Einzelbild herunterladen
 

Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- /x .. r <i .w zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

k------------------

Nr. 301.

für den Kreis Hersfeld

ßreisilott

Sonntag, den 27. August

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». /

1916

Amtiichrr Teil.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 20. Januar d. J. Amtsblatt No. 4, wird hierdurch erneut bekannt-gegeben, der nächste Termin, der durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes am Sonnabend, den 9. September d. J. vormittags 9 Uhr, in der Lehrschmiede, Wörth- straße 5 zu Cassel, abgehalten werden wird.

Cassel, am 28. Juli 1916.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission.

J. V.

Schlitzberger, Veterinärrat.

Moritzstr. 15 i

* * *

Hersfeld, den 7. August 1916.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 8237. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär,

Verordnung

über die Vornahme einer allgemeinen Bestandsauf­nahme der wichtigsten Lebensmittel.

Vom 8. August 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird fol­gende Verordnung erlassen: ">

§ 1-

Am 1. September 1916 findet eine allgemeine Be­standsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel statt.

§2.

Die Aufnahme erstreckt sich auf:

1. HaushaltungenlEinzelhaushaltungen u. Familien-

2. a) Haushalungen mit 30 oder mehr zu ver­pflegenden Haushaltungsmitgliedern,

b) öffentliche Körperschaften, Kommunalverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände aller Art,

c) Anstalten aller Art,Krankenanstalten, Kranken­häuser, Irrenanstalten, Erholungsheime, Pensionate, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenenanstalten aller Art, Armen- und Unterkunftsanstalten aller Art, Volksküchen und sonstige Anstalten,

d) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, ein­schließlich der Lagerhäuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versor­gung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln be­treiben.

§3.

Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern um­faßt folgende Gegenstände:

1. Fleischdauerwaren (Schinken Speck, Würste, Rauch­fleisch, Pökelfleisch und andere Fleischdauerwaren), 2. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.), r t m

3. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.,

4. Eier.

Für jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamtsumme nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eier sind nach der Stückzahl anzu­geben.

Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände ausdehnen.

§ 4.

Die Aufnahme bei den im § 2 unter 2 aufge- führten Haushaltungen, Körperschaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenstände: 1. Reis, 2. Reißmehl und Reißgries, 3. Bohnen, 4. Erbsen, 5. Linsen, 6. Schinken, 7. Speck, 8. Würste, 9. sonstige Fleischdauerwaren (Rauchfleisch, Pökelfleisch, Gefrier­fleisch u. a.), 10. Fletschkonserven (reine Fleischkon­serven), 11. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt, 12. Fischkonserven, 13. gesalzene und getrocknete Fische einschließlich Heringe, 14. Gemüse­konserven, 15. Dörrgcmüse, 16. Dörrobst, 17. Zucker, 18. Marmelade ohne Höchstpreis, 19. Marmelade mit Höchstpreis, 20. Obstmus, Obst- und Rübenkraut und ähnliche zum Brotaufstrich dienende Waren, 21. Kunst­honig, 22. Kaffee, gebrannt, 23. Kaffee, ungebrannt, 24. Tee, 25. Kakao, 26. kondensierte Milch, 27. Milch- präparate, Trockenmilchpulver u. a., 28. Eier, 29. Speiseöle, 80. Butter, 31. Schmalz, 32. sonstige Speise­fette, 33. Seife. . _ ,

Für jede der Gruppen stnd dre vorhandenen Be­stände in einer Gesamtsumme nach Zentnern (100 Pfund) und etwa überschießenden vollen Pfunden an­zugeben. Mengen von weniger aw 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eier sind nach der Stückzahl anzugeben.

Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände ausdehnen.

§ 5.

Wer mit Beginn des 1. September 1916 anzeige­pflichtige Vorräte in Gewahrsam hat, gleichgültig ob sie ihm gehören oder nicht, ist verpflichtet, die vor­handenen Mengen auf dem vorgeschriebenen Anzeige­vordruck (| 9) bis zum Ablauf des 2. September 1916 der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Frist für größere Gemeinden erforderlichenfalls zu verlängern.

Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushaltungen der Haushaltungsvorstand oder sein Vertreter, für Gewerbe- und Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder deren Vertreter, für die übrigen im § 2 Nr. 2 Genannten deren Vorstand.

Für Haushaltungen mit weniger als 30 zu ver­pflegenden Haushaltungsmitgliedern ist, falls anzeige­pflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Be­nutzung des Vordrucks eine Fehlanzeige zu erstatten.

§ 6.

Borräte, die sich mit Beginn des 1. September 1916 in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden öffentlichen Niederlagen befinden, werden von den Zoll- oder Steuerbehörden nachgewiesen, dagegen sind Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß u. a. oder in Zoll­ausschlüssen oder Freibezirken befinden, von den Lägerhaltern anzuzeigen und gleichzeitig mit den im freien Verkehr befindlichen Borräten in einer Summe

anzugeben (§ 5).

Gegenstände der in

en §§ 3, 4 genannten Art,

die sich mit Beginn des 1. September 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang ohne Benutzung eines Vordrucks an- zuzeigen.

Bei Haushaltungen mit weniger als 30 zu ver­

pflegenden Haushaltungsmitgliedern besteht diese An-

«WWWWWWWWWWWM

S s.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reichs, der Bundesstaaten oder

" ' ens, insbesondere der Heeresver-

Elsaß-Lothring , waltungen oder der Marineverwaltung sowie der unter Aufsicht des Reichs stehenden Kriegswirtschafts­organisationen stehen oder von ihnen zur Ausführung fester Lieferungsverträge überwiesen sind.

Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Aus­führung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Landes­zentralbehörden werden ermächtigt, andere Behörden mit der Ausführung zu beauftragen.

Für die Erhebung sind Anzeigevordrucke zu ver­wenden, und zwar für die Erhebung in den Haus­haltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haus- Haltungsmitgliedern eine Haushaltungsliste*) nachdem in Anlage A beigefügten Muster, im übrigen ein­schließlich der Fälle des § 6, eine Liste nach dem in Anlage B beigefügten Muster*). Für die Anmeldung der unterwegs befindlichen Waren ist ein Bordruck

nicht zu verwenden.

Für die Ausführung der Erhebung ist der Inhalt der Vordrucke maßgebend.

§ 10.

Die Herstellung und Versendung der für die Er­hebung erforderlichen Drucksachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden.

Die durch die Herstellung und Versendung -er Druck­sachen entstandenen Kosten werden den Landeszentral­behörden ersetzt.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben nach den in den Anlagen C 1 bis 5 beigefügten Mustern*) Zusammenstellungen über die ermittelten Vorräte, nach kleineren Ver­waltungsbezirken getrennt, bis zum 25. September 1916 beim Kriegsernährungsamt einzureichen, und zwar je eine besondere Zusammenstellung

1. für Haushaltungen mit weniger alS 30 zu ver­pflegenden Haushalungsmitgliedern,

L für Haushaltungen mit 30 oder mehr zu ver- pflegenden Haushaltungsmitgliedern, "ür öffentliche Körperschaften,

9

3.

ür Anstalten

4.

5. ür Gewerbe- und Handelsbetriebe.

Für die gemäß § 6 festzustellenden Vorräte und für die unterwegs befindlichen Mengen (§ 7) sind be-

sondere Zusammenstellungen einzureichen. § 12.

Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus­führung erforderlichen Anordnungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Gemeindebehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 13.

Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf­tragten Personen sind befugt, zur Ermittlung rich­tiger Angaben Borrats- und BetriebSräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte, der in die

*) Die Bordrucke sind hier nicht mit abgedruckt-

*j Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

Erhebung einbezogenen Art (§§ 3, 4) zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschästsaufzeichnungen und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten nachzu- prüfen.

§ 14.

Wer vorsätzlich die ihm nach §§ 5, 7 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer der Vorschrift des § 13 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezogen werden.

Wer fahrsässig die ihm nach §§ 5,7 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

§ 15.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 3. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 24. August 1916.

Wird veröffentlicht.

Die für die Erhebung in Betracht kommenden Formulare nebst der Ausführungsanweisung zu der obigen Bekanntmachung gehen den Bürgermeistern und Gutsvorsteher des Kreises in den nächsten Tagen von hier aus zu.

Tgb. Nr. I. 8610. Der Landrat.

I. V.:

Funke, Kretssekretär.

der bevorstehenden fünften KriegSanleihe sei nochmals darauf hingewiesen, daß nach § 32 der Kriegssteuer­gesetzes bei Entrichtung der Kriegsgewinnsteuer die fünfprozentige Reichsanleihe sowie die fünfprozentigen Schatzanweisungen des Deutschen Reiches zum Nenn­beträge angenommen werden. Dar bedeutet gegenüber dem Ausgabekurs einen Gewinn. Auch für die vier- einhalbprozentigen Schatzanweisungen ist jetzt vorn Reichsschatzamt bestimmt worden, daß sie zu einem den Ausgabekurs übertreffenden Kurse, nämlich zu 96,50 Mk. für je 100 Mk. Nennwert an Zahlungsstatt angenom­men werden. Hiernach ergibt sich die Möglichkeit, mit einem Kursvorteil Kriegsanleihen für die Zahlungen der Kriegsgewinnsteuer zu verwenden.

* Ein AufrufandiehessischenKinder wird in den nächsten Tagen den Schulen zugehen. Es handelt sich um den Vertrieb einer künstlerischen WohlfahrtskarteArmes Spätzlein" und die Samm­lung von Gaben zur Linderung des Winterletds armer Kriegskinder, namentlich Kriegswaisen. Der Erlös soll zur weiteren Verwendung in die Hände der Kronprinzessin gelegt werden.

*Der Höchst preis für Hafer (300 Mark für die Tonne) gilt nach einer Bundesratsverordnung nur bis zum 30. September d. I. Für später werden niedrigere Preise festgesetzt, die auch auf früher abge­schlossene, bis zum obigen Zeitpunkte nicht erfüllte Aufträge Anwendung finden. Die Landwirte tun also gut, ihren Hafer möglichst schnell zum Ausdrusch zu bringen und abzuliefern.

Weisungen, 25. August. DaS hiesige Amtsgericht verurteilte den Landwirt Konrad Freudenstein zu Albshausen wegen Ueberschreitung der Höchstpreise für Kartoffeln zu 30 Mark Geldstrafe, im Nichtbei- treibungsfalle 6 Tagen Gefängnis.

Cassel, 25. August. Verurteilung. Der Gutsbe- sitzer F. und dessen Stieftochter K. aus Niederaula im Kreise Hersfeld standen in der gestrigen Sitzung der hiesigen Strafkammer vor den Schranken unter der Anklage, sich des gemeinschaftlichen schweren Ber- gehens wieder die Sittlichkeit § 173 des Reichsstrafge­setzbuches schuldig gemacht zu haben. Der Gerichts­hof verurteilte den Stiefvater zu einer Gefängnis­strafe von zwei Monaten und die Stieftochter zu einer solchen von einem Monat.

Göttingen, 26. August. DieGeschwifterBetthmann haben der Universität für Zwecke des akademischen Hilfsbundes einen Häuserkomplex von etwa 900 Quadratmetern Umfang geschenkt. Nachts stürtzte sich eine weibliche Person hinter dem Kolosseum das Leineufer hinab, blieb aber mit dem Mantel an der Uferböschung hängen und wurde von heimkehrenden Urlaubern von einer Wiederholung des Selbstmord­versuches abgehalten.

Heiligenstadt (EichSfeld), 25. August. Ernte schütz gegen feindliche Angriffe. Der KreiSausichußvor- sitzende empfiehlt in diesem Jahre dringend nur kleinere Getreide- und Strohdiemen zu setzen und tue Abstände möglichst groß zu wählen, kodann auch Sie Mieten gut einzudecken.