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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 213

Sonntag, den 10. September

1916

Amllichrr Stil.

Hersfeld, den 4. September 1916.

Durch Allerhöchste Verordnung vom 28. Mai 1915 (R. G. Bl. S. 319) sind sämtliche Angehörige des Landsturms i. Aufgebots soweit sie nicht schon durch die Verordnungen vom 1. und 15. August 1914 aufge­boten waren, aufgerufen worden.

Alle im Jahre 1899 geborenen männlichen Personen werben deshalb hiermit ausgefordert, sich in der Zeit vom 10. bis 15. September d. I. bei dem Orlsoorstande ihres Wohnortes zur Aufnahme in die Landsturmrolle zu meiden.

Wer die Anmeldung zur Landsturmrolle unter­läßt, hat die schärfsten Strafen zu gewärtigen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher haben auf Grund der erstatteten Anmeldungen alsbald die Landsturmrolle des-Jahrgangs 1899 aufzustellen. Die Formulare hierzu werden in Kürze übersandt werden.

Sämtliche Landsturmrollen sind mir als­dann bis spätestens zum 20. ds. M1s. einzu- reichen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher haben die Anmeldungs - Aufforderung alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. I. M. Nr. 7604. Der Lanörat.

A V.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 4. September 1916.

Die diesjährige Herbstgesellenprüfung im Schneiderhandwerk für den Kreis Hersfeld nebst der | Stadt Hersfeld findet

Donnerstag, den 28. September d. J. nachm. 3 Uhr in Hersfeld, Nenmarkt 29

statt.

Anmeldungen hierzu sind unter Einreichung

1. eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes,

2. eines Zeugnisses des Lehrherrn,

3. eines Zeugnisses der Fortbildungsschule,

4. eines Nachweises über die Eintragung in die

Lehrlingsrolle der Handwerkskammer

bis zum 15. September d. J.

an den Vorsitzenden des Gesellenprüfungsausschusses, Obermeister Wilhelm Htld in Hersfeld, Neumarkt 29 einzureichen.

Tgb. No. I. 9403. Der Lanörat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 4. September 1916.

Die diesjährige Herbstsgehilfinnenprüfung im Damenschneiderhandwerk für den Kreis Hersfeld einschließlich der Stadt Hersfeld findet am Freitag, den 29. September d. J. nachm. 3 Uhr in

Hersfeld Renmarkt 29 statt.

Anmeldungen hierzu sind unter Einreichung

1. eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs,

2. eines Zeugnisses der Lehrmeisterin,

3. eines Zeugnisses der Volksschule,

4. eines Nachweises über die Eintragung in die

Lehrlingsrolle der Handwerkskammer

bis zum 15. September d. J.

an den Vorsitzenden des Gehilfinnenprüfungsaus- schusses Obermeister Wilhelm Hilb in Hersfeld, Neu­markt 29 einzureichen.

Tgb. No. i. 9403. Der Landrat.

J. V.!:

F u u k e, Kreissekretär.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 911) wird bestimmt:

§ 1.

Aepfel und Birnen dürfen in der Zeit bis 16. September 1916 in Gewerbebetrieben nicht gekeltert werden.

Ausnahmen von diesem Verbot können beziiglich des Kelterns zu sogenanntem Obstmost im Gegen­satz zu Obstwein von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden zugelassen werden.

§ 2.

Obst darf gewerbsmäßig nur in solchen Betriebe» zur Branntweinherstellung benutzt werden, die im Jahre 1915 Obstbranntwein hergestellt haben. Be­triebe, die im Jahre 1915 weniger als 1 hl Obst- branntwein hergestellt haben, dürfen nicht mehr Obst- branntwein herstellen als im Jahre 1915. Größere Fabriken dürfen zur Herstellung von Obstbranntwein Obst nur in einer von der Reichsstelle zugelassenen Menge verwenden.

Anträge auf Zulassung sind unter Angabe des im Jahre 1915 verarbeiteten Obstes und des bereits im Jahre 1916 verarbeiteten Obstes nach Art und Menge bet der Reichsstelle für Gemüse und Obst,. Ver- waltungs-Abteilung, Berlin W. 57, Potsdamerstraße Nr. 75, zu stellen.

§ 3.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1) wer dem Verbot in § 1 zuwider Aepfel und Birnen keltert,'

2. wer entgegen den Bestimmungen des § 2 Obst zur Branntweinherstellung verwendet.

§ 4.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Berkündung in Kraft.

Berlin, den 2. September 2816.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Tenge.

* * *

Hersfeld, am 7. September 1916. Wird veröffentlicht.

I. 9380. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 9. September 1916.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, die noch rückständigen Zu- und Abgangslisten für das 2. Vierteljahr 1916 bis spätestens zum 16. ds. Mts. einzureichen.

Der Vositzende der Einkommensteuer- Veranlagungskommifion.

I. No. 1655 I. V.:

Lindemann, Steuersupernumerar.

Hersfeld, den 1. September 1916.

Durch Erlaß des Herrn Vorsitzenden des Provin- WWWWWWMMWWWM Tgb. Nr. I. 8866. Der Lanörat.

F n n k e, Kreisfekretär.

Bekanntmachung

über Höchstpreise für Zwetschen.

Vom 29. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzvl. S. 401) wird verordnet:

§1.

Der Preis für Hauszwetschen (Bauernpflaumen) aller Art aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Vorschrift im § 2, zehn Mark für fünfzig Kilogramm nicht übersteigen.

§2.

Hauszwetschen dürfen im Kleinverkäufe zu keinem höheren Preise als zu fünfundzwanzig Pfennig für das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zwanzig Pfund und weniger.

Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im § 1, der Preis unter dem Kleinver­kaufspreise bleiben.

Die Kommunalverbände u. Gemeinden könnenjden Kleinverkaufspreis für ihren Bezirk niedriger fest­setzen und Ausnahmen von dem Kleinverkaufspreise zulaffeu. Die Landeszentralbehörden können anord­nen, daß die Anordnungen anstatt durch die Kommu­nalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand ge­troffen werden können.

§ 3.

Das Eigentum an Hauszwetschen kann durch An­ordnung der zuständigen Behörde einer von dieser be­zeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in den §§ 1, 2 festgesetzten Preise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Borräte von der zuständige» Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben.

§ 4.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer den in den §§ 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des § 2 festgesetzten Preis über­schreitet ;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags aussordert, durch den der Preis (Rr.1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet,'

3. wer der Verpflichtung, die Borräte zu bewahren und pfleglich zu behandeln (§ 3), zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§5.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist.

§6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber­kündung in Kraft.

Berlin, den 29. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * * Hersfeld, den 7. September 1916. Wird veröffentlicht.

J. I. 9382. Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

* (Portohinterziehungen.) Beim Königlichen Kriegsministerium und anderen Militärbehörden gehen unter dem VermerkHeeressache" oderFeldpost" immer noch Briefe von Privatpersonen ein, die keine rein militärdienstliche Angelegenheiten betreffen und deshalb portopflichtig sind. Es wird wiederholt da­raus hingewiesen, daß die Absender, die sich zu einer portoflichtigen Sendung einer von der Entrichtung des Portos befreienden Bezeichnung bedienen, sich einer Portohinterztehung schuldig machen und nach dem Postgesetz bestraft werden. Die niedrigste Strafe be­trägt 3 Mark.

* (Vom Feldpostverkehr.) Zur Fernhaltung von wirtschaftlichen Schädigungen, die in gegenwärtiger Zeit besonders schwer empfunden werden, wird immer ijiitijiiw

usw., in Feldpostsendungen zu verschicken.

):( Hersfeld, 9. September. Der Kriegsfreiwillige Gerhard Lenz aus HerSfeld Unteroffizier bei der Feldart.-Abt. Württemberg No. 407 erhielt das Eiserne Kreuz und wurde zum Bizewachtmeister befördert.

):( Hersfeld, 9. September. Wir machen hierdurch auf die amtliche Bekanntmachung betr. G e - hilfinnenprüfung für Schneiderinnen auf­merksam, daß die Prüfung von jetzt an in Hersfeld stattfindet.

Rotenburg a. F., 8. September. Heute früh 123 Uhr brach im benachbarten Mündershausen Feuer aus. Die Anwesen der Landwirte Heckmann und Daniel Adam, Wohnhäuser, Scheunen und Stauungen, wurden ein Raub der Flammen. Alle Erntevorräte wurden vernichtet. Der Schaden ist sehr groß. Die Entstehungsursache des Brandes ist noch nicht be­kannt. Man vermutet Brandstiftung. Zum Glück konnte das Vieh (mit Ausnahme eines Schweines) gerettet werden.

Alsfeld, 7. September. Große Freude wurde der Familie Heinrich Zulauf in Liederbach zuteil. Ihr Sohn wurde seit dem 30. Mai 1915 als vermißt ge­meldet und alle Nachforschungen nach ihm waren ver­gebens. Kürzlich tras nun eine Karte von ihm ein, daß er sich in russischer Gefangenschaft befinde. Er teilte auch mit, daß er schon mehrmals geschrieben, aber keine Nachricht von Hause erhalten habe.

Durch die Lupe.

Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.

Immer noch trotz all' und jedem, was sich schon ereignet hat, finden Völker sich von neuem _ für den Zweck, an Englands Statt in den Krieg hineinzutaumeln ohne Ueberlegung oft, nur weil man nachher zum Schlüsse auf den Lohn von England hofft. Hätten diese Unglücksstaaten nur die Augen aufgemacht, um zu sehen, wie das Schicksal wenden kann sich über Nacht, hätten sie begreifen wollen, wie die Sache wirklich steht, wär' die Einsicht ihnen sicher noch ge­kommen nicht zu spät. Unbesonnen hat statt dessen jüngst Rumänien sich jetzt in den Krieg hinein« geworfen weil es glaubte, daß zuletzt doch auf Seiten der Entente - schließlich der Erfolg zu sehn, und der Fehler dieser Rechnung kommt rhm teuer einst zu stehen. Wenn sich auch die Zukunft heute noch nicht übersehen läßt, eins steht fest auf alle Fälle, daß man bald in Bukarest lernen wird, dem Tag zu fluchen, wo man sich so weit vergaß und sich gegen unsere Waffen auf- zulehnen frech vermaß. Philipe» en und Jonese« werden einst begreifen lernen, daß sie alle zwei geboren unter Leid- und Unglücksuerneu, deS getäuschten Volkes Rache wenn das Ende abzu- sehen, wird an diesen zwei HaÜunken sicher nicht vorübergehen. Walter-Äalter.