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Herssel-er Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- x ? w

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^0511x0^! Hersfeld. Für die Redaktion verantworüich Franz Funk in Hersfeld. 7 ' '

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tml amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- , holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, f

Rv. 183

Sonntag, den 6. August

1916

Amtlicher Stil

Bekanntmachung über Säcke.

Vom 27. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3800 Quadratzentimeter Sackflächeninhalt, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder aus sonstigen Texttiersatzstoffen hergestellt sind, gleich­gültig, ob neu oder gebraucht, unabhängig davon, nb sie vollständig gebrauchsfertig sind oder nicht, nnter- liegen den Bestimmungen dieser Verordnung.

1. Reichs-Sackstelle

§ 2.

Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichsstelle für den Verkehr mit Säcken jReichs- Sackstelle) mit einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung errichtet.

§ 3.

Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mit­gliedern.

angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Reichs­kanzler kann Höchstgrenzen für die Uebernahmepreise nach Anhöruyg der Reichs-Sackstelle festsetzen.

§ 12.

Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einver­standen, den die Reichs-Sackstelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern; die Reichs-Sackstelle hat vorläufig den von ihr für ange­messen erachteten Preis zu zahlen.

§ 13.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichs-Sackstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Ueberlassungs­pflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, so­bald die Anordnung ihm zugeht.

Neben dem Uebernahmepreise kann für die Auf­bewahrung bet längerer Dauer eine angemessene Ver­gütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Ver­waltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.

§ 14.

nhluna erfolgt binnen 14 Tagen nach Ab- für streitige Restbeträge beginnt die Frist

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom Reichskanzler

Die nähme, mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs Sackstelle zugeht.

nannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt näheren Bestimmungen.

§ 4.

Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat

er- die

bei­

§ 15.

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus dem Verlangen nach käuflicher Ueber- lassnng sowie aus der Ueberlassung ergeben.

4. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland

§ 24.

Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehre gedeckt werden kann, ist von den Verbrauchern am 20. eines jeden Monats erstmalig am 20. August 1916 bei der Reichs-Sackstelle oder einer von ihr ermächtigten Stelle unter Benutzung des vorge­schriebenen Vordrucks anzumelden. Die Anmeldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die Angabe zu enthalten, ob Säcke aus bestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderten Art zurzeit nicht verfügbar sein sollten. Die Zuweisung der angeforderten Säcke er­folgt durch die Reichs-Sackstelle an die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Be­stände.

Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestim­mungen zu erlassen, daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufsorganisation oder andere Stellen ver­mittelt und durch sie eine Prüfung der Bedarfsan­meldung bewirkt wird.

§ 25.

Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zuständige Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf.den Handelsbetrieb dartun. Die Unter- sagung ist im Amtsblatt der zuständigen Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.

Die Untersagung des Handelsbetriebs wirkt für das Reichsgebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und der­gleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge.

Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Be­schwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Schlußvorschristen.

§ 26.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den

gegeben-. Der Reichskanzler bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die M

er grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist irrsbesondere zu hören

_____________ _ MMWWM cke einführt, ist verpflichtet, den

§16.

1) über die Ausführungsbestimmung Erlaß die Reichs-Sackstelle ermächtig

en, zu deren

gt ist,-

2) über die bei Festsetzung von Preisen zu obachtenden Grundfüt^

Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft

1*5.

beschränkter Haftung. Bei der Gesellschaft wird Aufsichtsrat gebildet.

2. Anzeigepflicht

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mit ein

§ 6.

Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind verpflichtet, die mit Beginn des 1. August 1916 vorhandenen, ihnen gehörigen Mengen nach Anleitung des vorgeschriebenen Vordrucks der Reichs-Sackstelle bis znm 10. August 1916 anzuzeigen. Die Anzeige­pflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die

1) im Etgentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigen- tume der Heeresverwaltung oder der Marinever­waltung stehen;

2) insgesamt sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stück betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindestmcnge anzeigepflichtig. Der Reichskanzler kann die Anzeigepflicht anderweit regeln.

§ 7.

Am 10. eines jeden Monats haben die Sack­händler und am 10. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres haben die nach § 6 der Anzeige- pflicht unterliegenden sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand nach Maßgabe der Vorschriften im § 6 erneut der Reichs-Sackstelle an- zuzeigen.

§ 8.

Die zur Anzeige ihres Bestandes Verpflichteten haben bei der ersten Anzeige anzugeben, wieviel Säcke der verschiedenen Arten sie in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 80. Juni 1916 in ihrem eigenem Be­triebe tatsächlich gebraucht haben. Hierbei ist die er- fahrnngsgcmüße, mehrmalige Benutzung desselben Sackes entsprechend zu berücksichtigen.

3. Absatzbeschränkung und Ueberlassungspflicht

§ 9.

Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder mit ihrer Genehmigung sowie an die Heeres­verwaltungen und an die Marineverwaltung abge­setzt werden.

§ 10.

Die Eigentümer leerer Säcke haben der Reichs- Sackstelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Muster gegen Erstattung der Portokosten einzusenden und Besichtignng der Säcke zu gestatten. Sie haben die Säcke der Reichs-Sackstelle auf Verlangen käuflich zu überlassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abrnf zu verladen.

Die Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Ueberlassung verlangt worden ist abzunehmen.

§ 11.

Die Reichs-Sackstelle hat dem zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommene Mengen einen

gang derselben unter Angabe der Menge, der Arten und Größen, des im einzelnen gezahlten Einkaufs­preises und des Aufbewahrungsorts der Reichs-Sack­stelle unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzu- zeigen. Gleichzeitig sind Muster der einzelnen Arten zu übersenden. Als Einführender gilt, wer nach Ein­gang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be­findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

§ 17.

Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, Säcke einführt, hat sie der Reichs-Sackstelle auf Verlangen ganz oder teilweise zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu be­handeln und auf Abruf zu verladen.

8 18

Die Reichs-Sackstelle hat sich binnen 10 Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster zu er­klären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht binnen 14-Tagen nach Empfang der An­zeige und der Muster die Erklärung nicht ein, oder erklärt die Reichs-Sackstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.

§ 19.

Die Reichs-Sackstelle hat für die von ihr über­nommenen Säcke einen angemessenen Uebernahme­preis zu zahlen. Im Streitfälle setzt die für den Ueberlassungspflichtigen zuständige höhere Ver­waltungsbehörde den Preis endgültig fest. >

§ 20.

Der Ueberlasfungspflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die Reichs-Sackstelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf die Reichs-Sackstelle gemäß § 13 über­tragen. Das Eigentum geht auf die Reichs-Sackstelle in dem Zeitpunkt über, in welchem die Anordnung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

Die Vorschriften der §§ 14, 15 finden Anwendung.

§ 21.

Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken erlassen.

5. Berbrauchsregelung.

8 92

Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Reichs-Sackstelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und ab­zugeben hat.

§ 23.

Die Reichs-Sackstelle wird ermächtigt, Bestim­mungen über den Absatz von Säcken, insbesondere zwischen den Sackhänölern untereinander, über den gewerbsmäßigen Ankauf von Säcken, über die Wieder­herstellung und Sortierung der Säcke sowie über die den einzelnen Händlern für ihre Tätigkeit zu gewäh­rende Vergütung zu erlassen.

Die Reichs-Sackstelle wird ferner ermächtigt, Be- stimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Verwendungs­zwecken verboten oder eingeschränkt wird.

§ 27.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen. Sie* bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 28.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mk. wird bestraft: 1. wer die ihm nach §§ 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

3.

wer den Borschriften der § 9, § 10 Abs. 1, §§ 16, 17 zuwiderhandelt,

wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs zuwiderhandelt,

4. wer der von der Reichs-Sackstelle nach § 23 oder von den Landeszentralbehörden nach § 27 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 6, 7, 9 kann neben der Strafe auf Einziehung der Säcke erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 29.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

^Dr. Helfferich.

Hersfeld, am 9. August 1916.

1.

Wird veröffentlicht. 8282.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Afsefsor.

Hersfeld, den 5. August 1916.

Futtermittelaareige.

Es sind abzugeben:

450 Ztr. Mischfutter, bestehend aus Roggen-Kleie, Erbsen-Kleie nnd Knochen, kraftfutter mit 39 Protein. Preis etwa 14 Mark

der Ztr.

Preis 10

Preis 28

200 Ztr. Zuckerfchnitzel Mark der Ztr.

30 Ztr. Hirse, Pfg. das Pfund.

30-33 Ztr. Fischfuttermehl.

Preis etwa 15 Mark der Zcr.

150 Ztr. Eiweißsparfutter,

als Hühnerfutter geeignet, Preis 39 Mark der Ztr.

Bestellungen sind innerhalb 8 Tagen an den Unterzeichneten zu richten.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.