Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Melder
für den Kreis Hersfeld
SreisBlott
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ' amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ■
Nr. 196
Dienstag, den 22. August
1916
Amtlich« Teil.
5) beim Verkauf in Blecheimern und Blechdosen von 1 kg, in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpappdosen von 0,50 kg für:
Bus der Heimat.
Hersfeld, den 19. August 1916.
Der Unterzeichnete tritt am 19. d. M. einen zwei-, wöchentlichen Urlaub an und ist während dieser Zeit von Hersfeld abwesend.
• Der Landrat
J. V.
v. Hedemann Reg.-Assessor.
Erdbeer - Marmelade für 0,5 kg Bruttogew. Mk.
Himbeer- „ „ „ „
Bekanntmachung.
Nach § 2 der Verordnung vom 5. August 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 911 unterliegt der Absatz von Obstkonserven und Marmeladen (£ 10) unserer Genehmigung.
Den Verkauf von Obstkonserven (Kompottfrüchten, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Belegfrüchten, kandierten Früchten, Gelees, Fruchtsäften, Fruchtsirupen, Obstkraut, Dörrobst) im Sinne des § 10 der Verordnung vom 5. August 1916 mit Ausnahme von Marmeladen geben wir bis auf weiteres frei.
Den Verkauf von Marmeladen Sorte 2, 3, 4 und 5 geben wir bis auf weiteres zu den vom Reichskanzler festgesetzten Höchstpreisen und Bedingungen — Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 817 — .frei.
Zur Herstellung von Marmelade Sorte 1 werden wir demnächst eine beschränkte Menge Zucker den Fabriken zur Verfügung stellen.
Die Preise für 50 kg Marmelade Sorte 1 dürfen nachstehende Sätze nicht übersteigen:
1. Herstellergrundpreise einschließlich Verpackung in Gefäßen von 10 bis einschließlich 15 kg: Erdbeer - Marmelade für 50 kg . . . Mk. 90,—
Himbeer- „ „ „ „ . . . „ 90,—
Johannisbeer- „ Kirsch-
Heidelbeer- „
Stachelbeer- „
Pflaumen- oder
Zwetschen „
6) beim Verkauf
Inhalt für:
Erdbeer - Marmelade
Himbeer- „
Johannisbeer-,, Kirsch-
Heidelbeer- „
Stachelbeer- „
Pflaumen- oder
Zwetschen „
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
zz
1,35
1,35
1,15
1,15
1,10
1,02
):( Hersfeld, 21. August. Am 15. August 1916 ist eine neue Bekanntmachung betreff, ‘ nähme, Verwendung und Veräußerung von B a st f a s e r n (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern erschienen, die anstelle
end Beschlag
in" Gläsern
für
das
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ZZ
„ „ 0,73
von ungefähr 0,5 kg
Glas
//
ZZ
Mk.
zz
1,40
1,40
1,20
1,20
1,15
1,07
der früheren Bekanntmachungen W. ni. 1577/10. 15. K.R.A. vom 23. Dezember 1915 und W. III. 1500 4. 16. K.R.A. vom 26. Mai 1916 tritt. Die bedeutsamste Aenderung der neuen Bestimmungen gegenüber den früheren besteht darin, daß nunmehr auch alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande sowie die aus ihnen hergestellten Garne beschlagnahmt sind, die bisher aus dem Auslande eingeführt wurden und in
zz
0,78
Die Kleinhandelspreise für Marmelade Sorte i treten am 15. August 1916 in Kraft: soweit noch Borräte von Marmelade der Sorte I am 15. August 1916 vorhanden sind, dürfen diese bis zum 1. September 1916 zu den seitherigen Preisen abgesetzt werden.
Rhabarbermarmelade darf vom 15. August 1916 ab als Marmelade der Sorte I nicht mehr hergestellt und vom 1. September 1916 ab als Marmelade der Sorte 1 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Von den Herstellern darf Rhabarber nur zur Herstellung von Marmeladen der Sorten in, iv und v verwendet werden.
Vorstehende Preise sind nach Anhörung der Sach- verständigen-Kommission sowie mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers festgesetzt worden.
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Heidelbeer- Stachelbeer- Pflaumen- oder
Zukunft eingeführt werden. Ebenso ist auch der Kardenabfall und der Fabrikkehricht beschlagi worden. Andererseits ist trotz der Beschlagnahi monatliche Verarbeitung des zehnten Teiles von dem am 1. August 1916 vorhandenen Vorräten an Bastfaserabfall sowie au Reißwerg zu Garn und ihre Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen gestattet worden. Außerdem ist eine monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlagnahmter Rohstoffe erlaubt worden, welche dem fünften Teil des bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen Bestandes der rrach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande eingeführten Rohstoffen entspricht. Die Veräußerung und Lieferuug von Bastfaserstoffen und Werg sowie von den nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung aus dem Reichsauslande eingeführten Abfälle ist nur noch an die Bastfaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H. Berlin W. 56, Werderscher Markt 4, gestattet. Andere Abfälle der beschlagnahmten Gegenstände dürfen in Mengen bis zu 5000 kg allgemein verkauft werden. Größere Mengen : jedoch dürfen nur an die Aktiengesellschaft
nahmt
me die
Berlin. Kockstr. 6. 14. Anauit 1916.
an
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, 70,-
„ 65,—
Zwetschen- „ „ „ „ - - .„ 43,—
Bei Lieferung einschließlich Verpackung m anderen als 10 bis 15 kg-Berpackungen dürfen folgende Zuschläge genommen werden:
1) bei Verpackung in Fässern oder sonstigen Ge-
Wird veröffentlicht. I. 8705.
Hartwig.
* * *
Hersfeld, den 17. August 1916.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
über 15 kg für 60 kg......
2) bei Verpackung in Gefäßen von 5 bis einschließlich 10 kg für 50 kg . . .
3) bei Verpackung in Gefäßen von 2,50 kg für 50 kg .........
4) bei Verpackung in'Blechdosen von 1 kg und in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpappdosen von 0,50 kg für
Mk.
2,-
4-
ZZ
8,—
16,—
50 rg ..»««-»'' * zz
5) bei Verpackung in Gläsern von ungefähr 0,50 kg Inhalt für 50 kg „
Die Herstellerpreise für Marmelade Sorte 1 am 15. August 1916 in Kraft.
2. Die Kleinhandelspreise dürfen für 0,5 kg die
folgende Sätze nicht übersteigen:
1) beim Verkauf von pfundweise ausgewogener Ware für:
Erdbeer - Marmelade für 0,5 kg Reingew. Mk.
20,— treten
Himbeer- Johannisbeer- Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer-
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
zz
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
//
1,40 1,40 1,08 1,08 1,02
0,93
Pflaumen- oder
Zwetfchen- „ „ „ „ „ „ 0,64
2) beim Verkauf in Blecheimern oder sonstigen
Gefäßen von 10 bis einschließlich 15 kg für:
Erdbeer - Marmelade für 0,5 kg Bruttogew. Mk. 1,15
Bekanntmachung
über die Abgabe von Flaschenspiritus.
Die Spiritus-Zentrale ist ermächtigt worden, statt der bisherigen 25 Hundertteile vom 1. September 1916 an 40 Hundertteile des früheren Verbrauchs an vollständig vergälltem Branntwein für häusliche Zwecke (Flaschenspiritus) in den Verkehr zu bringen. Bis zu 30 Hundertteilen sind zu dem bisherigen Preise von Mk. 0,55 für das Liter gegen Bezugsmarken, die von den Gemeindeverwaltungen ausgegeben werden, zu liefern, während der Rest bis zu 10 Hundertteilen zu dem gleichfalls unverändert gebliebenen höheren Preise von Mk. 1,50 für das Liter verkauft werden darf.
Die übrigen in der Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 „Deutscher Reichsanzeiger" vom 26. Mai 1916 Nr. 124) enthaltenen Bestimmungen werden durch vorstehende Anordnung nicht berührt.
Berlin, den 15. August 1916.
Reichsbranntweinstelle. J. V.: Stein köpf f.
* * *
Hersfeld, am 17. August 1916.
Wird veröffentlicht.
1. 8706. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Himbeer- Johannisbeev Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer-
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
zz
zz
zz
zz
Pflaumen- oder
Zwetschen
3) beim Verkauf lich 10 kg für: Erdbeer - Marmelade für
ZZ
in
ZZ
ZZ
ZZ
1,15 0,95 0,95 0,90 0,82
Gefäßen vom 5 bis ein
„ 0,53 schließ-
Himbeer- Johannisbeer Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflaumen- oder
0,5 kg Bruttogew. Mk. 1,20
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
1,20 1,- 1,— 0,95 0,87
^eliefert werden, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Ankaufs der bezeichneten Abfälle erhalten haben. Die Veräußerung und Lieferung der Bastfaser-Halberzeug- nisse ist nur noch an Selbstverarbeiter sowie an die Leinengarn-Abrechnungsstelle, Aktiengesellschaft, Berlin W. 56, Schinkelplatz 1 4, oder an Personen welche im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Kriegsrohstop- abteilung zur Berechtigung des Ankaufes sind, zulässig. Im übrigen zeigen die Einzelnen Anordnungen kleinere Abweichungen gegenüber der bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier sowie bei den Gend.- Stationen des Kreises einzusehen.
):( Hersfeld, 21. August. (Versorgung der selbständigen Schuhmacher mit Sohlenleder.) Die Kontrollstelle für freigegebenes Leder und die Reichslederhandelsgesellschaft m. b. H. in Berlin teilen uns mit, daß die erste Verteilung von Bodenleder in aller Kürze erfolgen wird. Es ist deshalb Sache der Schuhmacher, mit der ihnen über- sandten Lederkarte sofort zu einem Lederhändler zu gehen und sich in die Kundenliste einschreiben zu lassen. Der Besitz der Lederkarte allein gibt noch keinen Anspruch auf Sohlenleder. Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Eintragung bei einem Lederhändler. Da die Frist für diese Einschreibung am 21. d. Mts. abläuft, muß sie;umgehen d bewirkt werden. Schuhmacher, die sich nicht rechtzeitig ein- tragen lassen, bleiben bei der ersten Lederverteilung lluverrtzkstchstgtz^ 3[ußl(|-t (Bitte um Fallobst.) In der Obst- und Gemüseverwertungsstelle fehlt es an Falläpfeln, anderem Obst und Gemüse. Wir bitten die Gartenbesitzer um freundliche Zuwendungen damit wir die Lazarette mit Apfelgelee, erfrischendem Obst und Gemüse bedenken können.
§ Hersfeld, 21. August. Die Landwirte und alle Personen, welche Brotgetreide eingeerntet haben, sind verpflichtet, die Brotgetreide-Vorräte nach dem Ausdreschen sofort zu verwiegen, das Ergebnis der so ermittelten Vorräte ist binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
§ Hersfeld, 21. August. Gestohlen wurden in der Nacht zum gestrigen Sonntag am FezieSweg und in Kalkobes K a n i n ch e n. Als Täter wurde derllmhrige Arbeiter B. ermittelt, wohuln^t hinter Kalkobes. — Bon einem Polizeibeamten wurden in der Nacht zum gestrigen Sonntag beim Obst-Diebstahl in einem Hausgarten hier überrascht die Fabrikarbeiter Heinr. E-, Heinr. K-, Emil Sch., Georg M. und die ArbeUerinen Elise K. und Gretchen H. — Eingebrochen wurde bet einem hiesigen Altwarenhändler in letzter Nacht und ein Sack Strickwolle gestohlen, dem Täter ist man auf der Spur. ______________
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse bestimmt die Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft, m. b. H. in Braunschweig, daß Gemüsekonserven einschließlich Faßbohnen bis auf weiteres ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft im Einzelfalle abgesetzt werden dürfen. Die Konservenfabriken dürfen jedoch von nun an nur solche Gemüsekonserven in Dosen ab- setzen, die den Namen der Hersteller tragen. Die Kleinhändler dürfen auf die Kleinhandelspreise, die auf Grund der Verordnung vom 26. Mai d. J. auf den Dosen angebracht werden müssen, die ortsüblichen Verbrauchsabgaben (Oktroi und dergl.) aufschlagen.
Braunschweig, den 14. August 1916.
Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft, m. b. H., Braunschweig.
Dr. Kanter.
* * *
Hersfeld, am 17. August 1916.
0,58
4) Äin Erkauf in Gefäßen "von 2,50 "kg für: Erdbeer - Marmelade für 0,5 kg. Bruttogew. Mk. 1,25
ZZ
Himbeer- JohanniSbeer- Kirsch- Seidelbeer- tachelbeer-
Pflaumen- oder Zwetschen-
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
*
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
1,25
ZZ
ZZ
ZZ
ZZ
1,05 1,05 1,— ,0,92
0,63
Wird veröffentlicht, i. 8706.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
| Sammelt Brennesseln! |