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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

MsMier

für den Kreis Hersfeld

Mißt!

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm > amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag«. ?

Nr. 190.

Dienstag, den 15. August

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über Uebernahmepreise für gebrauchte Säcke.

Vom 27. Juli 1916.

Auf Grund des § 11 der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 836) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

i.

Die Uebernahmepreise für gebrauchte Säcke von mindestens guter Beschaffenheit dürfen nicht über­steigen :

ungefähre Größe oder Aequivalent. I. Sortg.

a. für Jutesäcke:

cm

M

1) Mehlsäcke.......

65 mal 135

2,10

2) .......

65

110

1,70

3) .........

55

105

1,10

4) Raffinadezuckersäcke . . .

68

115

2,10

5) Sortimentszuckersäcke . .

68

H5 '

1,50

6) Hülsenfruchtsäcke ....

75

100

1,55

7) Treber- bezw. Schnitzelsäcke

80 mal 130

140

2,20

8)

80 mal 110

120

1,20

9) Kleiesäcke.......

70 mal 105

1,10

10) .........

65

135

1,30

11) Exportsäcke......

65

135

1,80

12) Kartoffelsäcke zum Binden

. 65

100

0,85

13) Nähen

56

100

0,80

14) Graupensäcke.....

50

100

1,10

15) Kleie-Laplatasäcke ....

60

100

0,90

16) Saatsäcke.......

60

100

1,05

17) Lose Obst- und Zwiebelsäcke

58

100

0,60

18) FestereObst-und Zwiebelsäcke

58

100

0,75

19) Salzsäcke.......

45

105

0,70

20) .........

50

115

0,90

21) .........

65 mal 120

135

1,45

22) Sodasäcke.......

50 mal 90

0,60

23) ...... . . .

65

HO

0,80

24) Santossäcke......

70

95

1,40

25) Santos-Kartoffelsäcke . .

70

95

1,

HM

und anderen Saaten . .

70 mal 100

115

2,

27) Bombay- und Köpersäcke

1,75

v/Kopra,Palmkernen usw. .

70 mal 110

115

28) Kakaosäcke.......

75 mal 120

2,30

29)

30) Rohz'ucker-Kalkuttasäcke, ge-

75

105

1,80

waschen oder gebürstet . . 31) Rohzucker-Bombaysäcke, ge-

72

100

1,60

1,70

waschen oder gebürstet . .

72

100

32) Salpetersäcke......

65

90

0,85

33) Melassesäcke......

34) Melasse - Kalkutta- oder

58

ioo

0,75

Bombaysäcke......

73

105

1,35

35) Thomasmehlsäcke ....

44 mal 50

90

0,70

36) Zementsäcke......

45

85

0,70

37) ........

50

95

0,75

38) Häckselsäcke......

110

160

2,

39) ........

100

210

2,20

b. für Baumwollsäcke:

1) Zuckersäcke......

2) Mehlsäcke.......

68

65

H5 135

1,60

1,65

.........

56

96

0,95

4) Salzsäcke, leicht.....H 56

115

0,60.

Die Uebernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Dr. H e l f f e r t ch.

Ansführuugsbestimmung 1 der Reichs-Sackstelle.

Auf Grund der durch § 9, § 23 Abs. 2 und § 24 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt: $ *

Anmeldung des Bedarfs an Säcken.

Die monatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher am 20. eines jeden Monats bei der Berufsorganisation, der sie ange­hören, oder bet der Handelskammer des Bezirks, wenn der Verbraucher keiner Berufsorganisation angehört. Die Berufsorganisationen und Handelskammern haben die Anmeldungen nach Sacksorten und Größen zusammenzustellen und der Reichs-Sackstelle bis zum 25. eiues jeden Monats einzureichen.

Die Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch die zuständige Berufs­organisation oder Handelskammer des Bezirks auf ihre Angemessenheit nachprüfen zu lassen.

§ 2.

Benutzuug der Sacke.

Für Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu keinem Zwecke benutzt werden, der sie für den bis­herigen Verwendungszweck unbrauchbar macht.

§ 3.

Veräußerung leerer Säcke.

Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch besondere Verfügung ge­regelt.

Die Genehmigung der ReichS-Sackstelle zur Ver­äußerung ist nicht erforderlich,-wenn

1. leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher in Mengen bis zu 100 Stück abgesetzt werden,

2. leere Säcke infolge einer beim Verkauf der ge­füllten Säcke auferlegten Verpflichtung an den Verkäufer der Ware zu bestimmtem Preise zurück­geliefert werden.

§ 4.

Anforderung von Formularen.

Die in der Bekanntmachung des Bundesrats vor­geschriebenen Formulare sind von den amtlichen Handelsvertretungen oder bei der Reichs-Sackstelle, Berlin W. 35, Steglitzerstr. 77 78, anzufordern.

§ 5.

UebergangSbestimmungen.

Um eine Stockung des Verkehrs mit Säcken in der Uebergangszeit bis Ende August zu vermeiden, werden sämtliche Sackhändler ermächtigt, im Monat August 1916 bis zu 20% ihres Sackbestandes an die Verbraucher zu veräußern.

Falls der zur Veräußerung freigegebene Bestand zur Befriedigung des Bedarfs an Säcken im Monat August nicht ausreicht, haben die einzelnen Sackhändler rechtzeitig Anträge auf weitere Freigabe bei der Reichs-Sackstelle einzureichen.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Die Reichs-Sackstelle.

Pedell.

Ausführungsbestimmuug 2 der Reichs-Sackstelle.

Auf Grund der durch die §§ 9 und 23 der Be­kanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes be­stimmt :

I. Die Sackhändler im Sinne dieser Vorschriften werden in Aufkäufer und Sackhändler eingeteilt:

II. Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehenden Bedingungen erwerben und absetzen:

1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einen ihrer Bemessung desselben sind einerseits die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Uebernahmapreise, anderer­seits die Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Ankauf, die Sortierung, die Lagerung, die Reinigung und Wiederinstandsetzung einschließlich eines ange­messenen Händlergewinnes erfordern. Letztere be­tragen pro Sack bei einem Einkaufspreis bis zu 0,60 M 22 Pfg. ,, zz » 4/ zz 34 "

von mehr als 1, 44

2. Der Aufkäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten Preisen und nur an einen Sackhändler absetzen, der von der Reichs-Sackstelle als Vermittler zugelassen ist. Der Vermittler hat seine Zulassung dem Aufkäufer gegenüber nachzuweisen. Der Ver­mittler ist verpflichtet, die Säcke abzunehmen und den von ihm als angemessen anerkannten Preis einschließ­lich der dem Aufkäufer zustehenden Gebühr sofort zu zahlen.

3. Der Aufkäufer erhält für seine Bemühungen und Unkosten eine Vergütung von 6 Pfg. für jeden Sack bei einem Einkaufspreis bis zu Mk. 0,60, von 8 Pfg. bei einem Einkaufspreis von mehr als Mk. 0,60.

4. Erachtet der Vermittler den gezahlten Einkaufs­preis nicht für angemessen, so hat er dies unter An­gabe der Werts der Säcke sofort dem Aufkäufer mit- zuteilen. Wenn dieser mit dem gebotenen Preis nicht einverstanden ist, hat er die Entscheidung des von der Handelskammer des Bezirks zu ernennenden Sachverständigen anzurufen. Dieser setzt den Wert der Särke endgültig fest.

III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ermächtigt werben, Säcke unter folgenden Bedingungen zu er­werben und abzusetzen:

Die Anträge um Zulassung sind an die Reichs- Sackstelle, Berlin W. 35, Steglitzerstr. 77 78, zu richten: in demselben ist anzugeben, seit wann die Firma als Sackhändler im Handelsregister eixgetragen ist und ob die Zulassung als Vermittler oder als Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften gewünscht ist.

1. Die Vermittler haben die von den Aufkäufern, sowie die im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke erstmalig zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern und demnächst in zu vereinbarenden Zwischenräumen einem Abnehmer gegen Erstattung der an den Auf­käufer bezahlten Vergütung sowie gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahnhof des Absendeorts zu liefern.

Die Gebühr beträgt pro Sack:

5 Pfg. bei einem Einkaufspreis bis zu M. 0,60,

10 , M. 1,-,

15 von mehr als 1,-,

2. Wird von dem Vermittler auch die Reperatur der Säcke bewirkt, so erhält derselbe außerdem eine Vergütung von 6 Pfg. für den Sack.

3. Zur Deckung einer plötzlich auftretenden Be­darfs sowie zurBefriedignngder regelmäßigen kleineren Kundschaft sönnen die Vermittler aus ihren Antrag ermächtigt werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres

Sackbestandes für Rechnung der Reichs-Sackstelle un­mittelbar an die Verbraucher zu veräußern.

Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle all­monatlich gleichzeitig mit der Borlage der BestandS- nachweisung einzureichen und haben die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für die die Ermächtigung beantragt wird. DieVermittlerhaben diese Mengen vor dem Verkauf sachgemäß zu sortieren und zu reparieren. Für die sorgfältige Sortierung erhält der Vermittler eine besondere Vergütung von 5 Pfennig für jeden Sack.

Die Reichs-Sackstelle setzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der Säcke zu erfolgen hat.

4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Aufkäufern nicht unmittelbar übernehmen. Die Abnehmer haben die von den Vermittlern oder im freien Verkehr von den Verbrauchern unmittelbar erworbenen Säcke, so­weit dies noch nicht geschehen, zu reparieren, nach ihrer Güte und Verwendbarkeit gewissenhaft zu sortieren, ordnungsmmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle am Schluß der monatlichen Be­standsaufnahme zu melden und auf Abruf der Eisen­bahnstation oder dem SchiffSanlegeplatz zuzuführen und sachgemäß zu verladen.

5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über Art und Be­schaffenheit der Säcke.

6. Nimmt die Reichs-Sackstelle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb von 3 Wochen nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, so ist der Ab­nehmer ermächtigt, die Säcke zu veräußern.

7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, so hat sie die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Uebernahmeprcise dem Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Ver­ladung der Säcke zu erfolgen.

8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und beiden Parteien zu ernennenden Schiedsrichter und einem Obmann, der von der Handelskammer des Empfangsortes der Säcke ernannt wird.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Die Reichs-Sackstelle.

Pedell.

Hersfeld, den 14. August 1916.

Im Hinblick auf die augenblicklichen ArbeitS- verhältnisse ist die Mitarbeit von Jnvalidenrenten- empfängern bei Einbringung der Ernte dringend er­wünscht.

Da angenommen werden kann, daß sich diese Per­sonen hier und da durch die Besorgnis vor einer Renteüentziehung hiervon abhalten laffen, teilt die Landesversicherungsanstalt Hessen-Naflau in Cassel mit, daß die Beteiligung von Rentenempfängern an Erntearbeiten grundsätzlich nicht zum Anlaß von Rentenentziehungen genommen wird.

Ich ersuche die OrtSpoltzeibehörden, dies öffentlich bekannt machen zu lassen.

Königliches Verficherungsamt.

Der Vorsitzende:

I. V. Nr. 1535. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Bus der Heimat«

* Keine Brotsendungen an deutsche Kriegsgefangene in Frankreich! Auf Grund eines mit der französischen Regierung im Mai d. J. getroffenen Abkommens, durch das die Ernährung der deutschen Kriegsgefangenen verbenert wurde, darf den französischen Gefangenen in Dentschland Brot in Sammelsendungen als Liebesgabe ihres Heimatlandes zugesandt werden. Um einen Mißbrauch dieser Hu- billigung und eine Ueberlastung der Post zu verhrn- dern, mußte gleichzeitig die Versendung von Brot, Zwieback und Biskuit in Einzelpaketen an französische Kriegsgefangene verboten werden. Darauf hat nun Frankreich mit einem gleichen Verbot für die deutschen Kriegsgefangenen geantwortet. Deshalb ist dringend davor zu warnen, daß deutsche Familien ihren in französischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Ange­hörigen Backware der genannten Art allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen schicken, da diese Sendungen in Frankreich sofort der Beschlag­nahme verfallen würden. Die deutschen Kriegsge­fangenen werden solche Liebesgaben um so leichter entbehren können, als sie jetzt von Frankreich 600 Gramm Brot täglich erhalten. Gleichzeitig wird den Angehörigen der Kriegsgefangenen empfohlen, zur Verpackung der Sendungen keine neuen Stoffe von irgendwelchem Werte, insbesondere nichr Leinwand oder wollene Tücher zu verwenden, weil derartige Umhüllungen in Frankreich meist vor der Aushändt- gung entfernt werden. Für die Verpackung wird in den meisten Fällen starke Pappe genügen.

):( Hersfeld, 14. August. Mt dem Eisernen K r e u z ausgezeignet wurde: Der Grenadier Georg Klink im Grenadier-Regt. Nr 9.