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Amtlicher Anzeiger

Bezugsprel» vierteljährlich für Hersfeld 1.60 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

ZnrWer

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 185

Mittwoch, de« 9. August

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

über die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer oom 23. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 458, 462 und 468).

Vom 24. Juli 1916.

Der Bundesrat hat bestimmt:

Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 und vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 458, 1916 S. 43), für Gerste vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 462) und für Hafer vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 464 treten mit dem Tage der Verkündung dieser

Bekanntmachung außer Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* ^ *

Hersfeld, den 4. August 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 8317. Der Landrat.

I, V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bekanntmachung

über Höchstpreise für Metalle.

Vom 31. Juli 1916.

Der Bundesrat hat aus Grund von § 1 Abs. 2 und § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.

339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183) folgende

Der Preis für Kupfer darf nicht übersteigen:

1. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 99,7 vom Hundert Kupfer­

gehalt ............. 200 Mark,

2. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 99,3 vorn Hundert Kupfer­gehalt, für schweres Altkupfer und neue Kupferabfälle........185

3. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 98 vom Hundert Kupferge­halt, für Kesselkupfer, Leichtkupfer, Kupferspäue und sonstiges Altkupfer . 170

4. für 100 Kilogramm Kupferinhalt bei sonstigem neuen Kupfer eiuschließlich Kupfermatte,Kupfer Regulus, Schwarz­kupfer, Zementkupfer und Kupferasche 170 .

§ 2.

Der Preis für 100 Kilogramm Messing darf nicht übersteigen:

1. für neues unverarbeitetes Messing, umgeschmolzenes unverarbeitetes Mes­sing in jeder Form und reine Patronen- messingabfäüe, alles mit mindestens 72 vom Hundert Kupfergehalt und für Tombakabfälle..........145 Mark

2. für neues unverarbeitetes Messing, umgeschmolzenes unverarbeitetes Mes­sing in jeder Form, altes Messing und Messingabfälle, alles mit mindestens 60 vom Hundert Kupfergehalt und für Hülsen abgeschossener Messingpatronen 130

3. für alles sonstige neue unverarbeitete Messing, alles sonstige umgeschmolzene unverarbeitete Messing in jeder Form, alles sonstige alte Messing und alle sonstigen Messingabfälle, alles mit mindestens 50 vom Hundert Kupferge­halt und für Späne von mindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt an . . 100 . § 3.

Der Preis für 100 Kilogramm neuen unverar­beiteten Rotguß, umgeschmolzenen unverarbeiteten Rotguß, neue unverarbeitete Bronze, umgeschmolzene unverarbeitete Bronze, alten Rotguß, alte Bronze, Allfälle sowie Späne von Rotguß oder Bronze darf nicht übersteigen:

1. bet mindestens 95 vom Hundert Ge- samtinhalt an Kupfer und Zinn . . 170 Mark,

2. bet mindestens 85 vom Hundert Ge­sa Mttnhalt an Kupfer und Zinn - . 150

3. bet mindestens 70 vom Hundert Ge- samtinhalt an Kupfer und Zinn . . 130 .

Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen:

1. für Hüttenaluminium mit mindestens

98 vom Hundert Aluminiumgehalt . 325 Mark, 2. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluminium, alte Aluminiumlegter- ungen und Aluminiumabfälle aus­schließlich «luminiumspäne, alle- mit

150 Mark,

60 .

darf nicht

525 Mark,

500

mindestens 92 VVM Hundert Alu­miniumgehalt .......... 305

3. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluminium, alte Aluminiumlegier­ungen, Aluminiumabfälle und Alu­miniumspäne, alles mit mindestens 90 vom Hundert Aluminiumgehalt... 280

4. für umgeschmolzenes unverarbeitetes Aluminium, alte Aluminiumlegier­ungen, Aluminiumabfälle und Alu­miniumspäne, alles mit mindestens 80 vom Hundert Aluminiumgehalt . 250 . § 5.

Die Preis für 100 Kilogramm neues unverar­beitetes Nickel, umgeschmolzenes unverarbeitetes Nickel, Nickellegierung, Altnickel, Nickelabfälle und Nickelspäne, alles mit mindestens 90 vom Hundert Nickelgehalt, darf 450 Mk. nicht übersteigen.

§ 6.

Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen:

1. für Antimon Regulus (metallisches Antimon) mit mindestens 98 vom Hundert Antimongehalt......

2. für Antimon Crudum (Schwefelanti­mon) mit mindestens 68 vom Hundert Antimongehalt......... § 7.

Der Preis für 100 Kilogramm Zinn übersteigen:

1. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschmolzenes unverarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 99,5 vomHundert Zinngehalt...........

2. für neues unverarbeitetes Zinn und umgeschmolzenes unverarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 98 vom Hundert Zinngehalt...........

3. für sonstiges neues unverarbeitetes Zinn, sonstiges umgcschmol.enes un- alles mit mindestens 96 vom Hundert Zinngehalt........... 475 .

§ 8

Die Höchstpreie gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre des Inlandes befinden.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten.

§ 9

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Em­pfang und schließen die Versendungskosten vom Lager­plätze nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

8 10

Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretten.

Berlin, deu 31. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzler Dr. Helfferich.

* * *

Hersfeld, am 4. August 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 8317. Der Lanörat.

J. V.:

v. H e d e m a n n Reg.-Affeffor.

Erxtearbeit an Feiertagen.

lv. No. 13610 16. Casfel, den 13. 7. 1916.

Das restlose Einbringen der diesjährigen Ernte muß unter allen Umständen stchergestellt werden. Dieser vaterländischen Pflicht haben alle anderen Rück­sichten nachzustehen. Bei dem ungünstigen Erntewetter wird es daher häufig vorkommen, daß auch Sonn- und Feiertage zu den Erntearbeiten teilweise oder ganz herangezogen werden müssen, wobei als selbstverständlich vorauszusetzen ist, daß nur in Not­fällen und gegen Gewährung ein angemessenen Ent­lohnung von der Feiertagsarbeit Gebrauch gemacht wird.

Ich erwarte daher, daß die gegen eine solche Feier- tagsarbeit etwa au einzelnen Orten bestehenden Be­denken zurückgestellt werden, und daß die landwirt­schaftlichen Arbeiter, insbesondere auch die russisch- polnischen Sommerarbeiter, die notwendige Feiertags­arbeit willig leisten.

Der Kommandierende General von Haugwitz, General der Infanterie. * * * Hersfeld, den 1. August 1916.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach den Ver­fügungen für die Kriegsgefangenen die Berpflichtigung bereits besteht, überall da Feiertagsarbeit zu ver­richten, wo die Eigenart der betreffenden Betriebe dies erfordert.

Tab. No. i. 1979. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 7. August 1916.

Gemäß § 12 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strtck- waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juli und Ziffer 4 der Ausführungsanweisung vom 6. Juli 1916 wird, folgende Anordnung erlassen.

§ 1.

Für den Kreis Hersfeld wird eine Ausgabestelle für Bezugsscheine in Hersfeld im Hotel Hoheuzoller«, Erdgeschoß Zimmer links, eingerichtet. Diese Stelle wird die Notwendigkeit der Anschaffung prüfen und die Bezugsscheine ausfertigen.

Leiter der Ausgabestelle ist Kaufmann Georg Bolz in Hersfeld.

Die Ausgabestelle ist bis anf weiteres geöffnet:

Jeden Montag, Mittwoch und Freitag vor­mittags 10 bis 12 und nachmittags 3 bis 5 Uhr.

Formulare für Bezugsscheine sind außer bei der obengenannten Ausgabestelle bei allen im Kreise mit Web-, Wirk- und Strickwaren handelnden Kaufleute« vorrätig.

§ 2.

Die Bezugsscheine sind von den Käufern selbst auszufertigen und bei der obenbezeichneten Ausgabe­stelle zur Erteilung der Genehmigung einzuliefern oder vorzulegen, wobei, sofern die betreffende Person dem Leiter der Ausgabestelle nicht persönlich bekannt ist, durch Vorlegung der polizeilichen Anmeldung oder einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen ist, daß Antragsteller in dem Bezirk der Ausgabestelle, d.

h. im Kreise Hersfeld, wohnt.

Auf die anf der Rückseite der Bezugsscheine auf« gedruckten Bestimmungen wird besonders verwiesen.

8 3.

Für jede der nachgenannten 6 Warengattungen:

a) Stoff zur Oberkleidung in Metern,

b) Wäsche und Futterstoffe in Metern,

c) Fertige Oberkleidung für Männer und Knaben in Stück (ein Anzug gilt als 3 Stück und mithin

Jacke, Weste, Hose als je ein Stück), ^^L^ra^^eiLlLiLnn^ü^^iauel^in^Nädchen :hin 9?i^iindyiiif^

e) Fertiges Unterzeug in Stück, ein Unteranzug gilt als 2 Stück,

f) Strümpfe und Socken in Paaren ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen.

Dabei ist zu beachten, daß der Bezugsschein stets auf den Namen des Familienhauptes zu lauten hat, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein anderes Mitglied der Familie bestimmt ist. Im Haushalt be­findliche Personen, die nicht zur Familie gehören (z. B. Dienstboten oder sonstiges Hauspersonal usw.) haben den Bezugsschein auf ihren eigenen Namen auszufüllen, ebenso solche erwachsene Familienange­hörige, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Hinter der Bezeichnung des Gegenstandes ist anzu- geben, für wen die Beschaffung erfolgen soll, bei Kindern außerdem deren Alter.

§ 4.

Leiter von Betrieben oder von ihnen ange­gliederten Wohlfahrtseinrichtungen, die ihren Ar­beitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Ver­gütung) liefern, haben, soweit nicht für sie die Vor­schriften im § 2 Ziffer 2 und 3 der Bundesratsver- ordnung gelten, die Anträge auf Erteilung von Bezugsscheinen an die Ausfertigungsstelle einzureichen. Diesen Anträgen ist ein Verzeichnis in doppelter Ausfertigung beizufügen, in dem die Zahl, Be­schäftigungsart und tägliche Beschäftigungsdauer der in Betracht kommmenden Personen sowie, nach Waren­gattungen geordnet die gewünschten Gegenstände aufgeführt sind.

8 5-

Die Kleinhändler mit Web-, Wirk- und Strick­waren werden hierdurch verpflichtet, die empfangenen Bezugsscheine durch Aufdruck deS Geschäftsstempels oder dergleichen und des Vermerks des Datum des Empfangstages ungültig z« machen, die ungültigen Scheine zu sammeln und an den beiden ersten Tage« eines jeden Monats an die Ausgabestelle (§ 1) abzu- liefern.

8 6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Nnordnung werden nach § 20 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft.

Der Kreisausfchuß des Kreises Hersfeld.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

* * *

Hersfeld, den 7. August 1916.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachung des Bundesrat- vom 10. Juni 1916 bezw. Sie Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1916 ist veröffentlicht im Kreisblatt No.-^ ^^ IhJffui 1916 ( tm Kleeblatt R». 164 vom 15. 20. Juni 1916 Juli 1916.

Tgb. No. I. 8859. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedrmann, Reg.-Affeffor.