Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 191.
Mittwoch, den 16. August
1916
Amtlicher Stil
Bekanntmachung
betreffend Einführung von Reisebrotheften.
Auf Grund des § 47 ff. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 betreffend die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 und der Anordnung des Landesgetreideamts vom 26. Juni 1916 wird in Ergänzung der Anordnung vom 22. März 1915 (Kreisblatt Nr. 72) für den Kreis Hersfeld folgendes angeordnet:
§ 1.
Zur besseren Brotversorgung im Reiseverkehr gibt das Landesgetreideamt (schwarz-weiße) Reisebrothefte mit Gültigkeit für das preußische Staatsgebiet sowie für das Königreich Sachsen aus.
Jedes Reisebrotheft enthält 40 Reisebrotmarken, von denen 20 auf 40 Gramm und 20 auf 10 Gramm lauten. 250 Gramm stellen den zulässigen Tagesverbrauch dar. Der Bezieher des Reisebrotheftes erhält somit Bezugsscheine für 4 Tage. Die Einlösung dieser Bezugsscheine ist nicht an eine bestimmte Zeit gebunden.
Die sächsischen Reisebrotmarken haben auf weißem Papier einen grünen Streifen und den Aufdruck: „Königreich Sachsen-Reisebrotmarke 40 Gramm Gebäck — und das sächsische Landeswappen.
§2.
Die Reisebrothefte werden auf dem Landratsamt Zimmer 3 ausgegeben.
Der Empfänger hat für jedes Reisebrotheft Brotmarken über 800 Gramm Mehl zurückzugeben.
Selbstversorger haben für jedes Reisebrotheft 1000 Gramm Brotgetreide bezw. 800 Gramm Mehl abzu- liefern.
Auf einen längeren Zeitabschnitt als 3 Wochen werden Reisebrothefte nicht verabfolgt. Reisende, die
abmeldeschein beschaffen. Andererseits bedarf es für solche Reisen, für die sich der Reisende mit Reisebrotheften versorgt hat, nicht mehr der Ausstellung eines Brotkarten-Abmelöescheins.
§4.
Gast- und Schankwirte, Bäcker und Konditoren dürfen Brot- und Backwaren an Fremde nur gegen Reisebrotmarken abgeben.
Die Gast- und Schankwirte erhalten für die Reisebrotmarken künftig von den Mehlhändlern oder Bäckern des hiesigen Kreises Mehl oder Backwaren.
Die Mehlhändler, Bäcker und Konditoren haben die Reisebrotmarken spätestens am Schlüsse eines jeden Monats dem Landratsamt einzureichen.
§5.
Zuwiderhandlungen werden nach § 57 der Brotgetreideverordnung vom 28. Juni 1915 bezw. 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 6. ■
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Hersfelö, den 7. August 1916.
Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.
Der Vorsitzende. Die Mitglieder.
Werfer
Verordnung
über die Verarbeitung von Obst.
Vom 5. August 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven, Obstwein und Obstbranntwein erlassen.
Obstkonserven dürfen^ nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Obstwein darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Wetnvbst- Einkauf und -Verteilung m. b. H. ru Berlin abgesetzt ryerden.
Auf Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden, finden die vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vorn 14. Dezember 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 817) festgesetzten Höchstpreise für Marmeladen keine Anwendung.
§ 3.
Verträge über den Erwerb von Aepfeln, Pflaumen und Zwetschen zur Herstellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Aepfeln und Birnen zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs
gesellschaft für Weinobst- Einkauf und -Verteilung abgeschlossen werden.
Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußere! kann die Gesellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage betragen muß, auffordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 auch für andere Obstarten für entsprechend anwendbar erklären.
§ 4.
Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (§ 2) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben.
§ 5.
Die Kriegsgesellschaften (§ 2) können den Herstellern von Obstkonserven, Obstwein und Obstbranntwein, die mit ihrer Genehmigung Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen.
§ 6.
Die Kriegsgesellschaften (§ 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an
sowie der Preise gebunden.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 8.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Obstkonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt, und auf Hersteller von Obstweinen, die im Jahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Obst verarbeiten, keine Anwendung.
§ 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst zuwiderhandelt:
2. wer entgegen der Vorschrift des § 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt;
3. wer entgegen der Vorschrift des § 3 Obst erwirbt:
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
§ 10.
Im Sinne dieser Verordnung gelten
1. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Marmeladen, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut und Dörrobst:
2. als Obstwein: Most und Wein aus Obst außer aus Weintrauben:
3. als Obstbranntwein: Likör und Branntwein aus Obst außer Erzeugnissen der Weintraube.
Halbfabrikate stehen den Erzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obstbranntwein anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst endgültig. Sie ist ferner befugt, die Begriffsbestimmungen im Abs. 1 zu ergänzen.
§ H.
Die Vorschrift im § 2 dieser Verordnung tritt bezüglich der Obstkonserven mit dem 15. August 1916, bezüglich des Obstweins mit dem 15. September 1916 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich des Obstes aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich. * * * Hersfeld, am 12. 8. 1916.
Wird veröffentlicht.
i. 8527. Der Landrat.
J. V.:
v. H e ö e m a n n, Reg.-Assessor.
I Sammelt Brennesseln! |
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 15. August. (Bedarf der Heeresverwaltung an Webwaren.) Wie bereits mehrfach in der Presse bekannt gegeben, find alle für die Heeresverwaltung bestimmten Angebote in Web-, Wirk-, Strick-, Filz- und Seilerwaren und daraus hergestellten Erzeugnissen an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung zn richten. Die Kriegs- Rohstoff-Abteilung gibt bekannt, daß zur Zeit insbesondere Bedarf an leichterem baumwollenen Rohnessel, in fertigen Strohsäcken und Strohsackstoffen, Scheuertüchern und Scheuertuchstoffen sowie für militärische Zwecke geeignetem Leinen- und Baumwoll- band vorliegt. Angebote hierauf sind trotz der dtzrch die Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 ungeordneten Verfügungsbeschränkung and) fernerhin gemäß § 17 der Bekanntmachung zuläßig. — Für diese Angebote sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen, die bei den Handelskammern und der Vordrucksverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erhältlich sind.
):( Treysa, 12. August. In dem Lazarett der Anstalten Hephata ist seit einigen Monaten eine be- sondereAbteilung für kriegsbeschädigte Landwirte eingerichtet worden. Für den Landwirt, der im Kampf fürs Vaterland ein Bein oder Arm verloren, oder infolge schwerer Verwundung eine dauernde Verkrüppelung oder Versteifung eines Gliedes davongetragen, erscheint es besonders schwierig, in seinem Berufe zu bleiben. Vielfach begegnet man der Anschauung, daß ein also kriegsbeschädigter Landwirt nicht mehr imstande sei, landwirtschaftliche Arbeit zu betreiben. Es ist das ein Irrtum, dem man mit aller Entschiedenheit enj- in den allermeisten Fällen mit Hilfe von künstlichen Gliedern und anderen Hilfsapparaten ihrem landwirtschaftlichen Beruf nachgehen. Die in dem Vereinslazarett Hephata eingerichtete Sonderabteiltung für kriegsbeschädigte Landwirte verfolgt nun den Zweck, diese wieder für ihren alten Beruf fähig zu machen, indem ganz allmählich von leichterer zu schwererer landwirtschaftlicher .Betätigung übergegangen wird, indem jeder einzelne genaue Anleitung erhält, wie er das künstliche Glied bei der Arbeit gebrauchen kann, indem man auf ihren Willen einzuwirken sucht und ihnen, die ja ein besonders großes und schweres Opfer fürs Vaterland gebracht, iunerlich aufzuhelfen sucht, indem man vor allem auch sie selbst ermuntert, die richtige Anwendung ihrer künstlichen Glieder für jede einzelne landwirtschaftliche Arbeit herauszufinden. Daneben erhalten die Insassen des Lazaretts in Hephata regelmäßig landwirtschaftlichen Unterricht durch einen besonders dafür angestellten landwirtschaftlichen Lehrer, Herrn Dr. Steinhaufen, der früher an der landwirtschaftlichen Winterschule in-Hofgeismar tätig war. Bis jeßt sind seitens der Militärbehörde etwa 40 kriegsbeschädigte Landwirte dem Lazarett in Hephata zur Ausbildung überwiesen. Es ist mit Freuden zu begrüßen, daß alles versucht wird, die Landwirte ihrem Berufe zu erhalten und sie davor zu bewahren, daß sie der Großstadt zustreben, wo sie vielfach nicht das finden werden, was sie für ihr ferneres Leben brauchen. Eine Anzahl im Lazarett in Hephata ausgebildeter kriegsbeschädigter Landwirte konnte bereits in die Heimat entlassen werden, um dort nun wieder im alten Beruf tätig zu sein. Sobald ein Insasse des Lazaretts soweit gefördert ist, daß er sich wieder felbstständtg mit seinem künstlichen Gliede usw. betätigen kann, soll er ja zur heimatlichen Scholle zurückkehren, weil er naturgemäß dort mit noch größerer Freudigkeit seine ihm gebliebene Kraft einsetzen wird.
Wahlhausen (Werra), 13. August. Einer hiesigen Mühle wurde eine Anzahl reiner Gerste zum Schroten übergeben. Da daß Vieh das aus der Gerste gewonnene Schrot nicht fressen wollte, wurde eine Probe davon -er Landwirtschaftlichen Versuchsstation in HarleShausen jKr. Eassel) zur Prüfung übergeben. Nach Auskunft des Vorstehers der genannten Versuchsstation bestand die Probe in der Hauptsache auS Steinnutz- und Gerstenbestandteilen (besonders «pelzen), die jedoch an Menge hinter ersteren zuriickstanden. Ferner wurden in nicht unerheblichen Mengen Holz- bestandteile und in Spuren Leguminofen festgestellt. Der Sandgehalt betrug sogar 1,10 Prozent. Daß das Vieh sich weigerte, ein derartig zusammengesetztes Gerstenschrot zu genießen, erscheint nach Befund der Landwirtschaftlichen Versuchsstation verständlich.