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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 188.

Sonnabend, den 13. August

1916

Amtlicher Teil.

Berordmng

über Höchstpreise für Gerste.

Vom 24. Juli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs­maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Der Preis für die Tonne innländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 81. August einschließlich zu liefern ist, dreihundert Mark, und soweit bis zum 15. September 1916 ein­schließlich zu liefern ist, zweihundertundachzig Mark nicht übersteigen. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vor­her abgeschlossene Verträge Anwendung finden.sollen, soweit sie bis (zum 15. September 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind. »

§ 2.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sack­leihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzenter berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfg. für die Woche bis znm Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack der fünfund­siebzig kg. oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zu- MWWMWMWMMM Säcke eine Entschädigung zu zählen, die den Sack­höchstpreis nicht übersteigen darf. Bet Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs­und dem Rückkaufspreife den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Em­pfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- diskont hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen löte Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

§ 3.

Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die ins­gesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kom- missions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren so­wie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweis­lich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

Die vom Reichskanzler nach § 7 Abs. 1 a der Ver­ordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) bestimmte Stelle und die Kommunalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürf­nisses mit Genehmigung der genannten Stelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen. Die Kommu­nalverbände dürfen bei Weiterverkauf den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark an­rechnen.

§ 4.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bet Verkäufen.

a) von Saatgerste, wenn die Vorschriften des § 7 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Be­stimmungen innegehalten werden. Als Saatgerste im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgerste, die in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben;

b) von Gerste, die auf Grund eines nach § 20 Abs.

4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im § 7 Abs. 1 a der angeführten Verordnung genannten Stellen freihändig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den Reichskanzler;

c) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach § 33 der genannten Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1916 abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieser Gerste;

d) bei Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler nach § 7 Abs. 1 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 bestimmten Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.

§ 5.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag er­bietet.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * *

Hersfelö, am 4. August 1916. Wird veröffentlicht.

I. 8317. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Verordnung

über Höchstpreise von Hafer.

Vom 24. Juli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver- ^^^^^^^^^^^»^

Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen.

Dieser Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher abge­schlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 30. September 1916 einschließlich noch nicht erfüllt sind.

§2.

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sack­leihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünf­zig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Ent­schädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rück­kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht über­steigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Em­pfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen hinzugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be­förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

§3.

Für die beim Weiterverkäufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der § 20 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 666).

§4.

Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen

a) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des § 6a der Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) zu erlassenden näheren Bestimmungen innegehalten werden. Als Saathafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saat­hafer, der in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweis­lich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Ver­käufe selbstgezogenen Saathafers befaßt haben;

b) von Hafer der durch die Kommunalverbände nach 8 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) abgegeben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieses Hafers;

c) von Hafer, der auf Grund einer von der ReichS- futtermittelstelle nach § 6 Abs. 2 f der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) ausgestellten Erlaubnis­scheins freihändig erworben wird.

§5.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er­bietet.

§6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersfelö, den 4. August 1916. Wird veröffentlicht.

I. 8817. Der Landrat.

Q. ;

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 8. August 1916.

Die Erledigung meiner Verfügung vom 21. v. Mts. betreffend Einreichung der StaatS-Einkomme»- steuerrollen wird hierdurch in Erinnerung gebracht und bis zum 13. d. Mts. bestimmt erwartet.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer- Veranlagnngskommission.

Nr. 1461. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

):( Hersfeld, 11 August (Schützt Euere Schweine vor Rotlauf!) Dank unseren hervorragend guten sanitären Einrichtungen ist es gelungen, den Stand der Viehseuchen in Deutschland auf ein Mindestmaß zurückzudrücken, ganz ausmerzen werden sie sich jedoch nie lassen. Besonders der Rotlauf der Schweine tritt immer wieder auf und reißt unangenehme Lücken in unsere Schweinebestände. Und doch haben wir in der Rotlaufschutz-rsp. Heilimpfung ein fast nie versagendes Mittel gegen diese Seuche. Ein Schwein, welches eine Schutzimpfung erhält, ist auf wenigstens 6 Monate gegen Ansteckung unempfindlich. Es können ohne Bedenken Ferkel kurz nach der Geburt, aber auch fette Schweine kurz vor dem Schlachten geimpft werden, Schädigungen irgendwelcher Art treten unter keinen Umständen aus. Jetzt, wo erfreulicherweise immer mehr kleine Haushaltungen dazu übergehen, sich ihr Schwein selbst zu mästen, kann nicht dringend ge­nug empfohlen werden, jedes Schwein, ganz gleich- gtltig, ob Seuchengefahr direkt vorliegt oder nicht, impfen zu lassen. Die kleine Ausgabe, es dürfte sich um Preise zwischen einer und zwei Mark für das Stück je nach Größe handeln, wird niemand gereuen Ländliche Schweinehalter tun sich am besten zusam­men und lassen sich gemeinsam den Tierarzt kommen, um so billiger wird der Tierarzt seinen Preis stellen können. Tritt der Rotlauf in irgendeinem Orte auf, so sollte sich kein Schweinehalter auch nur einem Moment besinnen, seinen ganzen Bestand sofort impfen zu lassen, die befallenen Tiere werden in allen noch nicht weit vorgeschrittenen Fällen geheilt, die gefunden vor Ansteckung geschützt werden. Daher keine unan­gebrachte Sparsamkeit wenn eS gilt, sich vor Aerger tznd Verlust zu bewahren.

):( Hersfelö, 11. August. Nächsten Montag, nach­mittags 5 Uhr, findet im Rathausfaal eine Sitzung derStadtverordneten versammlungstatt. Tages­ordnung : Nachbewilligung zum Gaswerksetat. Wahl eines Mitgliedes der Sparkassenkommission anstelle des ausgeschiedenen Stadtverordneten Stern. An die öffentliche Sitzung schließt sich eine vertrauliche Beratung an.

):( Hersfeld, 11. August. Mit dem Eisernen Krenz 1. Klasse ausgezeichnet wurde, Leutnant ö. R. und Kompagnieführer im 20. banertschen Jnf.-Rgt. Fe nerab cnd.

-n- Allmershanse», 11. August. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde der Musketier Heinrich Schade, Res.-Jnf.-Regt. 67.

Aus Thüringen, 10. August. Folgender kleine Scherz macht jetzt die Runde durch die Blätter: »Im Weimarischen sind die Eier am teuersten, im Alten- burgischen die KartoMln, im Meiningischen die Butter, und in Preußen bringen die Kirschen am meisten ei«. Deshalb gehe ich mit den Eiern ins Weimarifche, meine Frau mit den Kartoffeln ins Altenburgtsche, mein Sohn mit der Butter ins Meiningische und meine Tochter mit den Kirschen nach Erfurt. Gott sei Dank, daß wir von Preußen die Eisenbahnen haben: so können wir alle am Mittwoch wieder zu Hau» sein.