Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 186
Donnerstag, den 10. August
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 2. August 1916.
Die Erledigung meiner Verfügung vom 15. November 1911 I. A. No. 6978 II. Kreisblatt No. 139, betreffend Wechsel in der Person des Waisenrats,
bringe ich in Erinnerun
ich in Erinnerung.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 9812. I. V.
v. Hedeman Reg.-Assessor.
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen etn- gehalten werden.
Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich in den Jahren 1913 und 1914 nachweislich mit dem Verkäufe von Saatgetreide befaßt haben.
§ 10.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber> kündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
* * *
Hersfeld, den 4- August 1016.
Wird veröffentlicht.
Hersfeld, den 4. August 1916.
Die Reichsgetreidestelle nimmt sofort Getreide neuer Ernte ab und zahlt bis auf weiteres neben dem Höchstpreise von 22,50 Mark pro Dztr. Roggen und 26,50 Mark pro Dztr. Weizen eine Druschprämie von 2 Mark pro Dztr.
Diejenigen Landwirte, die Getreide schon jetzt abgeben können, ersuche ich, sich an die zuständigen Unterkommisionäre zu wenden.
Diese sind für die Amtsgerichtsbezirke Hersfeld Niederaula die Firma A. Löwenberg hier und die Firma S. Levi hier und für die Amtsgerichtsbezirke Schenklengsfeld und Friedewald, die Firma <& Weil und M. Löwenberg in Schenklengsfeld.
Tgb. K. G. No. 2066.
Der Lanörat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bewrduung
über Höchstpreise für Brotgetreide.
Vom 24. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai (1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401 wird folgende Verordnung erlassen:
Der Preis füPbiTlEm^ ------„„-—
darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit er bis zum 31. März 1917 einschließlich zu liefern ist, nicht
Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916, der bis einschließlich 15. Dezember 1916 ausgedroschen geliefert wird, Druschprämien bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bezahlen. Macht die Reichsgetreidestelle von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können auch die selbst- wirtschaftenden Kommunalverbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen.
§ 6.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen find voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, fo darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstpreis der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreis den Satz der Leihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
I.
8117.
Der Landrat.
I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Artikel 1.
In der Verordnung über den Verkehr mit Oel- früchten usw. vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt G. 438) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
Im 8 1 Abs. 1 ist hinter das Wort „Ravison" einzufügen:
Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem), Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dies gilt nicht:
1. für die zur Bestellung des LandwirtschaftSbetriebs der Lieferungspflichtigen erforderlichen Borräte (Saatgut),
2. für die zur Herstellung von Nahrungsmittel« in der Hanswirschaft des Lieferungspflichtige» erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von dem Liefernngspflichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werde». Die Erlaubnisscheine stellt die Ortsbehörde a«s, e sind der Ortsbehörde allwöchentli urückzu-
übersteigen in: Aachen . Berlin . Braunschweig Bremen Breslau Bromberg . Cassel . Cöln . Danzig. Dortmund . Dresden Duisburg . Emden . Erfurt . Frankfurt a.
M.
Hamburg Hannover Kiel . Königsberg Leipzig.
. Pr
Magdeburg . Mannheim . München Posen .
Rostock. Saarbrücken.
Schwerin i M.
Stettin.
Straßburg i Stuttgart
E.
. 230 . 220 . 225 . 225 . 215 . 215 . 225 . 230 . 215 . 230 . 220 . 230 . 225 . 225 . 230 . 215 . 225 . 225 . 225 . 215 . 220 . 220 . 230 . 230 . 215 . 220 . 230 . 220 . 220 . 280 . 230 . 225
Mark,
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Zwickau
Nach dem 31. März 1917 ermäßigen preise um 15 Mark.
Der Höchstpreis für die Tonne innländischen Weizens ist 40 Mark höher als der Höchstpreis für Roggen. Spelz (Dinkel Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Verordnung.
8 3.
In den im 8 1 nicht genannten Orten (Neben- orten) ist der Höchstpreis gleich dem deS nächstgelegenen, im 8 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
sich Me Höchst-
§ 4.
Die Höchstpreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaatgetreide, soweit dieses bis zum 15. Januar 1917 zu liefern ist, und von Sommersaatgetreide, soweit dieses bis zum 15. Mai 1917 zu liefern ist, wenn die Vorschriften des § 8a der Bekanntmachung über
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Koste» der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
§ 7
Beim Umsatz des Brotgetreides durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfast insbesondere Kommisstons-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfast nicht- die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen beim Einkauf den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbäude in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreiöesteüe den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen.
§ 8
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreide stelle sind beim Weiterverkauf an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie a) den von ihnen nach § 7 gezahlten Zuschlag mindestens aber sechs Mark, anrechnen dürfen,
b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis zum 31. März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie selbst beim Erwerbe des Getreides diesen Höchpreis bezahlen mußten,
c) die von ihnen nach § 5 gezählte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit die Lieferung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb deren die Druschprämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien bezahlen mußten. .
Die Kommunalverbände und dieReichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.
Die Reichsgetreidestelle bei Belieferung ist der Betriebe nach 814 Abs. Id der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) an die Höchstpreise nicht gebunden.,
Mit Gefängnis bis ^» einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
selben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon biS zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden.
Im 8 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte: „erstmalig jedoch am 1. August 1915" zu streichen. Der Absatz erhält folgenden Zusatz:
Außerdem sind die am 1. Augnst 1916 vorhandenen Borräte biS 5. August 1916 anzuzeigen.
Im Absatz 2 sind die Worte: „Nr. 2 biS 5" zu streichen.
Der Absatz 3 fällt weg.
Im 8 3 Absatz 2 ist als Preis für Mohn statt 80 Mark 85 Mark einzufetzen. Am Schlüsse der Preisaufstellung ist zuzufügen: bei Sonnenblumenkernen 45,00 Mark, bei Senfsaat 50,00 Mark. Als Absatz 8 wird eingefügt:
Für die Oelfrüchte aus der Ernte 1917 «erde» die Preise um je ein Sechstel erhöht.
Der Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
Die Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster Bahnstation des Lieferungspflichtigen. Dem Ltefe- rungspflichtigen ist das durch vereidigte Verwieger auf der Empfangsstation festgestellte Gewicht zu bezahlen; bei Aufgabe von Stückgut ist das vom Beauftragten des Kriegsausschusses bei der Lieferung auf der Dezimalwage festgestellte Gewicht maßgebend. Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte bis zur Abnahme Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 9. August. Bezüglich des Aeh ren- leiens sei darauf hingewiesen, daß dieses nur mit Zustimmung des Grund st ückeigentümers geschehen darf.
§ Hersfeld, 9. August. (Treibriemenleder.) Die Kontrollstelle für freigegebenes Leder gibt bekannt: „Bei der Meldung der Bezugsmenge des Jahres 1913 sind nur diejenigen Mengen an Treibriemen und anderen technischenLedcrn zu berücksichtigen, die im eigenen Betriebe tatsächlich auch verarbeitet wurden. Die etwa unverarbeitet weiter verkauften Leder Hirsen demgemäß bei der Bezugmenge nicht eingeschloffen werden. Die Frist zur Einreichung des Meldescheins betreffend Bezugsmenge und vorhandene Borräte wird bis zum 15. 8. 16 verlängert. An diesem Tage muß also spätestens der Meldeschein im Besitz der Kontrollstelle sein. Als Stichtag für die Feststellung der vorhandenen Borräte bleibt der 8. 8. 1916 bestehen."
-l- Hersfeld, 9. August. (40 I a h r e i m B e r u f.) Am morgigen Donnerstag kann Herr Faktor Georg G c b a u er auf eine 40jährige ununterbrochene Tätigkeit in der Hoehlschen Buchdruckerei, Inhaber Karl Bächstädt, zurückblicken. 30 Jahre waren in diesem Frühjahr verflossen seit Herr Gebauer den F-aktvr- posten in dem Geschäft bekleidet.