Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 197
Mittwoch, den 23. August
1916
Amtlicher Teil.
Verordnung über Eier.
Vom 12. August 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
1. Verteilungsstellen
§ 1-
Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine Landesverteilungsstelle für Eier zu errichten.
Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungsstelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht.
§ 2.
Die Verteilungsstellen sind Behörden.
Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem Gebiete zu sorgen, den Verbranch zu überwachen und die sich ergebenden Ueberschußmengen nach Weisung der Reichsver- teilungsstellc abzuliefern.
Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Ueberschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung der Eier vorzunehmen ist.
§ 3.
Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Unterverteilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für ihren Bezirk übertragen.
§ 4.
Die Landesverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (§ 5) nach der Vorschrift im § 15 6 der Verordnung zur Er- s
von /..v^r^«».^..^^. ....^ ~.~ ------ „ rcgelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbände zusammenschließen.
2. Verkehrs- und Verbrauchsregelung § 5.
Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveraußerung oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis der Landes- oder Unterverteilungsstellen,
in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden.
Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk beschränkt wird.
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer Ausweiskarte. Angestellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Nebenausweiskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Geschäfts mitzuführen; sie ist auf Verlangen den Beamten der Polizei und den mit der Ueberwachung des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Uebertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweiskarte ist verboten.
§ 6.
Handel- und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels- oder Gewerbebetriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
AIs Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behandlung der Eier anzusehen, die bezweckt, sie für einen längeren Zeitraum genießbar zu erhalten, insbesondere das Einlegen der Eier in Kalk, Wasserglas, die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das Einbringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen.
8 7.
Die Erlaubnis nach den §§ 5, 6 soll nur insoweit erteilt werden, als sie im Interesse der Durchführung einer geregelten Eierversorgung gelegen ist.
Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs sind die Ausweiskarten einzuziehen.
Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Beschwerde gegen die Entscheidungen zu- ssen. Soweit letzteres nicht geschieht, sind die Entscheidungen endgültig. $
Die in den SS 5/6 genannten Personen haben den Verteilungsstellen oder den von ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, insbesondere über die Preise, Ankaufs- und Absatzgebiete, Absatzstellen, Aufkaufs- und Absatzmengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen Geschäfte nnd haltbar gemachten Mengen ^DerReichskanzler oder die ReichSverteilungsstelle kann Bestimmungen über die oberen Grenzen er
Ist
lassen, die bei den Preisanordnungen nach Abs. 1 sowie bei Festsetzungen von Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen.
§9.
Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden dürfen.
Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbstversorger; als Selbstversorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechttgte, insbesondere Alten- teiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhaltend sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen. Sie können ferner die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften.die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze aufstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon kein Gebrauch gemacht wird, haben die Landeszentralbehörden die gleiche Befugnis.
8 10.
Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat die Sendung in deutlich sichtbarer Weise als Eiersendung zu kennzeichnen.
§ 11.
Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn
ende des Kreisansschnsses.
or.
v.
oder eine Bescheinigung der für den ersanöort zw ständigen Berteilungsstelle oder unteren Verwaltungs behörde beifügt, daß die Beförderung gestattet ist.
Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn der Versand nachweislich an eine Person erfolgt, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befindet, oder wenn die zuständige Behörde des Wohnorts des Empfängers bezeugt, daß dieser nach Maßgabe der für ihn gültigen Berbrauchs- regelung zum Bezüge der Eier berechtigt ist.
§ 12.
Die Beamten der Polizei und die Beauftragten der mit der Eierversorgung befaßten Stellen sind befugt, in die Räume, in denen Eier aufbewahrt, feilgehalten oder verarbeitet werden, jederzeit ein- zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und Geschaftsaufzeichnungen einzusehen.
Sie sind vorbehaltich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die dabei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
8 13.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
3. Schlußdestimmnnge«
§ 14.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dreier Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Kommunalverband, als deren Vorstand, als Sustandtg- Behörde, als höhere und untere Berwaltunssve- Horde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner bestimmen, daß
1 di? Geflügelhalter die C-i-r, die sie zum Verkau e bringen, nur an bestimmte «-ammelstellen Genossenschaften oder sondier oder nur an bestimmten Orten absetzen dürfen;
2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind;
9 mc aerverbsmätzige Abgabe von Eiern in rohem oMuÄ der Erla-lbni- d-r z». ständigen Behörde bedarf.
Die Landeszentralbehörden können für den Verkehr mit Bruteiern besondere W™
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Regelung aufstellen.
Der Reichskanzler und die von ihm bezeichneten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 17.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit^Gelb- strafe biS zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften in den §§ 5, 6 zuwider ohne Erlaubnis Eier erwirbt, den Erwerb vermittelt, Eier haltbar macht oder Eierkonserven herstellt,-
2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 3, §§ 10, 11 zuwiderhandelt;
3. wer eine nach der Vorschrift im § 8 Abs. 1 Satz
1 erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,-
4. wer den aus Grund der Vorschristen tm § 8 Abs.
1 Satz 2, §§ 9, 14, 15 erlassenen Anordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 18.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf Eier von Hühnern, Enten und Gänsen. Der Reichskanzler kann sie auf andere Eierarten aus
dehnen.
§ 19.
Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung, die §§ 5, 6, 10 und 11 mit dem September 1916 in Kraft.
i.
Berlin, den 12. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* * * Hersfeld, den 17. August 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 8706. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann. Reg.-Afsessor.
Hersfeld, den 16. August 1916.
Ich erinnere an die Einsendung der Gemeinde - rechnung für das Rechnungsjahr 1915 16, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, mit Frist bis zum 10. k. Mts.
Der Vo
Bus der Heimat
* Für die Radfahrer war der 12. August ein ~ ~ * lg; denn von diesem Tage
Fahrradreifen überhaupt
kritischer Tag erster Ordnun, ab ist die Benutzung von l . , . nicht mehr gestattet, soweit nicht für geschäftliche oder sonst dringliche Fälle besondere Ausnahmen zugelaffen sind. Da eS sich um eine kriegswirtschaftliche Maßnahme handelt, so wird daS Verbot im Interesse deS Vaterlandes gerne befolgt werden.
):( Hersfeld, 22. August. Die Gebühr für Pivat- drahtungen ins Feld beträgt für die Anschrift stets ohne Rücksicht auf Wortzahl 50 Pfg. und für jedes weitere Wort der Drahtung einschließlich der Unterschrift 5 Pfg. (nicht 7 Pfg.) Die Reichkabgabe wird nicht erhoben. Inhalt und Unterschrift dürfen nicht mehr als 20 Wörter enthalten. Die Drahtungen sind brieflich an die Telegramm-Prüfungsstelle deS zuständigen stellvertretenden Generalkommandos einzu- senden unter Betsügung der Gebühr in Papiergeld oder Briefmarken. Die Briefe sind frei zu machen. Etwaige Ueberschüsse werden, wie bereits bekannt gegeben, dem Roten Kreuz zugeführt. Der Vermerk „rp" oder „Antwort bezahlt" ist unzuläßig. Die Gebühr für im Felde aufgegebene Drahtungen wird stets vom E m p f ä n g e r e i n g e z o g e n. Die Drahtungen müssen im allgemeinen amtlich beglaubigt sein.
8 Hersfeld, 22. August. (4. Kriegsanleihes Die Stücke zu 100 und 200 Mk. können von den ÄT»?^ später.
w Herrfeld, 22. August. Im Anschluß an unsere gestrige Notiz betr. den Einbrnchsdiebstahl in einem hiesigen Altwarengeschäft wird bemerkt, daß als Täter inzwischen der 16jährige Lumpensammler Her- mann Schuch gen. Erdmann aus 6a fiel und der 14* jährige Arbeiter Heinrich Rudolph von hier ermittelt worden sind. Aufkäufern vonAltwaren wie Lumpen und TietaHe, sei dringend geräten, bei solchen Aufkäufen vorsichtig zu um, damit sie nicht in den Verdacht der Hehlerei geraten können. Ber Aufkäufen größerer Mengen empfiehlt es sich immer, die Polizei zu verständigen.
Widdersbansen, 21. August. Hier spielte sich kürzlich eine wüste Schlägerei ab, wobei einem der Beteiligten, namens Eizert ein Bierglas an den Kops flog, so daß ihm das Auge auSlief. Dieser Matte in Gesellschaft eines Neffen beim Wirt Schneider am verschiedene dortige Bauern geschimpft und wurde vom Wirt hinaus,ewiesen. Um sich zu rächen, warf er sämtliche Fensterscheiben ein und wurde dann von den vorher beschimpften Insassen der Wirtschaft verfolgt und mißhandelt, wobei er das Ause verlor.