Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 193.
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 12. August 1916.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 19. Juli d. Js. — Kreisblatt Nr. 173 — betreffend den Verkehr mit Gerste aus der Ernte 1916, weise ich noch darauf hin, daß Landwirte, die weniger als 40 Zentner Gerste geerntet haben, von ihrer Verpflichtung, 6/io dieser Menge zu liefern, auf Antrag von ihrer Lieferpflicht insoweit zu befreien sind, als ihnen im Falle der Lieferung weniger als 20 Zentner verbleiben würden. Anträge auf Befreiung können jederzeit beim Königlichen Landratsamt gestellt werden.
Tgb. Nr. K. G. 2112. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Natzttagsbelanntmachung
zu der Bekanntmachung, betreffend Ber- Suherungs-, Verarbeitungs- und Bewegungverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915.
(W. [. 761/12. 15. K. R. A.)
Vom 15. August 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Uebertretung der Beschlagnahmeanordnungen nach Maßgabe der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf SYimi rinnt 9
November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), und jede Uebertretung der Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 684) bestraft wird. — Auch kann die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Firmen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
Artikel l.
§ 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne vom 31. Dezember 1915 — W. I. 761/12. 15. K. R. A. — erhält folgende Fassung:
8 4. Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot-, und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung, befindlichen Mengen;
b) 40 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe, und 50 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedoch 25 kg.
Diese Ausnahmen vom Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bzw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Hausgewerbe- betriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor dem 31. Dezbr. 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die vor dem Ver- äußerungSverbot auSgenommenen Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der in §2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich am 81. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hauögewerbebetriebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind
Freitag, den 18. August
zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 15. August 1916 in Kraft.
Cassel, den 15. August 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps gez. von Haugwitz, General der Infanterie.
* 2 *
Hersfeld, den 15. August 1916. .
Wird veröffentlicht:
Die Bekanntmachung vom 31. 12. 1915 ist abgedruckt im Kreisblatt Nr. 4. 1916.
Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann. Reg.-Assessor.
Belanntmachunz
über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzmecken.
Vom 27. Juli 1916.
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 613) und des 8 7 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 659) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 402) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Brotgetreide oder Wintergerste folgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverbanö, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen.
§ 2.
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden Mengen angeben, sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. (Muster ist nicht abgedruckt.)
§ 3.
Die Veräußerung bedarf bei Brotgetreide nach § 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 613), bei Wintergerste nach den §§ 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 659) der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlag- nahmt ist.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbst- gezogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zu- gelaffene Händler (§ 4.) Als anerkannte Saatgutwirt- fchaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachtrügen, Ergänzungen und Berichtigungen als für Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Vekehrsanzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten.
Unternehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, können den Kommunalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe selbstge- zogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein er- teilen. § 4
Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, bedarf bei Brotgetreide nach § 6 a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, bet Gerste nach 8 7 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen.
Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bei Gerste durch die Reichssutter- mittelstelle erteilt, die Reichsgetreidestelle und die Reichsfuttermittelstelle können andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulaffung von der Rerchsge-
1916 treidestelle und der ReichSfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches oder Teilgebiete, von den von ihnen ermächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zulaffende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung Vorbehalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saatzwecken vorschreiben.
Die Zulaffung kann jederzeit zurückgenommen werden.
8 5.
Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versand-Station auf der Saatkarte die erfolgte Ab- sendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nachdem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen, aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat alsbald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machen.
§ 6.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
* * *
Hersfeld, den 9. August 1916.
zwecken gebe ich folgende Erläuterungen:
1. Der Verkauf und Erwerb von Saatgetreide ist in jedem Einzelfall nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte ist vorn Käufer zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Saatkarte ist der Kommunalverband (Landrat), in deffen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern der Kommunalverband (Landrat) in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Anträge auf Ausstellung von Saatkarten müssen die nach § 2 der vorstehenden Bekanntmachung erforderlichen Angaben enthalten. Die Formulare zu Saatkarten sind in der Funk'schen Buchdruckerei iKreisdlatt) in Hersfeld zu haben. Wer eine Saatkarte wünscht, hat sich das Formular selbst zu besorgen.
2. Neben der Saatkarte ist, Zolls Saatgetreide von einem in den anderen Kommunalverband über- sührt wird, die besondere Genehmigung des Kom- munalverbanbes notwendig, aus dem das Getreide überführt werden soll. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für das Saatgetreide, das nachweislich von Unternehmern anerkannter Saat- gutwirschasten stammt (Vergl. § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung).
3. Händler, die mit Saatgetreide handeln wollen, bedürfen der Zulassung. Die näheren Bedingungen über die Zulassung ergeben sich aus § 4 der Bekanntmachung. Zuständig für die Genehmigung der Zulassung ist bei Brotgetreide wenn sich der An- und Verkauf nur auf den Kreis Hersfeld erstreckt, der Landrat, in anderen Fällen das Landesgetreideamt in Berlin. Bei Gerste ist die Reichsfuttermittelstelle für die Zulaffung in allen Fällen zuständig. Zugelassene Händler bedürfen zum Erwerb von Saatgetreide einer Saatkarte und dürfen das Saatgetreide nur gegen Saatkarten weiter verkaufen. ,
4. Anträge auf Zulassung zum Handel mit Taatae- treide find stets an den Landrat zu richten. In den Anträgen ist genau anzugeben, seit wann Handel mit Saatgetreide betrieben worden ist und auf welchen Bezirk der Handel sich erstrecken soll.
5. Auf den ß 5 wird besonders hingewiesen.
Tgb. Nr. K. G. 2036. Der Landrar.
J. V.:
v. Hede Mann, Reg.-Assessor.
*(DieneueErnteunddieMchlration.) Zur Beseitigung von Zweifeln macht das Direktorium der Reichsgetrelöestelle darauf aufmerksam, daß die bisher als durchschnittlicher Höchstverbrauch für die ver- sorgungSberechtigte Bevölkerung zugelassene Tages - menge von 200 Gramm Mehl und der bisherige Ausmahlungssatz für Brotgetreide (Roggen 82 Prozent und Weizen 80 Prozent) zunächst auch noch für Las neue Jahr bis zum 1». September d. J. weitergUt. Für die Zeit nach dem 15. September wird Bestimmung getroffen werden, sobald das Ergebnis der Ernte- schätzung für 1916 abgeschlossen vorliegt.