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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^H^ für den Kreis Hersfeld ImWer KMbN

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im . amtlichen TeLe 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». s

Nr. 193

Donnerstag, den 17. August

1916

Amtlicher Teil.

Hersseld, den 4. August 1916.

Da im vorigen Jahre das Aehrenlefen in ver­schiedenen Orten mit Erfolg betrieben worden ist, empfehle ich auch in diesem Jahre, da wo es irgend an­gängig ist, eine Nachlese der Aecker vorzunehmen. Tgb. No. 2063. Der Landrat.

I. V.

v. Hedmann Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 14. August 1916.

Bekanntmachung

für die Herren Viehhändler des Kreises.

Ich weise darauf hin, daß zur Zeit eine Neu­aufnahme des Schlachtviehs im Kreise stattfinöct. Die als Schlachtvieh in Aussicht genommenen Tiere werden in Listen eingetragen, die bei den Bürger­meisterämtern eingesehen werden können. Es ist selbstverständlich, daß diese Tiere in keinem Fall anders verwertet werden dürfen, als durch Aufkauf zum Zwecke der Schlachtung. Sie sind also ausnahms­los dem Vertrauensmann für den Kreis Hersfeld zur Verfügung zu stellen.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. A. No. 9884. I. V.^

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.

Vom 7. August 1916.

Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

In dem Verzeichnis der G

S. 468), auf welche die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung mit Ausnahme der §§ 7, 10, 14, 15 und 20 keine An­wendung finden, ist zu streichen:

34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von 2 Metern.

Berlin, den 7. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. * * *

Hersfeld, am 12. August 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 8526. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank.

Vom 3. August 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlassen:

§1.

Eiserne Gegenstände, die im Auftrag der.Reichs­bank hergestellt werden, um den Einlieferern von Gold­sachen als Gedenkstücke verliehen zu werden, dürfen nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden; über sie oder ihre Nachbildungen darf nicht durch Rechtsgeschäft verfügt, sie dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder feilgehalten werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver­fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er­folgen. Gestattet sind unentgeltlfche Verfügungen zu­gunsten von Familienangehörigen sowie Verfügungen von Todes wegen.

Abbildung und Beschreibung der Gedenkstücke werden durch das Reichsbankdirektorium im Reichs­anzeiger veröffentlicht.

Die Vervielfältigung und Nachbildung ist auch dann verboten,

1. wenn sie nur zum eigenen Gebrauch oder nur in einem einzigen Stücke bewirkt wird,-

2. wenn ein anderer Stoff als Eisen verwendet wird;

3. wenn ein anderes Verfahren angewendet wird als das, durch welches das Urbild hervorgebracht worden ist; die Wiedergabe durch Abbildung ist jedoch erlaubt)

4. wenn die räumlichen Abmessungen oder die Farben andere sind als diejenigen des Urbildes;

5. wenn eine Nachbildung des Urbildes als Vorbild gedient hat.

Abbildungen der Gedenkstücke sowie die auf den Stücken angebrachten Sinnsprüche dürfen znr Aus­stattung von Waren nicht benutzt werden.

§4.

Warenzeichen, die eine Darstellung eines Gedenk- stücks der im § 1 bezeichneten Art oder eine Wieder­gabe des auf einem Stücke angebrachten Sinnspruchs enthalten, dürfen ohne Zustimmung des Reichsbank­direktoriums nicht in die Zeichenrolle eingetragen werden.

§5.

Die Anwendung der Vorschriften dieser Verord­nung wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Vewechslung vorliegt.

§6.

Die Befugnis über Gegenstände, die nachweislich vor der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Veröffentlichung hergestellt sind, zu verfügen, sie in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.

§7.

Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn­hundert Mark bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichsbankdirektoriums ein. Die, Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen­stände, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§8.

Die gewerblichen Sachverständigenvereine (§ 14 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 jReichs-Gesetzbl. S. 11), sind verpflichtet, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteteten Fragen abzugeben.

kündung in Kraft.

Berlin, den 3. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, am 12. 8. 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 8525. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung

über die Verarbeitung von Gemüse.

Vom 5. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Be­stimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Gemüse zu Gemüsekonserven, Sauerkraut und Dörrgemüse erlassen.

§ 2.

Gemüsekonserven dürfen nur mit Genehmigung der Gemüsekonserven-Gesellschaft m. b. H. in Braun- schweig, Sauerkraut darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin, Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs­gesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin abge­setzt werden.

§ 3.

Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Her­stellung von Sauerkraut dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut, Verträge über den Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben und Karotten zur Herstellung von Dörr­gemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsge­sellschaft für Dörrgemüse abgeschlossen werden.

Der Genehmigung bedarf es gleichfalls znr Er­füllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Vertrüge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber cin- treten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung gegen­über dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge­sellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Ein­tritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 10 Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ergeben, entscheidet end­gültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung vonGemüseVerpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Neichs- stelle für Gemüse und Obst.

Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abf. 1 bis 3 für andere Gemüsearten für entsprechend an­wendbar erklären.

Wer Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Dörrge­müse herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Ge­müse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (§ 2) auf Verlangen über die Beschaffung der Roh­stoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben.

§ 5.

Die Kriegsgesellschaften (§ 2) können den Her­stellern von Gemüsekonserven, Sauerkraut und Dörr­gemüse, die mit ihrer Genehmigung Gemüse erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Ge­nehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen.

§ 6.

Die Kriegsgesellschaften (§ 2) unterstehen der Auf­sicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Er­werbes von Gemüse und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Aus der Heimat.

):( Hersfeld, 16. August. Eierversorgung. In der Zeit vom 7.13. d. M. wurden an die Ber- forgungstelle 3188 Eier abgeliefert.

):( Hersfeld, 16. August. Anläßlich der 2. Jährung des Krieges erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse für Kriegsverdienst in der Heimat, Oberstleutnant a. D. v. Man sarö.

):( Hersfeld, 16. August. Kriegsjugendwehr Hersfeld. Von feiten des Kriegsministeriums ist für die Jugendkompagnieen ein Wehrturnen angeord­net worden, wozu sich auch unsere Jungmannen in den letzten Wochen vorbereitet haben. Das Wehr­turnen besteht in einem Dreikamps jHindernislauf über eine Strecke von 110 Meter, Weiterung und Hand-

Cässel statt. Diesen Kämpfen gehen die weiteren Aus­scheidungskämpfe voraus, die am 27. August hier im Kurpark ausgefochten werden; sie werden sicherlich nicht verfehlen, alle Freunde gesunder Leibesübungen hinaus auf den grünen Platz zu rufen.

):( Hersfeld, 16. August. jSitzungöerStadt- verordnetenversammlungam14. August. Anwesend: Herr Stadtverordnetenvorsteher Becker und 16 Stadtverordnete. Seitens des Magistrats war Herr Beigeordneter Carl Schimmelpfeng erschienen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wurden für eine notwendige Instandsetzung der Dienst-Wohnung des städtischen Gaswerks-Direktors 700 Mk. nachbewilligt und zu Punkt 2 wurde anstelle des ausgeschiedenen Stadtverordneten Herrn Daniel Stern, Herrn Stadt­verordneter Ernst Herda zum Mitglied der Sparkassen- kommission gewählt. Weitere Beratungsgegenstände lagen für die öffentliche Sitzung nicht vor und die Versammlung trat in die Beratung der zur ver­traulichen Sitzung vorliegenden Gegenstände an­schließend ein.

Verzeichnis

der bei L. Pfeiffer Depösitenkasse Hersfeld zu Hersfeld ferner eingegangenen Spenden, worüber wie nach­stehend dankend quittiert wird:

Für das Rote Kreuz:

Zahlung von Telegraphen-Betriebsstelle Mk. 1. Herrn Dr. B. 3. 1. Juli-Rate der Hersfelder Volksspende - 280.50 Zahlung von Ungenannt 10. 2. Juli-Rate der Hersfelder Volksspende 879.90 Erlös aus Sammelbüchse Nr. 100 16.10 58 4.02 ölt 1.194.52 bisheriger Bestand 1.295.43 davon weiter verausgabt 398.45 heutiger Bestand Mk. 2.091.50

Für die notleidende« Ostprentzen:

Zahlung von Herrn Carl Maufehund Mk. 10. Für die erblindeten Krieger. von den Schulkindern in Kleba und Hattenbach Mk. 75. durch Herrn Pfarrer Gonnermann Hersseld 7. Es gingen ferner ein: Für Rotes Kreuz.

3. und 4. Juli-Rate der Hersfelder Volksspende Mk. 389.73 bisheriger Bestand 2091.50 -MH23 davon verausgabt » 550. heutiger Bestand Pik. 1981.23