen und den von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Landessammelstellen bis zum 15. Oktober einzureichen. Die Landessammelstellen haben die ihnen eingereichten Ergebniffe dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis 20. Oktober zuzuführen.
§5 .-
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnnng. Sie können bestimmen, daß die Nachprüfung nach anderen als den in den Mustern i bis IV vorgesehenen Flächen- und Gewichtsmaßen erfolgt. Sie bestimmen, wer als znständige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden können die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Früchte ausdehnen. führungsbestimmungen bis zum 20. September 1916 einzusenden.
§6 .
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der nach § 5 erlassenen Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§7 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 27. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 7. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Die Verordnung vom 21. Juni 1916 ist veröffentlicht im Kretsblatt Nr. 152 vom 1. Juli ds. Js.
J. I. 9382. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 6. September 1916.
Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 jeder der Wicken, Peluschken, Gemenge von Hülsenfrüchten ohne Getreide, Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten, Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten, Lupinen und Ackerbohnen besitzt, die den Bedarf eines eigenen Betriebes übersteigenden Mengen der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Abt. Kraftfuttermittel, Berlin W. 35. Genthinerstr. 34 anzumelden hat und nur durch diese absetzen darf. Der Körnerankauf für den Regierungsbezirk Cassel ist der landw. An- und Ver- kaufsgeseüschaft „Hessenland" G. m. 6. H. Cassel, übertrageu.
J. A. No. 10797. Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
I Sammelt Brennesseln! |
Hms der Heimat.
* Krieg-bilderbogen-Woche vom 20.—26 September 1916. DieMriegskinderspende deutscher Frauen", durch deren Ertrag Not und Bedrängnis von vielen Krieg-müttern abgewendet werden konnte, ist von Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Kronprinzessin am 20. September 1915 ins Löben gerufen worden.
Reiche Mittel sind auch fernerhin erforderlich, wenn allen, die dringend der Hilfe bedürfen, geholfeu werden soll. Größere Beträge können nur wenige geben, wohl aber wird es Millionen deutscher Männer, Frauen und Kinder möglich sein, wenigstens ein Zehnpfennigstück zu spenden. Für jedes Zehnfpennigstück erhalten sie ein Kriegsbilderbogen mit Schattenbildern. Folgende sechs Kriegsbilderbogen, von ersten Künstlern entworfen, werden in der Kriegsbilderbogenwoche zum Verkauf gebracht: 1. Helft meiner Kriegskinderspende! (Cecilie, Kronprinzessin). 2. Wie Deutschland verteidigt wird. „Lieb Vaterland, magst ruhig sein. — Wir lassen keinen Feind herein". 3. Deutschlands Jugend. „Früh übt sich, was ein Meister werden will". 4. Die deutschen Frauen in der Kriegszeit „Nichtswürdig ist die Nation, die nicht — Ihr Alle- freudig setzt an ihre Ehre". 5. Der Kampf in den Lüften. „Die freie Luft ist unser Reich, — Des Bethers blaue Ferne". 6. Kriegskrankenpflege. „Edel sei der Mensch, — Hilfreich und gut". Der Staatskommissar für die Regelung der Kriegswohlfahrts- pflege in Preußen hat zu der Veranstaltung der KriegS- bilderwoche durch Erlaß vom 22. 6. 16 feine Genehmigung erteilt. Für die übrigen Bundesstaaten ist die Genehmigung nachgesucht.
* A n den Postschaltern wird eine von den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz ausgegebene „Deutsche Kriegskarte", die den Freimarkenstempel von 5 Pfg. eingedruckt trägt, für 10 Pfg. verkauft Den Ueberschuß von 5 Pfg. für jede abgesetzte Karte erhält das Rote Kreuz zur Förderung seiner segensreichen Aufgaben.
):( Hersfeld, 11. September. Mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1916 bis zum 30. Juni 1917 wird für „Speise- kartoffeln" (bei Frachtzahlung für das wirklich verladene Gewicht, mindestens für 10 t für den Frachtbrief und Wagen) der Frachtsatz der Kilometertariftabelle B des obigen Ausnahmetarifs für 254 km. (50 Pfg. für 100 kast auf alle weiteren Entfernungen unter H»ii«wi«iwiiiwmm wirwr«.—w «O»—» .»^ Auflieferung hat mit einem Frachtbrief zu erfolgen, der a) mit dem Stempel des für den Versandort zuständigen Kommunalverbandes (in Preußen des Land- ratsamts) versehen ist, b) als Empfänger eine Kommu- nalverwaltung (Stadtkreis, Landkreis, Gemeinde, Gutsbezirk usw.) oder deren Bevollmächtigen bezeichnet. Von dem Bevollmächtigten ist die Vollmacht bei der Einlösung des Frachtbriefes vorzuzeigen. Wird die Vollmacht nicht vorgezeigt, so wird die höhere Fracht nach Maßgabe der wirklichen Entfernung in der angegebenen Kilometertariftabelle erhoben. Diese Tarifmaßnahme gilt bis auf weiteres nicht für die bäuerischen Staatsbahnen u. für die an sie anschließenden Privatbahnen. — Die bisherige Frachtermäßigung für frische Kartoffeln (ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung),. 100 Pf. für 100 kg auf Entfernung über 750 km. bleibt weiter bestehen, 2) Mit Gültigkeit vom 1. November 1916 wird die Frachtermäßigung für frische Kartoffeln bei Aufgabe als Stückgut aufgehoben. Auskunft geben die beteiligten Güterabfertigungen.
Caffel, 11. September. (Die Tageskaffe gestohlen). Ein dreister Diebstahl wurde am Mittwoch abend in einem Kaffeegeschäft an der Fuldabriicke auSgeführt. Als dort die Verkäuferin gerade im Begriff war, um 8 Uhr den Laden zu schließen, erschien noch ein Soldat, angeblich ein Verwundeter, um eine Kleinigkeit zu kaufen. Um das Verlangte herbeizuholen, mußte sich das junge Mädchen einen Augenblick auS dem Laden entfernen. Diese Gelegenheit benutzte der unbekannte Soldat, um das bereits abgezählte Geld — 400 Mk. — der Tageskasse, das die Verkäuferin vorher in ein Paket zusammengepackt auf den Ladentisch gelegt hatte, zu entwenden und damit das Weite zu suchen. Nach- forschungen nach dem Dieb blieben bisher ohne Erfolg, doch werden sie noch fortgesetzt.
Erfurt, 9. September. Die Wahrsagerin Henriette Schulz hatte sich wegen Betrugs und groben Unfugs vor dem hiesigen Schöffengericht zu verantworten. Sie pflegte aus Karten wahrzusagen, gab jedoch vor Gericht zu, 'daß sie selbst nicht an ihre Prophezeiungen glaubte. Sie wurde wegen Betrugs zu 14 Tagen Gefängnis und wegen groben Unfugs zu 306 Mark Geldstrafe verurteilt.
Gronau, 9. September. In der Fimer Feldmark zog ein noch »«erfahrner Schäker mit der Schafherde über ein Stück jungen Klees, und zwar gegen den Wind. Dies wurde den Tieren znm Verhängnis. Nach einer halben Stunde waren bereits 32 Schafe tot.
Hanau, 9. September. Einen schrecklichen Tod fand in dem unterfränkischen Orte MaroldSweisach der 46jährige Steinbrecher Zetzmann. Infolge eines Fehltrittes stürzte er in den Basaltgrus und verschwand. Nach dem Suchen wurde er erstickt ausgegraben.