Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jHen Werktag nachmittags. -
Ar. 206.
Sonnabend, den 2. September
1916
Amtlicher Teil.
Ausführungsbestimmung III der Reichs- Sackstelle.
Auf Grund der durch §§ 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Der § 3 der Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 199), Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 1916 erhält nachstehende Fassung:
Veräußerung leerer Säcke.
Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch besondere Verfügung geregelt.
Die Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher in Mengen bis zu 100 Stück abgesetzt werden.
Artikel 2.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 16. August 1916.
Reichs-Sackstelle. gez. Pedell.
* * *
Hersfeld, den 25. August 1916. Wird veröffentlicht.
I. A. No. 10482. Der Lanörat.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Bekanntmachung über
Vom 17. August 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
§ 10 Abs. 3 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 199) erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Regelung selbst treffen oder Anordnungen darüber erlassen. Die Landeszentralbehörden können Landesfleischstellen errichten, denen die Regelung in ihren Bezirken ganz oder teilweise übertragen wird. Vorhandene Landesfleischstellen bleiben bis zur anderweiten Regelung durch die Landeszentralbehörben bestehen. Soweit hiernach die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörigenden Behörden.
Artikel u.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 17. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Hersfell», den 25. August 1916.
Wird veröffentlicht.
I. A. No. 10481. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Zeichnet die fünfte Kriegsanleihe !
Der Krieg ist in ein entscheidendes Stadium getreten. Die Anstrengungen der Feinde haben ihr Höchstmaß erreicht. Ihre Zahl ist noch größer geworden. Weniger als je dürfenDeutschlanösKämpfer draußen wie drinnen, jetzt nachlassen. Noch müssen alle Kräfte, angespannt bis aufs Aeußerste, eingesetzt werden, um uner- schüttert festzustehen, wie bisher, so auch im Toben des nahenden Endkampfes. Ungeheuer sind die Ansprüche,die an Deutschland gestellt werden,'in jeglicher Hinsicht, aber ihnen muß genügt werden. Wir müssen Sieger bleiben, schlechthin, ans jedem Gebiet, mit den Waffen, mit der Technik, mit der Organisation, nicht zuletzt auch mit dem Gelde!
‘ Darum darf hinter dem gewaltigen Erfolg der früheren Kriegsastleihen der der fünften nicht zurückbleiben. Mehr als die bisherigen wird sie maßgebend werden für die fernere Dauer des Krieges: auf ein finanzielles Erschlaffen Deutschlands setzt der Feind große Erwartungen. Jedes Zeichen der Erschöpfung
bei uns würde seinen Mut beleben, den Krieg verlängern. Zeigen wir ihm unsere unverminderte Stärke und Entschlossenheit, an ihr müssen seine Hoffnungen zuschanden werden.
Mit Ränken und Kniffen, mit Rechtsbrüchen und Plackereien führt der Feind den Krieg, Heuchelei und Lüge sind seine Waffen. Mit harten Schlägen antwortet der Deutsche. Die Zeit ist wieder da zu neuer Tat, zu neuem Schlag. Wieder wird ganz Deutschlands Kraft und Wille aufgeboten. Keiner darf fehlen, jeder muß beitragen mit allem, was er hat und geben kann, daß die neue Kriegsanleihe werde, was sie unbedingt werden muß:
Für uns ei« glorreicher Sieg, für den Feind ein vernichtender Schlag!
Der bargeldlose Zablaagroerkehr.
(Schluß.)
Sehr wesentlich, aber noch nicht genügend bekannt ist, daß auch die Reichsbankanstalten selbst an ihrem Giroverkehr teilnehmen. Man kann an sie, wie an jeden anderen Girokontoinhaber, jedoch gebührenfrei, Beträge unter Angabe des Verwendungszwecks überweisen oder einzahlen, etwa zur Deckung von Wechsel- und Lombardschulden, zum Ankauf von Wertpapieren, Begründung von Schuldbuchforderungen usw.
Von großer Bedeutung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr .ist der Anschluß der Post an den Reichsbankgiro-Verkehr, der es insbesondere auch ermöglicht hat, daß eingehende Beträge von Postanweisungen, Nachnahmen und Zahlungsanweisungen nicht mehr an den Empfänger bar ausgezahlt zu werden brauchen, sondern ihm oder auch für ihn einem ein für alle Male bezeichneten Dritten (etwa einer
Empfänger, nicht der Reichsbank ausgehändigt.
Entsprechend ist es auch zulässig, den Betrag für abzusendende Postanweisungen und für Zahlkarten durch Ausstellung eines über den Gesamtbetrag lautenden roten Reichsbank-Schecks dem Einlieferungs- postamt zu überweisen. Die Anweisungen usw. selbst können bei der Reichsbank (in verschlossenem Umschlag) oder bei der Postanstalt aufgeliefert werden.
Der gesamte Verkehr ist gebührenfrei, entsprechende Anträge sind bei dem zuständigen Postamt zu stellen.
Die Reichsbank nimmt aber auch in vollem Umfange am Postscheckverkehr teil und hat sich eine ausreichende Zahl von Postscheckkonten eröffnen lassen, je eines für jede Reichsbankhauptstelle und Reichsbankstelle ; auch die Reichsbanknebenstellen können sich ihrer bedienen.
Von Girokontoinhabern werden Anträge auf Ueberweisungen an andere Postscheckkontoinhaber auf Grund roter Schecks entgegengenommen. Gebühr für jede Ueberweisung 10 Pf. Ueberweisungen vom eigenen Girokonto auf das eigene Postscheckkonto werden ebenso, nur kostenfrei, bewirkt. Ferner kann jeder Girokontoinhaber auf Postscheckkonto der Reichsbank Beträge durch Zahlkarte oder Ueberweisung vom eigenen oder fremden Postscheckkonto gegen ^ M Gebühr, mindestens 10 Pf. pro Stück, überweisen lassen zur Gutschrift auf sein eigenes Reichsbankgirokonto.
Schließlich führt die Reichsbank für Rechnung aller ihrer Girokonteninhaber Auszahlungen durch sämtliche Postanstalten des Deutschen Reichsgebiets aus gegen eine Gebühr von ''^A mindestens 10 Pf.
Durch diese Verbindung zwischen Reichsbankgiro- und Postscheckverkehr ist nunmehr die Möglichkeit bequemsten, leichtesten und billigsten Geldverkehrs überallhin geboten, und es kommt nur noch darauf an, daß die vorhandenen Möglichkeiten mit Verständnis und gutem Willen ausgenutzt werden.
Wer nicht felbst ein Reichsbankgirokonto, dafür aber ein Konto bei einer sonstigen Bank, Genossenschaft, Sparkasse und dergleichen besitzt, kann übrigens durch -diese in vollem Umfang die im Borgehenden geschilderten Möglichkeiten benutzen.
Zu näherer Auskunft ist selbstverständlich rede Bankanstalt gern bereit. Wiederholt muß es nachdrücklich als erstrebenswertester Zustand bezeichnet werden, daß jeder, der Kaufmann, Gewerbetreibende, jede Kasse, der Notar, der Arzt, ja auch der Landwirt und Prr- vate ein Girokonto bei der Reichsbank, ein Postscheckkonto oder ein Konto bei einer Privatbank oder einem anderen Geldinstitut besitzt, daß er aber auch sich Mühe gibt, von den sich bietenden Gelegenheiten zweckentsprechenden Gebrauch zu machen mit der bewußten Absicht, Barumsätze soweit zu ersparen, als es irgend wirschaftlich erscheint. Eine kurze Zeit verständiger und nachdenklicher Benutzung der gebotenen Wege wird genügen, um eine gewisse Gewöhnnng herber- zuführen, und jeder wird bald die Vorteile des modernen Verfahrens erkennen und gar nicht mehr wünschen, zu den alten überlebten Methoden zurück- zukehren. Dann ist das Ideal des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erreicht, nach dem wir tm volkswirtschaft
lichen Interesse mit allen Kräften streben müssen. Barsendungen sollten in Zukunft nur uoch in Ausnahmefällen vorkommen.
Hui der Heimat«
* Zur Anrechnung der bei der Bestandsaufnahme am 1. September ermittelten Vorräte erfährt der „B. L.-A." von zuständiger Seite: Die vielgeprüften Hausfrauen hätten keinen Grund zur Beunruhigung. ES werde nicht kleinlich bei der Anrechnung verfahren werden. Kleinere ersparte oder angesammelte Bestände würden überhaupt nicht angerechnet werden. Selbstverständlich müssen die Hausfrauen wahrheitsgemäß bei schwerer Strafen ihre Angaben machen: aber es werde ganz glimpflich mit ihnen verfahren werden. Das Recht der Anrechnung wird von den Gemeinden ausgeübt werden. Diese empfangen eine Richtschnur aus dem Kriegsernährungsamt, wonach sie ihre Aufgaben großzügig auffaffen und kleinliche Festsetzungen, die nur Erbitterung erzeugen würden, vermeiden sollen. Es ist vielfach erwähnt worden, daß die Aufarbeitung der Bestandaufnahme erst in Monaten vollendet sein werde, so daß der Zweck der ganzen Maßregel hierdurch ungünstig beeinflußt werde. Das sei nicht richtig. Die Listen müssen bis zum 25. Septbr. vorschriftsmäßig aufgearbeitet werden, weil am 1. Oktober die Einführung der Reichsfleischkarte statt- findet, deren Gewichtsmenge in den einzelnen Gemeinden von den vorhandenen Beständen beeinflußt werden kann. Eine amtliche Veröffentlichung dieser Ausführungsbestimmungen stehe unmittelbar bevor. Die Zweifel über die Gewichtsangabe bei konserviertem Fleisch sind seitens des Kriegsernährungsamtes dahin entschieden worden, daß das Bruttogewicht bei der Deklaration einzustellen ist.
§ Hersfeld, 1. Septbr. Bei dem Mangel an Petroleum, eine^erst^^ ^ttlnit$unil^
Licht angebracht sein. Es muß daher wo die Einrichtung von Gas und elektrischem Licht möglich ist, dies im Interesse der Ersparung an Petroleum und Spiritus für die ärmere Bevölkerung erfolgen. Da nach allgemeiner Erfahrung die Jnstallationsarbeiten sich im Herbste zusammendrängen, wird es gut sein, alsbald die Arbeitsaufträge zu geben, weil sonst bei der voraussichtlichen starken Nachfrage nach Gas- und Elektrizitätsinstallationen und dem außerordentlich großen Arbeitermangel den Anträgen auch nicht annähernd wird entsprochen werben können.
):( Hersfeld, 1. September. (Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin.) Der zunehmende Bedarf der Heeresverwaltung an Platin hat dazu geführt, daß in letzter Zeit bei einer Anzahl von Betrieben die Platinbestände durch Verfügung der Militärbefehlshaber beschlagnahmt wurden. Diese Einzelbeschlagnahmen haben sich jedoch nicht als ausreichend erwiesen, um dem vorhandenen Bedürfnis abzuhelfen. Demgemäß wird mit Wirkung vom 1. September 1916 eine allgemeine Beschlagnahme und Bestandserhebung von Platin aus Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums durch die Militärbefehlshaber bekannt gemacht, welche alle bisherigen Einzelbeschlagnahmen von Platin aufhebt und ersetzt. (Nr. M. 1 9. 16. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Patin). Betroffen ist jedoch nur Platin in gewissen, in der Bekanntmachug einzeln aufgeführten Formen. Die Weiterbenutzung der beschlagnahmten Gegenstände im eigenen Betriebe bleibt erlaubt, wenn sie im Gebrauch keiner sichtbaren Abnutzung unterliegen. Unter gewissen Bedingungen ist auch die Verarbeitung auf mechanischem oder thermischen Wege erlaubt, nicht aber die Ueberführung in Platinsalze. Erlaubt ist die Verwendung für medizinische, nicht aber für zahnärztliche Zwecke. Jeder der mehr als 10 g. Platininhalt besitzt, muß seinen Vorrat melden, erstmalig bis spätestens 15. September, dann fortlausend alle 2 Monate. Die näheren Bestimmungen über die verschiedenen der Beschlagnahme unterworfenen Stoffe und Gegenstände, über die Wirkung der Beschlagnahme und ihre Ausnahmen, über die Meldepflicht und Lagerbuchführung sind aus dem Wortlaut der Bekanntmachung ersichtlich. Da der Kreis der von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen nicht begrenzt ist, muß jeder, der — wenn auch geringe — Vorräte an Platin und platinhaltigen Stoffen im Besitz hat, sich mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung vertraut machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der üblichen Welse durch Anschlag und Abdruck in den Tageszeitungen. Außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei der Polizeiverwaltung hier und den Kgl.Gendarmerien des Kreises einzusehen.
Göttingen, 31. August. Einen Wursttag haben jetzt die Göttinger. Weil eS an den Lohntagen (Sonn- abends) zu großem Andrang vor den Schlächtereien kam, hat der Magistrat kurzerhand nur den Montag für den Wurstverkauf freigegeben.