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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wiäer

für den Kreis Hersfeld

Äteisölatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Rr. 180.

Donnerstag, den 3. August

1916

Amtlicher Teil.

Jagd»erord»«ng.

Auf Grund der §§ 39 und 40 der Jagdordnung vorn 15. Fuli 1907 wird für den Regierungsbezirk Cassel für das Jahr 1916 die Eröffnung der Jagd auf Rebhühner und Wachteln auf

Montag, den 21. August festgesetzt.

Bezüglich des Schlusses der Schonzeit für Birk- Hasel- und Fasanenhähne und Hennen sowie für schottische Moorhühner und Drosseln bewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Cassel, den 12, Juli 1916.

B A No. 832/16. (8. S.)

Der Bezirksausschuß zu Cassel.

gez. Unterschrift.

Hersfeld, den 2. August 1916.

Diejenigen Kreiseingesessenen, die Bedarf an Frühkartoffeln haben, werden ersucht, diesen bei dem Landratsamte möglichst umgehend anzumelden.

Gleichzeitig werden diejenigen Kartoffelerzeuger, die in der Lage sind, Frühkartoffeln abzugeben, auf­gefordert, die abzugebende Menge ebenfalls dem Landratsamt schriftlich anzuzeigen. Dabei ist auch der Zeitpunkt anzugeben, zu welchem die Lieferung der Kartoffeln erfolgen kann.

Der Höchstpreis für Speisefrühkartoffeln beträgt vom 1. August bis 10. August 1916 9,00 Mk. pro Ztr., vom 11. bis 20. August 1916 8,00 Mark. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 Kreisblatt Nr. 170 verwiesen.

Tgb. No. I. 8214. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen znr Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpnlver und anderen fetthaltigen Waschmittel« vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307).

Vom 21. Juli 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpnlver und anderen fett­haltigen Waschmittel» vom 18. April 1916 lReichs-Ge- setzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Feinseife und Seifenpnlver, die gemäß § 2 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten vom 6. Januar 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 3 und 765) und gemäß § 1 der dazu ergangenen Ausführungsbe- stimmungen vom 21. Juli 1916 fZentralbl. für das Deutsche Reich S. 193) nach den Weisungen des Kriegs­ausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin aus pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt sind, müssen auf den Stücken beziehungsweise quf den Packungen den Aufdruck K. A.-Seife und,K. A.-Seifenpulver tragen. Der Auf­druck ist vom Hersteller oder, wenn bei Seifenpnlver ein anderer die Ware zum Zwecke der Weiterveräutze- rung mit Packung versieht, von diesem vor der Weiter­gabe anzubringen.

§2.

Die Abgabe von Waschmitteln, die aus pflanzlichen oder tierischen Oelen und Fetten oder darans ge­wonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt find, an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grund­sätzen erfolgen:

1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihundertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die von, Hersteller in Umhüllungen in Verkehr ge­bracht werden, mit Ausnahme der K. A.-Seife, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der ^gelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Mo­nats nicht zu. Dagegen ist der Borausbezug der Menge für zwei Monate gestattet.

Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des § 8 verboten. t _

2. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpnlver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zu­ständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugevende Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte hat den aus der Anlage*) ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. _

Soweit an einzelnen Orten bet dem Inkrafttreten

*) Die Anlage ist hier nicht mitabgedruckt.

dieser Bekanntmachung Seifenkarten im Gebrauch sind ist deren weitere Verwendung während der Monate August und September 1916 gestattet, sofern die An­gaben über die zu beziehende Art und Menge der Waschmittel in Uebereinstimmung gebracht ist mit den Vorschriften des Abs. 1.

§3.

Die zuständige Ortsbehörde ist befugt, auf Antrag

1. a) für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahnärzte,"Tier­ärzte, Zahntechniker, Hebammen und Kranken­pfleger,

b) für mit ansteckender Krankheit behaftete Per­sonen »ach entsprechender Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes,

c) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahres­durchschnitte berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zu vier Zusatzseifenkarten;

2. für unter Tag arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken, für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig be­schäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis zu zwei Zusatzseifenkarten;

3. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzseifenkarte auszugeben.

§ 4.

Die Ueberlaffung der Seifenkarten zum Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterver- äußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten be­zogen sind, ist verboten.

§ 5.

Der Vertrieb von Waschmittel», die unter Ver­wendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt sind, im Hausierhandel ist verboten.

W» Bet Abgabe im Kleinhandel an den Selbstver­braucher dürfen die Preise ohne Rücksicht darauf, ob die Abgabe in Packung oder lose erfolgt

bei K. A.-Seife

für ein Stück von 50 Gramm . 0,20 Mark, 100 . 0,40 ,

bei K. A.-Seifenpulver

für je 250 Gramm......0,30 Mark nicht überschreiten.

Geringere Mengen K. A.-Seifenpulver sind ent­sprechend dem Mindergewichte geringer zu berechnen.

Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be­kanntmachungen vom 21. Januar 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 15. März 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 183.)

§ 7.

Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforder­lichen Rasier- und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- nnd Perrttckenmacher-Jnnungen.

Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen Waschmittel, die unter Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus ge­wonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt sind, an technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Kriegsaus­schusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette abgegeben werden.

Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmittel» abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchst­menge angeben. Der Veräußerer hat die abgegebene Menge auf den Ausweis unter Bezeichnung der Art Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu ver­merken.

Die Ueberlaffung der aus Grund vorstehender Be- stimmnngen ausgestellten Ausweise zum Bezüge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiter- veräußerung der auf die Ausweise bezogenen Wasch- mittel ist verboten.

§ 9.

Die Verwendung von Waschmittel«, die unter Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fett­säuren hergestellt sind, zu Putz- und Scheuerzwecken ist verboten.

§ 10.

Welche Behörden als zuständige Ortsbehörde im Sinne der §§ 2, 3, und 8 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.

§ 11.

Die Bestimmnngen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen,

der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmittel», versorgt werden. Die Verwaltungen treffen besondere An­ordnungen über die Versorgung.

§ 12.

Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 13.

Diese Bestimmungen treten am 1. August 1916 in Kraft mit der Maßgabe, daß im Monat August 1916 an Stelle der 250 Gramm Seifenpnlver die gleiche Menge Schmierseife gegen Ablieferung der ent­sprechenden Abschnitte der Seifenkarte abgegeben werden darf. Die Bestimmungen treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbe­stimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpnlver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 18. April 1916 fReichs-Gesetzbl. S. 308.)

Berlin, den 21. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

* * *

Hersseld, den 29. Juli 1916.

Wird veröffentlicht.

i. 8097. Der Landrat.

v, Hedemann, Reg.-Assessor.

Aus der Heimat«

* fDurchhalten nnd siegen). Mit dem Recktor von Wilamowitz-Möllendorss veröffentlichen die Berliner Universitätsprofessoren Otto von Gierke, Wilhelm Kahl, Eduard Meyer, Dietrich Schaefer, Reinhold Seeberg, Adolf Wagner einen Aufruf zum nahen Friedens bewegt werte streue. Wrr waren von jeher seit Jahrhunderten ein Friedensvolk . . . Wir haben das Schwert nicht in die Hand genommen, um zu erobern; nun wir es haben ziehen müssen, wollen, können und dürfen wir es nicht in die Scheide stecken, ohne einen Frieden gesichert zu haben, den auch die Feinde zu halten gezwungen sind. Der ist aber nicht zu erringen ohne Mehrung unserer Kraft, Ausdehnung des Bereiches, in dem unser Wille über Krieg und Frieden entscheidet. Dazu be­darf es sicherer Bürgschaften,realer Garantien". Der Krieg fordert ungeheure Opfer, fordert sie fortgesetzt. Es gibt kaum noch eine Familie, in die Schmerz, Trauer nnd Sorge nicht ihren Einzug hielten. Sollte all das umsonst gebracht, ertragen, gelitten sein? Sollten wir wünschen können, all dem ein Ende zu machen, mit der gewissen Aussicht, in wenigen Jahren abermals und dann in schwierigerer Lage als jetzt ums Dasein kämpfen zu müssen? Unsere Feinde rech­nen mit der Not, in die sie uns durch Absperrung versetzen können. Sollten wir der kleinen Entbeh­rungen wegen, die uns der Tag anferlegt, unsere Zukunft in Frage stellen können, sollten das tun, obgleich wir Sieger sind? Wir verdienen nicht, ein Volk zu heißen und ein Reich zu haben, wenn es so wäre. So wollen wir denndurchhalten", unverzagt und »«erschüttert, durchhalten und siegen, weil wollen wir uns nicht selber aufgeben wir gar nicht anders können.

):( Hersfeld, 2. August. Wie uns mitgeteilt worden ist, betrug die Anzahl der seit dem Bestehen der Anordnung über die Errichtung von Sammel- stellen für Eier an die Versorgungsstelle abge­lieferten Eier in der Woche vom 19. bis 25. Juni d. J. 6429 Stück, in der Woche vom 26. Juni bis 2. Juli d. I. 6111 Stück, in der Woche vom 3. bis 9. Juli d. J. 5258 Stück, in der Woche vom 10. bis 16. Juli d. I. 6306 Stück, in der Woche vom 17. bis 23. Juli d. J. 5846 Stück und in der Woche vom 24. bis 30. Juli d. J. 3504 Stück. Wenn man von diesen Mengen den Bedarf der Lazarette und des Landkrankenhauses mit wöchentlich etwa 2000 Stück in Abzug bringt, kann man die Eiermenge leicht berechnen, die pro Kopf unserer 10000 Seelen be­tragenden Stadtbevölkerung übrigbleibt.

):( Hersfeld, 2. August. Laut Verfügung der Reichskartoffelstelle dürfen vom 3. August ab Kar­toffeln wieder verfüttert werden.

Steinau (Kreis Schlächtern), 31. Juli. Der von hier stammende 24 Jahre alte Robert Kloy war tm Herbst vorigen Jahres in einigen linksmainischen Ortschaften in der Uniform eines Leutnants, den Arm in einer schwarzen Binde tragend, ausgetreten und hatte Betrügereien (Zechprellereien usw.» ausge- führt. In einem Gasthause hatte er als Leutnant Fritz Korf vom Res.-Jnf.-Regt. 87 Wohnung ge­nommen. Das Schöffengericht Offenbach verurteilte ihn wegen der verübten Betrügereien zu 9 Monaten Gefängnis. Wegen des Uniformtragens ist er schon früher abgeurteilt worden.