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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. L__________________-----------

Weta ?

für den Kreis Hersfeld

WM

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ; holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». |

Nr. 187

Freitag, den 11. August

1016

Amtlicher Teil.

Der Regierungs-Präsident

A. I. 4260. Casfel, den 31. Juli 1916.

Die Regierungshauptkasse ist angewiesen, den Standesbeamten des Bezirks die vom Statistischen Landesamt in Berlin festgestellten Schreibgebühren für die im Etatsjahr 1915 eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle durch Vermittelung der Kreiskaffen zu zahlen.

Die Beträge, die nicht binnen Monatsfrist bei den Kreiskassen abgeholt sein sollten, werden den Standesbeamten, soweit diese nicht im Amtssitze der Kasse wohnen, durch die Post portofrei zugesandt werden.

Ich ersuche dies den Standesbeamten bekannt zu geben.

In Vertretung.

gez. Lewald.

An die Herren Landräte des Bezirks.

*

*

*

Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Herren Standesbeamten des Kreises.

Der Vorsitzende des Kreisausschnsses.

I. A. No. 9495. I. V.:

. v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung.

über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916.

Vom 24. Juli 1916.

Auf Gwund von § 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 545 bestimme ich:

Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich MiLMMMMMMM. findet, Buchweizen, Hirse, Hülsensüchte und Oelfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn) aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 dürfen vom Tage der Berkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden.

Unberührt bleiben die Beschränkungen, die sich ergeben aus den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 26. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 782), über Gerste und über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800 und S. 811), über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 649), über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625), überHülsenfrüchte vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) nebst den Aende­rungen vom 20. September 1915,21.Oktober 1918(Reichs- Gesetzbl. S. 600 und 689) und vom 29. Juni 1916 (Retchs-Gesetztzbl. S. 621) und über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 595.)

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, den 4. August 1916.

Wird veröffentlicht. I. 8317.

Der Landrat.

5. bet Mohn für die zur Herstellung von Nahrungs­mitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungs- pflichtigen erforderlichen Vorräte.

§ 2.

Wer Oelfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalender­vierteljahres in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahres vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Tage eines jeden Kalender­vierteljahres, erstmalig jedoch am 1. August 1915 zu erstatten.

Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Borräte auf Grund des § 1 Abs. 2 No. 2 bis 5 beansprucht werden.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 1 Abs. 2 No. 1.

Der Kriegsausschuß ti nach § 1 zu liefern sind, a gemessenen Preis dafür zu zahlen.

i 3.

iat die Oelfrüchte, die ihm

abzunehmen und einen M

Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht über steigen

bei Raps (Winter- und Sommer) 60,00 bei Rübsen (Winter- und Sommer 57,50

bei Hederich und Ravison bei Dotter bei Mohn bei Leinsamen

40,00 40,00 80,00 50,00

Mark

7/

bei Hanfsamen 40,00

Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.

§ 4.

Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Ver- ütung, die vom Bundesrate eftaefett wird. Mit

2. wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 3 Abs. 2) zuwider- handelt;

4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

§ 11.

Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Oelfrüchte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in das Reichsgebiet eingeführt sind.

Sie findet gleichfalls Anwendung auf Oelfrüchte, die künftig aus den besetzten Gebieten des Auslandes eingeführt werden. Der Reichskanzler kann ihre Vor­schriften ausdehnen auf Oelfrüchte, die aus dem üb­rigen Ausland eingeführt werden.

§ 12.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 15. Juli 1916.

.©er Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delblrück.

| Sammelt Brennesseln! |

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 10. August. Es ist eine neue Bekannt­machung betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder (Ch. II. 888 7. 16. K. R. A.) erschienen, die anstelle der bisherigen Bekanntmachung betreffend Höchstpreise von Leder Ch. U 8881. 16 KRA. tritt Dur die neue

die G

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Oelfrüchte» und daraus gc- wonnenen Produkten.

Vom 15. Juli 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reich-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8;.

Die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen Früchte (Oelfrüchte) sind an den Kriegs- ausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin zu liefern.

Dies gilt nicht:

1. für Vorräte, die vom Inkrafttreten dieser Ver­ordnung ab in der Hand desselben Eigentümers insgesamt zehn Kilogramm nicht übersteigen;

2. bet Leinsamen für Vorräte, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppel­zentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppel- zentnern zurückbehalten werden;

3. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs des Lieferungspflichttgen erforderlichen Vorräte (Saatgut);

4. für die Oelfrüchte, die in anerkannten Saatguts­wirtschaften zu Saatzwecken gewonnen werden;

r der zu­fälligen ertminderung auf den Kriegsausschuß über. Der Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Oelfrüchte im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; tm Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

§ 5.

Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zu­ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis end­gültig fest. Sie darf dabei die im § 3 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die höhere Verwaltungs­behörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Ge­fahrüberganges (§ 4) angemessen war. Der Ver­pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest­setzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegs­ausschuß vorläufig den von ihm für angemessen er­achteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusfes durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be­sitzer zugeht.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschuß zugeht.

§ 7.

Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Ver­arbeitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben. Für die bet der Oelge- winnung entfallenden Oelkuchen und Oelmehle sind die Vorschriften der Verordnung üder den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichsge­setzblatt S. 399) maßgebend.

§ 3.

Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.

§ 9.

Der Reichskanzler erläßt die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung. Er kann Ausnahmen gestatten und die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere als die im § 1 genannten Oelfrüchte aus- dehnen.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde oder als zuständige Be­hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist

§ 10.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird bestraft:

1. wer Borräte, zu deren Lieferung er nach § 1 ver­pflichtet ist, veisciteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegs- ausschuß liefert;

chstpreksen für Häute verändert und vielfach erabgesetzt worden. Auch die Bestimmungen über ie Freigabe von beschlagnahmtem Leder und seine Verwendung haben Abänderungen erfahren. Anfragen von nichtamtlichen Stellen wegen der Be­kanntmachung sind, sofern sie sich auf die Preise be­ziehen, an die Geschäftstelle der Gutachterkommissiou für Lederhöchstpreise in Berlin W. 9, Budapesterstraße 1112, und sofern sie sich aus die Beschlagnahmebe­stimmungen beziehen, an die Meldestelle der Kriegs- Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, in Berlin, ebenda zu richten. Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft. Ihr Wortlaut, der für die beteiligten Kreise von Wichtigkeit ist, ist bei dem Königlichen Landratsamt und der Polizei- Verwaltung hier sowie bei den Gendarmen des Kreises einzusehen.

):( Hersfeld, 10. August. (Betrifft:

sorgung.) In der Zeit vom 31. Juli bis 6. August d. J. wurden an die Versorgungsstelle 3144 Eier ab­geliefert.

Eierver-

Caffel, 9. August. Heute mittag kam der Post­aushelfer Dittmar Schmidt aus Hertingshaufen (Kr. Cassel) auf dem Oberstadtbahnhofe zwischen eine Loko­motive und einen Fahrstuhlumbau. Er wurde von der Maschine so hart gegen den Umbau gedrückt, daß er schwere innere Verletzungen davon trug. Auch hat die Maschine dem Bedauernswerten die linke Hand förmlich zerrissen. Der Schwerverletzte fand im Landkraukenhause Aufnahme.

Caffel, 9. Angust. Im.Stadtteil Rothenditmold geriet auf einem Fabrikneubau ein lose gelagerter Eisenträger ins Stürzen und fiel mit dem 16jährigen Maurerlehrling Karl Berneburg aus Weidenhausen bei Eschwege in die Tiefe. Der junge Mensch brach das Genick und war sofort tot.

Niederdinzebach, 10. August. Auf der Schwanen- wiese an der Leipziger Straße in Caffel fand man gestern schlafend den geistig beschränkten 17jährigen Heinrich Andreas von hier, der am vergangenen Frei­tag von seiner Arbeitsstelle in Eschwege verschwunden war und seither vermißt wurde. Die Kasseler Polizei nahm den Gesuchten in Schutzhaft und sorgte noch gestern für seine Ueberführung in die Heimat.

USUr, 9. August. Ein schwerer Unglücksfall er- eignete sich heute auf der Sollinger Hütte. Der Dreherlehrling Corzilius geriet an der Drehbank in das Vorgelege und wurde mehrmals in der Luft herumgeschleudert. Dabei wurde ihm ein Bein aus dem Gelenk gerissen.

Kreieusen, 9. August. 320 Mark für einen vierzig Pfund schweren Schinken bot und zahlte ein Berliner Herr einem Landwirt in einem nahen Dorfe.

Landwirte, treidt die Schweine i«;

Feld und in den Wald!