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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen TeUe 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachnnttags. {

Rr. 194.

Sonnabend, den 19. August

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

(Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Sans) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.

Bom 15. August 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministerinms hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekannt­machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778 und jede Zu­widerhandlung gegen die Meldepflicht r äch § 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. öW und vom 25. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betrie es gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet wo.den.

§ 1.

Beschlagnahme.

Beschlagnahmt werden hiermit:

a) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zu-

Als Bastfasern im Sinne der Bekannt­machung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanf­arten, Neuseelandflachs und andere Seiler­fasern) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaserrohstoffen, Halb- und Fertigerzeug­nissen entstehenden Wergarten, Abfälle mit Ausnahme der Lumpen und Stoffabfälle, Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfasererzeugnissen und Lumpen wieder­gewonnenen Fasern***) ;

b) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;

c) die nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.

§ 2.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegen­stände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräuße- rungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestim- mungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft; auch können Vorräte die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er­klärt werden. Ebenso wirb bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu füh­ren unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Berordnnng verpflichtetist, nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zn 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbncher einzurich- ten oder zu führen unterläßt. ,

***) Die Beschlagnahme von Flachs- und Hanf­stroh auf Grnnd der Bekanntmachung vom 12. Juli 1916 Nr. W. III. 300 6. 16. K. 9t. A. sowie die Beschlag­nahme von Lumpen und neuen Stoffabfallen auf Grnnd der Bekanntmachung vom 16. Mai 1816 Nr. w. IV. 900 4. 16. K. R. A. bleiben hierdurch unberührt.

nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfüg­ungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 3.

Verwendungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist nach Auslesen der Fäden und Stoffabfälle das Verbrennen des Fabrik­kehrichts und seine Verwendung zu Düngezwecken erlaubt.

§ 4.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:

a) das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 30 englisch einschließlich;

b) die Fertigstellung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Bleich- oder Färbverfahren befindlichen bisher beschlagnahmefreien Garne;

c) die Herstellung von Seilerwaren in den hand­werksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in den betreffenden Betrieben vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt;

d) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vorräte an Bastfaserabfall der im § 1, a bezeichneten Art (Fadenabfälle, Spinnabsälle, Wergabfall usw.) sowie an Reißwerg zu Garn und ihre Verar­beitung zu Fertigerzeugnissen;

e) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen Vor­räte in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise ge­bleicht oder gefärbt, sowie die monatliche Verar­beitung des 5. Teiles der nach dem 1. August 1916 hinzugekommenen gleichartigen Garnvor­räte zu Geweben und Kloppelspitzen;

f) die Verarbeitung der am 2?-. Dezember 1915 auf

freien Garne, welche sich auf Kettbäumen be­finden, allgemein, sowie der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung auf Kettbäumen befind­lichen oder für die Herstellung von Klöppelspitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45 bis 50 englisch roh, ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende Ware.

Hierbei dürfen nur Schußgarne, feiner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 81 englisch gebleicht bzw. gefärbt verwendet werden;

g) die Erfüllung der bis zum 1. Februar 1916 ge­tätigten Lieferungsverträge von Erzeugnissen aus bis zum 1. Juni 1916 beschlagnahmefreien Bastfaser-Rohstoffen, wenn die Rohstoffe vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Besitz des sie verarbeitenden Betriebes waren;

h) die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlagnahmter Rohstoffe, welche dem 5. Teil des bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden gewesenen Bestandes der nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten) eingeführten Rohstoffe entspricht. _

Verarbeitungserlanbuis für Kriegsbedarf.

1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bast­fasern ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllung von un­mittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres­oder Marinebehörden dienen (Kriegslieferungen.)

Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen. Für jeden mit­telbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegs­lieferung muß sich der Hersteller der Halb- oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegs- lieferungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der auf- traggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Be- legscheins für Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine und bei der Bejchlag- nahmestelle 1 (Vordruckverwaltung) der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann­straße 10, erhältlich.

2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzeugnisse für Heeres- oder Marinebedarf aus Bastfasern aus Vorrat nach Maß­gabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden:

a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 4j englisch und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jewetls vorrätige Menge an Garnen und Serlerwaren nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundet jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhanden ge­wesenen Bestandes an Bastfasern gleichkommt. Die Borräte an Garnen feiner als Nr. 80 dürfen ein Fünftel des beschlagnahmten Gesamtvorrats an Garnen nicht überschreiten.

Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführten

Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 4 Ziffer d bezeichneten Abfälle.

Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ein Zwölftel des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichts, dürfen Garne, nicht seiner als Leinengarn Nr. 30 englisch und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auch auf Vorrat arbeiten.

Bei der Feststellung der Bestände sind als Faser­stroh vorhandene Vorräte nur mit einem Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen.

b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfaser­garne dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1917 vorhanden gewesenen Bastfasergarnbestände gleichkommt.

Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bast­fasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Aus­lande eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.

Die auf Borrat hergestellten Garne sund Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. § 7); sie müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Menge sowie jede Aenderung und Verwendung bieftr Vorräte ersichtlich sein muß.

Als Rohstoff- bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Roh­stoffbestände im Sinne dieses; Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb- und Fertiger­zeugnisse anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen usw.) ver­lassen haben.

§ 6.

Beräußerungserlaubnis für Bastsaserrohftosfe.

Die Veräußerung und Lieferung von Bastfaser-

den besetzten Gebieten) eingeführten Abfällen bzw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur an die Bastsaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Werderscher Markt 4, gestattet.

Andere Abfälle der im § 1 bezeichneten Art dürfen verkauft werden:

a) in Mengen bis zu 10 000 kg allgemein,

b) in Mengen über 10 000 kg nur an die Aktienge­sellschaft zur Verwertung von Stoffabfälle«, Ber­lin W 9, Bellevuestr. 12 a, oder an P^ksonen oder Firmen, welche einen schriftlichen Ausweis Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat«

§ Hersfeld, 17. August. Am 15. August ist eine kurze Nachtragsbekanntmachung zu der Be­kanntmachung betreffend Veräußerungs-, Berar- beitungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 er­schienen. Durch diesen Nachtrag erhält § 4 der genannten Bekanntmachung eine neue Fassung. Die wesentliche Aenderung besteht darin, daß den Waren­häusern weitere 30° o und sonstigen offenen Ladenge­schäften weitere 20°« ihrer Borräte an Strickgarnen nach dem Stand vom 31. Dezember 1915 zum Klein­verkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe freigegeben werden. Jedes Warenhaus und jedes offene Ladengeschäft ist aber berechtigt, einschließlich der seit dem 31. Dezember 1915 bereits veräußerten Strickgarne mindestens 25 kg aus eigenen Borräten zu verkaufen, auch wenn diese 25 kg mehr ausmachen, als die angegebenen Prozentsätze. Die Bedingungen, daß die zum Verkauf freigegebenen Mengen tatsächlich zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbe­betriebe feilgehalten werden und der Verkaufspreis nicht höher bemessen werden darf, als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 erzielte Verkaufspreis, sind unverändert geblieben. Weitere Freigaben von Strickgarnen bei Warenhäusern und sonstigen offenen Ladengeschäften sind für einen späteren noch zu be­stimmenden Zeitpunkt in Aussicht genommen. Einzel­anträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können. Die NachtragSbe- kanntmachung betrifft lediglich Strickgarne, welche unter Verwendung von Schafwolle, Kamelwolle Mo­hair, Alpacca oder Kaschmir, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle, hergestellt sind. Strickgarne aus baumwollenen Spinnstoffen werden durch die Nachtragsbekanntmachung nicht betroffen; für biete gelten die Anordnungen der Bekanntmachung W. ll. 1700 2. 16 KRA. vorn 1. April 1916. Der Wortlaut der Nachtragsbekanntmachung ist bei dem Kgl. Land­ratsamt und der Polizeiverwaltung hier, sowie bei den Gend.-Stationen des Kreikes einzusehen.