Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Melier
für den Kreis Hersfeld
Sreisilitt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». ;
Ar. 195.
Sonntag, den 20. August
1916
Amtlicher Teil.
Verordnung
über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst.
Vom 15. Juli 1916.
Auf Gruud der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung 'der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Bis zum 1. August 1916 ist das Dörren von Gemüse und die Herstellung von Sauerkraut verboten.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung im eigenen Haushalt zum eigenen Verbrauche.
§ 2.
Bis auf weiteres dürfen Kaufverträge über Pflaumen, die ganz oder teilweise erst nach dem 1. August 1916 zu erfüllen sind und Kaufverträge über anderes Obst sowie über Gemüse, einschließlich Zwiebeln, die ganz oder teilweise erst nach dem 1. August zu erfüllen sind, nicht abgeschlossen werden.
Das gleiche gilt für andere Verträge, die den Erwerb von Gemüse oder Obst zum Gegenstände haben.
§ 3.
Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge über den Erwerb von Dörr- gemüse, die ganz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, sind bis zum 25. Juli 1916 der Reichsstelle für Gemüse und Obst anzuzeigen.
Dabei sind die Namen und der Wohnort der Vertragschließenden, der Gegenstand des Vertrages sowie die vereinbarte Menge und der vereinbarte Preis anzugeben.
§ 4.
Ausnahmen von den Vorschr'I>m im § 1 können
Ausnahmen von dem Verbote des § 2 kann die Reichsstelle für Gemüse und Obst zulassen.
§ 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe, bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im § 1 zuwider Gemüse verarbeitet,
2. wer der Vorschrift im 8 2 zuwider Verträge über Gemüse oder Obst abschließt.
3. wer die im 8 3 vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
§ 6.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. >
Berlin, den 15. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
* *
Hersfeld, den 14. August 1916.
Wird veröffentlicht:
Tgb. No. l. 8416. Der Landrat.
A. V.:
v. Hedemann. Reg.-Assessor.
Betrifft Bezugsscheine.
Da in allen Kreisen der Bevölkerung in Stadt- wie in den Landgemeinden noch große Unklarheit über Bezugsscheine herrscht, so mögen folgende 10 Punkte znr Aufklärung dienen.
1. Die amtliche Ausgabestelle für Bezugsscheine für den Kreis Hersfeld (Stadt und Land) ist zur Prüfung und Genehmigung derselben bis auf weiteres geöffnet
jeden Montag, Mittwoch und Freitag, vormittags 10—12 und nachmittags 3—5 Uhr.
Das Büro befindet sich in Hersfeld im Hotel Hohen- zollern, Breitenstraße, Erdgeschoß, Zimmer links.
Leiter derselben ist der Kaufmann Georg Bolz in Hersfeld.
2. Formulare für Bezugsscheine sind außer bei der oben genannten Ausgabestelle bet allen im Kreise Hersfeld mit Web-, Wirk- und Strickwaren handelnden Kaufleuten vorrätig. . ,
3. Die Bezugsscheine sind möglichst von den Käufern selbst auSzufertigen und müssen stets auf den Namen des Familienoberhauptes lauten, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein anderes Mitglied der Familie bestimmt ist. Hinter der Bezeichnung des Gegenstandes ist anzugeben, für wen die Beschaffung erfolgen soll, bei Kindern Borname und deren Alter.
Im Haushalt befindliche Personen, die nicht zur Familie gehören (z. B. Dienstboten uNd sonstiges Hauspersonal usw.) haben den Bezugsschein anf ihren eigenen Namen anszuftellen, ebenso solche erwachsene Familienangehörige, die ihren Lcbensnntcrhalt selbst bestreiten.
4. Für jede der nachstehenden 6 Warengattungeu ist ein besonderer Bezugsschein auszufüllen:
a) sämtliche Stoffe zur Oberkleidung in Metern,
b) alle Wäschestoffe und Futterstoffe in Metern,
c) fertige Oberkleidung für Männer und Knaben, d) fertige Oberkleidung für Frauen und Mädchen,
e) fertiges Unterzeug für Männer, Frauen und Kinder,
f) Strümpfe und Socken für Männer, Frauen und Kinder.
5. Die vollständig, (d. h. mit Zuname, Vorname, Stand, Wohnort, Straße, Nummer) ausgefüllten Bezugsscheine sind bei der obenbezeichneten Ausgabestelle zur Prüfung und Erteilung der Genehmigung an den drei genannten Tagen während der festgesetzten Stunden einzuliefern oder vorzulegen, wobei, sofern die betreffende Person dem Leiter der Ausgabestelle nicht persönlich bekannt ist, der Nachweis zu erbringen ist, daß Antragsteller im Kreise Hersfeld wohnt.
6. Der genehmigte und mit dem amtlichen Stempel versehene Bezugsschein ist nicht übertragbar auf andere Personen. Der Bezugsschein ist überall im Deutschen Reich gültig. Derselbe gibt kein Recht auf Lieferung der Ware. Der Verkäufer darf nur gegen Abgabe eines von der Behörde genehmigten und abgestempelten Bezugsscheines die Ware dem Kunden aushändigen. Mißbräuchliche Verwendung des Bezugsscheins, insbesondere seine Uebertragung und die Verwendung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt ist, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft. (Siehe Rückseite des Bezugsscheins.)
7. Da die amtliche Prüfung und Genehmigung der Bezugsscheine nur an den g- rannten 3 Tagen der Woche stattfindet,
Montag, Mittwoch und Freitag, 10—12 Uhr vormittags, 3—5 Uhr nachmittags, ist es sehr ratsam für die Käufer, schon einige Tage vorzulegen.
Der abgestempelte Schein kann zu jeder späteren Zeit noch verwandt werden, je nach Belieben des Käufers.
8. Geschäftsinhaber, welche Bezugsscheine dem Publikum übergeben, dürfen dieselben nicht mit ihrer Firma kenntlich machen (also nicht stempeln.)
Alle Kaufleute, welche mit Web-, Wirk- und Strick- waren handeln sind verpflichtet, die beim Verkauf empfangenen, amtlich abgestempelten Bezugsscheine durch Ausdruck des Firmenstempels oder dergleichen und des Vermerks des Datums des Empfangstages ungültig zu machen, die ungültigen Scheine zu sammeln und an den beiden ersten Tagen eines jeden Monats an das Königliche Landratsamt in Hersfeld abznlieferu.
10. Im übrigen wird verwiesen auf die vier amtlichen Bekanntmachungen im Hersfelder Tageblatt (amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld). In den
18 6 16 20 6 ig 15 7 ig 9. g. 16.
Diese Bekanntmachungen sind sehr wichtig für Käufer und Verkäufer und enthalten sämtliche Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung, ebenso die Strafen bei Zuwiderhandlungen.
Weitere Auskunft erteilt der Leiter der amtlichen Ausgabestelle für Bezugsscheine.
Zur Aufklärung der Molkereien.
Am 12. August 1916 treten die Vorschriften der SS 8 und ff der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 755) in Kraft. Danach sind die in Molkereien hergestellten Speisefette für den Kommunalverband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt. AIs Molkerei im Sinne dieser Vorschrift, gilt jeder Betrieb, in dem täglich mehr als 50 Liter Milch verarbeitet werden.
Auf Grund der Bekanntmachung vorn 5. August 1916 sind die bis zum 12. August 1916 von der Zen- tral-Einkanfsgesellschaftm. b. H. in Berlin in Anspruch genommenen Mengen, auch nach dem 12. August 1916 nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an die von ihr bezeichneten Stellen zu liefern.
Es stellt sich die Sachlage ab 12. August 1916 wie folgt:
1. Diejenigen Molkereien, denen seitens der Zentral- Einkanfsgesellschaft Inanspruchnahme-Erklärungen in der Zeit bis 12. August 1916 zugegangen sind, haben die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft beanspruchten Mengen — und zwar sowohl die im August beanspruchten, als auch die aus früheren Zeiten rückständigen — nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an die von ihr bezeichneten Stellen 51t versenden.
Den danach verbleibenden Teil ihrer Produktion haben diese Molkereien zur Verfügung deS Kom- mnnalverdandes zu halten und nach dessen Anweisung zu liefern.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
| Sammelt Brennesseln! |
Bus der Heimat.
):(Hersfeld, 18. August. Fahrpreisermäßigung a) für die Teilnehmer an dem Kongreß für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Cöln und b) für Kriegsbeschädigte bei Besuch der Ausstellung für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Cöln. In der Zeit vom 21.—26. August 1916 findet in Cöln der Kongreß für Kriegsbeschädigtenfürsorge statt. Den Teilnehmern wird auf den meisten deutschen Bahnen eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt, daß bei Vorzeigung eines vom Reichsausschuß, Provinzial- oder Landesverband für Kriegsbeschädigtenfürsorge ausgestellten Ausweises, Fahrkarten H. oder hl Klaffe zum halben Preise vom Wohnort nach Cöln und bis einschließlich 1. September 1916 solche für die Rückreise von Cöln nach dem Wohnort gelöst werden können. Mit dem Kongreß ist gleichzeitig eine Ausstellung für Kriegsbeschädigtenfürsorge verbunden, die bis Ende Oktober 1916 dauert. Solchen Kriegsbeschädigten, die in die Fürsorge einer öffentlichen oder behördlich anerkannten Organisation für Kriegsbeschädigte ausgenommen sind, wird bei Besuch der Ausstellung die für deutsche Kriegsbeschädigte vorgesehene Fahrpreisermäßigung (hälftiger Fahrpreis H. und in. Klasse) gewährt. Nähere Auskunft erteilen die Fahrkartenausgaben.
):( Hersfeld, 19. August. Von dem ArbeitS- kommando Hattenbach sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen: 1. Peter Suscho, 1. Kompagnie, 83 33, Größe 1,76 mtr., Haare hellblond, Augen grau, Gestalt schlank. 2. Michael Suchodim 8.
8. Kompagnie, 7517, Größe 1,70 mtr. Gestalt schlank, Haare hellblond. 4. Danel Setrak, 7. Kompagnie, 6815, Größe 1,75 mtr., Gestalt schlank, Haare schwarz, Gesichtsfarbe dunkel, Pockennarben. Sämtliche Entwichenen tragen Gefangenenkleidung. Nach den Entwichenen ist zu fahnden und im Betretungsfalle dem hiesigen Landratsamt zu berichten.
):( Hersfeld, 19. August. Die Salzhamsterei ist trotz aller Ermahnungen in den Zeitungen anscheinend aus Furcht vor späterer Knappheit und starken Preissteigerungen fast überall im tollsten Schwünge. Der Andrang im Speisesalz-Großhandel ist infolgedessen so stark, daß die vorliegenden Bestellungen auf Doppelladungen das Fünffache des normalen Bedarfes der Herbstmonate übersteigen. Es sei daher hiermit erstens nochmals darauf hingewiesen, daß in Deutschland unerschöpfliche Mengen von Salzsoole für Siedesalz und außerdem von Steinsalz zur Verfügung stehen. Die Salinen selbst haben alle Vorkehrungen getroffen, um auch einer gesteigerten Nachfrage entsprechen zn können. Zweitens aber wird hirmit ausdrücklich festgestellt, daß bestes Siede- Speisesalz nur um Pa Pfennig das Pfund im Großhandel seit Kriegsausbruch gestiegen ist und zwar hauptsächlich infolge der Preissteigerung der Säcke, Eine weitere Erhöhung der Salzpreise erscheint gänzlich ausgeschlossen. Jedenfalls kann aber daS Pfund mit höchstens 2 Pfennig Erhöhung gegenüber dem Friedenspreise auch bei längster Kriegsdauer im Ladenverkauf geliefert werden. Möge man doch endlich diese wahnsinnige Hamsterei in Nahrungsmitteln „ein salzen"!
):( HerSfeld, 19. August. Herr Bürgermeister Strauß tritt dem Vernehmen nach mit dem Ablauf seiner Mahlzeit, 16. November d. J., in den Ruhestand. Die städtischen Körperschaften haben beschlossen, die Bürgermeister-Stelle znr Neubesetzung auszuschreiben. Das Gehalt wurde auf 6000 Mark festgesetzt, steigend von drei zu drei Jahren um 500 Mark bis 7500 Mk. Daneben soll ein nicht pensionsberechtigtes Wohnungsgeld von jährlich 1000 Mark gewährt werden. Bewerbungen um die Stelle sind bis zum 19. September einzureichen.
):( Heröfeld, 19. August. Der Arbeiter Sch-, welcher seine Angehörigen vor einigen Tagen, wie verlautet, in selbstmörderischer Absicht verlassen hatte, wurde im Walmeröder Grund erschossen ausgefunden.
):( Hersfeld, 18. August. Der Zimmermann Wilhelm Licht aus Schenklengöfeld stürzte aus beträchtlicher Höbe während der Arbeit von einem Baugerüst und erlitt eine schwere Kopfverletzung, an der er abends im Krankenhause gestorben ist.
Landwirte, treibt die Schwel« ins I
Feld und in den Wald! I