Einzelbild herunterladen
 

Serssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

SreisW

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig. im 1 amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, f

Rr. 184.

Dienstag, den 8, August

1916

Amtlicher Teil.

Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und znr Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916

(Reichs-Gesetzbl. S. 581.)

Vom 29. Juli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs­maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgennde Verordnung erlassen:

1.

Die Verordnung über den Handel mit Lebens­und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten­handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) wird wie folgt ergänzt:

1. Im § 8 Abs. 1 wird in Zeile 4 das WortLebens Mitteln" ersetzt dnrchLebens- und Futtermitteln".

2. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Personen, die den Antrag aus Erteilung der Er­laubnis zur Fortführung ihres Handels mit Lebens- und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag spätestens jedoch bis zum 1. September 1916 den Handel ohne die im j 1 vor­geschriebene Erlaubnis weiter betreiben.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffertch.

* * * Hersfeld, den 4. August 1916. Wird veröffentlicht.

I. 8329. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. August 1916.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher, die meine Verfügung vom 6. Juli d. Js. I. Nr. 1286 btr. Mitteilung der Steuerveranlagung der katholischen Einwohner an den hiesigen katholischen Kirchenvorstand noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 10. d. Mts. hieran erinnert.

Auch sind bis zum 10. d. Mts. die noch nicht er­statteten Fehlanzeigen an mich einzureichen.

Ich ersuche um pünktliche Jnnehaltung dieses Termins.

Der Vorsitzende der Einkommenstener- Beranlaguugs-Kommission.

J. V.:

v. Hedemann Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 2. August 1916.

Bekanntmachung.

Der Höchrpreis für notgeschlachtete Schweine und Kälber, von denen das Fleisch zum menschlichen Ge­nusse volltauglich ist, wird für den Umfang des Kreises Hersfeld wie folgt festgesetzt:

a) Schweine

15% unter dem Höchstpreis des nach dem Schlacht­gewicht berechneten Lebendgewichts. Das Schlacht­gewicht verhält sich zum Lebendgewicht wie 80 :100. b) Kälber

15% unter dem Höchstpreis des nach dem Schlacht­gewicht berechneten Lebendgewichts. Das Schlacht­gewicht verhält sich zum Lebendgewicht wie 60:100.

Diese Preise gelten beim Verkauf durch den Eigentümer des notgeschlachteten Stücks beim Ver­kauf an den Metzger.

Uebertretungen vorstehender Höchstpreise werden mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

J. A. No. 9530. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Berlin, den 7. 7. 1916.

Anbau von Raps und Rübsen.

Der KriegSausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin W. 8. Kagonierstraße 29 30, hat empfohlen, geeigneten Grund und Boden jür den Anbau von Raps und Rübsen, die die wertvollsten einheimischen Oelpflanzen bilden, nutzbar zu machen. Bei der Bestellung wird ein garer Boden verlangt, beste Aussaatzeit sind für Winterraps Ende Juli, Anfangs August, für Rübsen Ende August, Anfang September. Es ist deshalb notwentig, daß die nötigen Vorarbeiten zum Anbau sofort getroffen werden. Der

Kriegsausschuß ist bereit,,chas nötige Saatgut für den Anbau zur Verfügung zu stellen. Wenn gewöhn­liches Saatgut verlangt wird, ist der Preis Mk. 0,70 für das Kilo, werden Orginalzuchtqualitäten verlangt, so ist der Preis ein höherer und wird anheimgestellt, sich deshalb mit der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Saatstelle Berlin S. W. 11, Deffauerstr. 14 in Verbin­dung zu setzen, welche Hochqualitäten von Saaten nachzuweisen in der Lage ist.

Die Königlichen Generalkomandos werden um weitere Veranlassung ergebenst ersucht.

Kriegsministerium.

No. 1060'16. U. 2. Im Auftrage.

Rohde

* ^

Hersfeld, den 1. August 1916. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 7961. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln.

Vom 27. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahnen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Alle im Inland gewonnenen und alle aus dem Ausland einschließlich der besetzten Gebiete eingesühr- ten Stengel der brenenden, langstieligen Brennesseln (urtica dioica) dürfen nur an die Nesielfaser-Verwer- tungsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder an die von ihr ermächtigten Stellen oder an die von Behörden errichteten Sammelstellen abgesetzt werden.

§ 2

Die Besitzer der Stengel der Brennessel haben die Vorräte, die sie zum

Verlangen käuflich zu überlassen und aus Abruf zu verladen. Sie können verlangen, daß die Nesselfaser- Verwertungsgesellschaft diese Vorräte käuflich über­nimmt, und eine Frist von mindestens vier Wochen zur Abnahme sestsetzen. Mit Ablauf dieser Frist er­lischt die Absatzbeschränkung nach § 1.

Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme bestimmen.

§ 3

Kommt eine Einigung über Preis nicht zustande, so wird der Preis von der Wheren Verwaltungsbe­hörde endgültig festgesetzt, dir für den Ort zuständig ist von dem aus die Lieferung erfolgen soll. Dabei darf der Preis von vierzehn Mark für den Doppel­zentner oder die anderweit vom Reichskanzler fest­gesetzte Höchstpreisgrenze nicht überschritten werden.

§ 4

Die Landeszentralbeyörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen ferner, wer als höher Verwaltungsbehörde anzusehen ist.

§ 5

Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft.

1) wer Brennefselstengel dem § 1 zuwieder absetzt, 2) wer den von den Landeszentralbehörden nach § 4

Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiederhandelt.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l f f e r i ch.

* * *

Hersfeld, am 1. August 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 8282. Der Landrat.

v. Hedemann Reg.-Assessor.

Brieftauben.

*t »^^ W« * 7- IM».

Erläuterungen

zu der Verordnung des stello. Generalkommandos 11. Armeekorps betr. den Verkehr mit Tanden vom 1. 7.

16. Ib Nr. 1311816.

Nach § 1 dieser Verordnung darf Brieftauben außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbände deutscher Brieftauben - Liebhaber - Vereine angehört. Unter Brieftauben in diesem Sinne sind nur Reise- Brieftauben zu verstehen,' d. h. Brieftauben, die auf Grund ihrer Abstammung und Behandlung befähigt sind, weitere Reisen mit Sicherheit auszuführen und aus größerer Entfernung in ihren Heimatschlag zu- rückzukehren.

Unter den Begriff Brieftauben im Sinne der § 1 der genannten Verordnung fallen also nicht Tauben, I

die zwar äußerlich als Brieftauben erscheinen, aber nie zu Reisen Verwendung finden oder gefunden haben und lediglich als Haustauben oder zu AusstellungS- zwecken gehalten werden; auch nicht dauernd in Ver­schlügen gehaltene Brieftauben oder Kreuzungen von angeblichen Brieftauben.

Personen, die Reise-Brieftauben im Sinne des | 1 der Verordnung besitzen, hatten diese Reise-Brief­tauben bis zum 15. Juli 1916 der Polizei anzumelden, sofern sie nicht dem Verbände deutscher Liebhaber- Vereine bereits angehören. Lediglich diese bisher durch den Verband nicht beaufsichtigten Reise-Brief­tauben unterliegen der Beschlagnahme, d. h. diese Tauben sind vorläufig sicherzustellen, auf keinen Fall zu töten oder sonstwie zu beseitigen.

Die Verfügung über die Reise-Brieftauben trifft in jedem einzelnen Falle das Generalkommando, dem über die etwa auf Grund des § 1 der Verordnung be­schlagnahmten Reise-Brieftauben Berichtzuerstatten ist.

Die im § 2 der Verordnung erwähnten Tauben­sperren werden in jedem einzelnen Falle vom stellv. Generalkommando angeordnet werden.

Von feiten des stellv. Generalkommandos.

Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.

* * *

Hersfeld, den 3. August 1916.

Wird veröffentlicht.

Die Verordnung vom 1. 7. 16., betreffend den Verkehr mit Tauben, ist nachstehend nochmals abge­druckt.

I. 8278. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Verordnung über den Verkehr mit Tauben.

ib. Nr. 13118 16. Kassel, den 1. <. 1916.

Da das Taubenwesen jetzt eine einheitliche Reae- MWWWMMWMMMMMr

f aller entgegenstehenSen Verordnungen auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 betr. die Erklärung des Kriegszustandes, d. Art. 68 der Reichs­verfassung, der §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915, betr. Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, im Interesse der öffentlichen Sicherheit:

1.

Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbände deutscher Brieftauben- Liebhaber-Vereine angehört. Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftauben bis zum 15. Juli 1916 bei der Polizei anzumelden. Diese Tauben unterliegen der Beschlagnahme. Mit der Beschlagnahme geht das freie Verfügungsrecht über öie^Tauben auf die Mili­tärverwaltung über.

2.

Zwecks Nachprüfung der Taubenschlage werden von Zeit zu Zeit kurzfristige Taubensperren für Tauben jeder Art verhängt werden.

Wenn die Umstände es erfordern, kann auch eine dauernde Sperre verhängt werden.

Während der Sperre dürfen keine Tauben außer­halb ihres Schlages sein.

Tauben, die während der Sperre im Freien be­troffen werden, unterliegen dem Abschuß durch die Polizei.

3.

Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauf­tragten ist jederzeit Zutritt zu den Schlägen zu ge­währen und jede verlangte Auskunft zu erteilen.

4.

Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene Reste oder Kennzeichen von Brieftauben sind sofort der nächsten Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern.

5.

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Frei­heitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150g Mark bestraft.

6.

Polizei- und Militärbehörden, denen eine Brief­taube eingeliefert wird, haben, sofern nicht jeder Ver­dacht einer Spionage von vornherein ausgeschloffen ist, sofort das stellv. Generalkommando zu benach­richtigen und diesem die Taube zu übersenden. DaS Gleiche gilt, wenn Reste oder Kennzeichen von Brief­tauben eingeliefert werden. Lebende Taube sind lebend zu übersenden.

7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Der Kommandierende General, von Haugwitz, General der Infanterie.

Wetteransfichte« für Dienstag, den 8. Angnst.

Wechselnd bewölkt, keine Temperaturveräuderung.