Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be-
zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei DnSInOtl Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
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MlBlSDIUll änlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- j
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. (
Nr. 210
Donnerstag, den 7. September
1916
AmtNAr Teil.
Hersfeld, den 1. September 1916.
Zwecks Hilfeleistung für Kriegsgefangene Deutsche und deren im Heimatgebiet wohnhaften Angehörigen ist in Cassel eine Wohlfahrtseinrichtung geschaffen. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Cassel und das Fürstentum Waldeck. Die Geschäftsstelle befindet sich in Cassel, Rathaus, Zimmer 13. Die Hilfsstelle hat sich vornehmlich die Nachforschung nach Vermißten, Hilfeleistung im Verkehr mit Kriegsgefangenen und Unterstützung von bedürftigen Kriegsgefangenen zur Aufgabe gemacht.
Indem ich auf diese Kriegswohlfahrtseinrichtung aufmerksam mache, ersuche ich die Kreiseingesessenen vorkommendenfalls die Stelle in Anspruch zu nehmen. I. I. No. 9028. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
znr Durchführung der Verordnung über Hafer.
Vom 19. August 1916.
Auf Grund der Vorschriften im § 6 Abs. 2 a, b der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916, 10. 6. 7. 16. (Reichsgesetzblatt S. 811) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 402) werden die Hafermengen, welche die Tierhalter in der Zeit vom 1. September bis 30. November 1916 aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt bestimmt :
st) Halter von Einhufern 4 Zentner für jeden Einhufer,- b) Halter von Zuchtbullen 21a Zentner an jeden Zucht
bullen, für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt wird;
öeitsWsen yattei^N beitsochsen.
Wenn die Einhufer, Zuchtbullen und Arbeitsochsen nicht während des ganzen Zeitraumes gehalten werden oder wenn für Zuchtbullen die Genehmigung zur Haferfütterung nicht auf den ganzen Zeitraum verteilt wird, ermäßigen sich diese Mengen für jeden fehlenden Tag bei den Einhufern um je 412 Pfund, bei den Zuchtbullen um je 212 Pfund und bei den Arbeitsochsen um je 2V2 Pfund.
Die Festsetzung der zur Verfütterung freigegebenen Hafermengen für die Zeit nach dem 30. November 1916 bleibt vorbehalten.
Berlin, den 19. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
V.:
von Braun.
* * * Hersfeld, den 4. September 1916.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. K. G. 2238. Der Landrat.
I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage sehen wir uns veranlaßt, zur Erleichterung des Kreditverkehrs das nach unserer Bekantmachung im Monat April 1914 aufgehobene Bürgschaftswesen bei Holzverkäufen in der Königlichen Oberförsterei Neuenstein in dem bis Ende September d. Js. in Geltung gewesenen Umfange auch für die Holzverkäufe aus dem Wirtschaftsjahre 1. Oktober 1916/17 bestehen zu lassen.
Cassel, den 21. August 1916.
Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten B. * * *
Hersfeld, den 1. September 1916.
Wird veröffentlicht.
1. No. 8921. Der Landrat.
/ B.:
/ Funke, Kreissekretär.
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Hersfeld, den 4. September 1916.
Nach der Bestimmung im § 99 Ziffer 1 der Wehr- ordnung sind alle Reklamationen bei der Einberufung unzulässig. Trotzdem kommt es häufig vor, daß bei stattsindenten Einberufungen von Mannschaften Anträge auf Zurückstellungen noch kurz vor dem Tage der Gestellung eingereicht werden. Derartige Anträge sind unzulässig.
Kein Mann hat Anspruch auf Zurückstellung, wenn der Antrag nicht vor der Einberufung und zwar so zeitig eingereicht worden ist, daß noch eine Prüfung des Gesetztes stattfinden kann.
Das stellvertretende Generalkommando in Cassel hat angeordnet, daß künftig alle Gesuche, welche dieser Forderung nicht entsprechen, unberücksichtigt bleiben.
Bet dieser Gelegenheit bemerke ich noch, daß es
zwecklos ist, wenn Urlaubsgesuche direkt an die betreffenden Truppenteile gerichtet werden. Sämtliche Urlaubsgesuche müssen durch das Landratsamt begutachtet werden und sind daher zunächst hierher ein- zureichen.
Dabei ist zu beachten, daß in den Gesuchen die Feldadresse des zu Beurlaubenden genau angegeben wird.
Ich ersuche die Ortspolizeibehörden, dieses zur Kenntnis der in Betracht kommenden Mannschaften zu bringen.
J. M. Nr. 7513. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Verordnung. über das Inkrafttreten der Verordnung über Eier.
Vom 31. August 1916.
Auf Grund der Vorderung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird bestimmt:
Die §§ 5, 6, 10 und 11 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) treten statt mit dem 1. September 1916 mit dem 18. September 1616 in Kraft.
Berlin, den 31. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von B a to cki.
* * * Hersfeld, am 5. September 1916. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über die Anmeldnng von Wertpapiere«.
Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Nach Maßgabe der vorn Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind anzumelden:
1. die Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, soweit sie natürlichen oder juristischen Personen gehören, die imJnland ihrenWohnsitz oöer dauern den Aufenthalt oder ihren Sitz haben,
2. die im Inland befindlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland ansässiger Schuldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der Zeugnisse über Beteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften.
§ 2.
Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der Anmeldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzenöen Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
§3.
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 4.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 5.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft,
1. wer vorsätzlich den gemäß § 1 ergehenden Anord- nungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß § 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt,
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 abzugebenden Erklärung oder Auskunft unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 6.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 23. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. * # * Hersfeld, den 1. September 1916.
Wird veröffentlicht.
1. 9199. Der Landrat.
8 un ^, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über die Anmeldung von Wertpapiere«.
Vom 23. August 1916.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung von Wertpapieren vom 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 952) wird folgendes bestimmt: ;
Artikel 1
Unter den im § 1 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen sind anzumelden:
1. Aktien, Kuxe, Jnterimsscheine und andere Wertpapiere, durch die eine Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft wird einschließlich der Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften,
2. auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungsscheine (Talons), Zins- und Gewinnanteilscheine, Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks.
Nicht anzumelden sind ferner Wertpapiere, die einer auf Grund des DarlehnskassengesetzeS vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Dar- lehnskasse verpfändet sind.
Artikel 2
Zur Anmeldung verpflichtet ist, sofern die Wertpapiere einem inländischen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes oder einer inländischen Sparkasse oder Kreditanstalt unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, derjenige, der sie im Gewahrsam hat oder zum Zwecke der Verwahrung oder Verpfändung ins Ausland weitergegeben hat, im übrigen der Eigentümer oder in dessen Verhinderung sein Vertreter.
Die Anmeldung kann unterbleiben, wenn feststeht, daß das Wertpapier einem Ausländer gehört, der nicht Angehöriger eines feindlichen Staates ist.
Artikel 3
bankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in deren Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, in Berlin bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zu erfolgen.
Arikel 4
Maßgebend für die Anmeldung ist der Stand am 30. September 1916.
Artikel 5
Die Anmeldung hat bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen; dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werden.
Artikel 6
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 23. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
*) Der Anmeldebogen ist hier nicht mit veröffentlicht.
* * * Hersfeld, am 1. September 1016. Wird veröffentlicht.
L 9199. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreisfekretär.
Bus der Heimat.
--- (Kriegsanleihe und Schulen.) Herr Professor Masche in Berlin, der Leiter der KriegSan- leihe für höhere Schulen, die bei der dritten 31 Millionen, bei der vierten 54 Millionen gezeichnet haben, veröffentlicht folgenden Aufruf an unsere Schüler: „ Zwei Jahre schon kämpfen unsere Heere den schweren Kampf, unermüdlich, unverdrossen. Feder einzelne weiß: Es muß sein. Zwei Jahre schon arbeitet ganz Deutschland mit Anspannung aller Kräfte für den Bedarf der Armee. Keine Hand ruht. Alle wissen: ES muß sein. Zwei Jahre schon kommt alle sechs Monate SaS Reich mit dem Aufrufe um Geld zur Kriegführung, und das deutsche Volk bringt was eS erworben hat. Alle wissen: Es muß sein. Wenn nun zum fünften Male das Reich zur Zeichnung aufruft, so kann es kein Ausweichen mehr geben. Jetzt noch weniger als früher! Die letzten Kräfte bieten die Gegner auf. Sie müssen übersüßen, die neue Anleihe muß wieder ein Erfolg werden! Wer zum Erfolg der Anleihe beiträgt, trägt zur Verkürzung des Krieges bei. Unser ganzes Dasein steht auf dem spiel. Deshalb, deutsches Volk, spare deine Waffen nicht. Und eine deiner Hauptmassen ist dein Kapital. Darum auf . Zeichne jeder, der kann und soviel er irgend kann. " Cassel, 4. September. Ein großer Lotterie,kandal- Prozeß wird vor der hiesigen Strafkammer abermals stattfinden. Die umfangreichen Verhandlungen werden zwei Tage andauern. Angeklagt und die Lotterie- Kollekteure Wilhelm König aus Bremen und Adolf Schwarzkopf aus Hamburg. Es handelt sich dabei hauptsächlich um den Vertrieb von auswarttgen Lotterielosen, die im preußischen Staate verboten und.