Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersseld 1.50 Mark, durch die Post bc- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Weiher
für den Kreis Hersfeld
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Rr. 179
Mittwoch, den 3. August
1916
Amtlicher Teil
über Speisefette.
Born 20. Juli 1916.
(Schluß.)
§ 21.
Die Landesverteilungsstellcu (§ 19) haben laufend den nach dem Verteilungsplaire (§ 6 auf ihren Bezirk entfallenden Ueberschuß au Speisefett sowie etwa sich ergebende weitere Ueberschüsse in guter Beschaffenheit nach den Weisungen der Reichsstelle zu liefern.
Liefert die Landesverteilungsstelle nicht rechtzeitig, so kann die Reichsstelle die ihr zustehenden Mengen in den von ihr zu bestimmenden Betrieben abfordern. Die §§ 10,11 finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch der Reichsstelle auf Ueberlassnng geht dem des Kommunalverbandes vor.
§ 22.
Ueber Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Durchführung der §§ 10, 13 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der §§ 20, 21 ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere über die Errichtung von Schiedsgerichten und das Verfahren bestimmt der Reichskanzler.
§ 23.
Die Verteilungsstellen und Kommunalverbände haben der Reichstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Die Reichsstelle ist befugt, mit den Verteilungsstellen und den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.
§ 24.
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auf pflanzliche und tierische Oele und Fette, soweit sie vom Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin aufgebracht werden, sowie auf ausländisches Schmalz (Schweineschmalz). Hinsichtlich bei Aufbringung dieser Speisefette verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Die im Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften finden ferner keine Anwendung auf anslündische Butter. Der Reichskanzler ist ermächtigt, über ausländische Butter besondere Bestimmungen zu erlassen. Wer den von ihm erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
in. Preisvorschriften.
§.25.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Speisefette festzufetzen. Der Grundpreis ist der Preis, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin einschließlich Verpackung fordern kann.
8 26.
Die Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 27 abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grundpreisen anordnen.
Sind die Preise am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Verkäufers andere als an dem des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
8 28
Der Reichskanzler kann Vorschriften über die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel und im Kleinhandel erlassen.
§ 29.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel mit Speisefetten unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der von dem Reichskanzler festgesetzten Grenzen (§ 28) halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor Festsetzung zu hören.
Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten nach § 18 durch die Gemeinden erfolgt, haben diese die Preise festzusetzen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Kommunalverbändeund Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. Sie können die Höchstpreise selbst festsetzen.
8 30.
Als Kleinhandel im Sinne dieser Vorschriften gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstände hat.
8 31.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Preise
für den Groß- und Kleinhandel mit ausländischer Butter besondere Bestimmungen zu erlassen.
§ 32.
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Getzbl. S.
25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
IV. Uebergangs- und Schlußvorschriften.
8 33.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden in den §§ 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Gemeinde und als deren Vorstand anzusehen ist.
§ 34.
Die zuständige Behörde kann Molkereien und Geschäfte, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und Anordnungen auferlegt sind, unzuverlässig erweisen, schließen oder durch Beauftragte führen lassen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 35.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Ueberlassung nach § 13 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet,
Art verkauft, kauft oder ein anderes Ber- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie ab- schließt, „ ; ,
3. wer den ihm nach den §§ 12, 17 Abs. 1 Nr. 2 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
4. wer den auf Grund der §§ 10, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 getroffenen Anordnungen zu- widerhandelt.
§ 36.
Vorräte, die der Verkehrs- oder Verbrauchsregelung entzogen werden, können ohne Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sie sich befinden, enteignet werden. § 10 Abs. 2 und § 22 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 37. .
Soweit in den Bundesstaaten bereits eine Verkehrs- und Verbrauchsregelung durchgeführt ist, bleibt es bei dieser bis zum 12. August 1916.
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Der Reichskanzler kann Ausuahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 39.
Die Vorschriften der Verordnung über Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober (Reichs-Gesetzbl. S. 689) treten alsbald, die Vorschriften
die 1915
der Verordnungen über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) und über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung vorn 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) treten mit dem 12. August 1916 außer Kraft.
Die auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1915 festgesetzten Preise bleiben bis auf weiteres in Kraft. Die Vorschrift im § 32 findet auf sie Anwendung.
Die auf Grund des § 11 der Verordnung vom 22. Oktober 1915 erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 Abs. 2 Satz 3 bestraft.
Der Reichskanzler kann Uebergangsvorschriften erlassen.
8 41.
Der Reichskanzler kann die Bewirtschaftung von Milch und Käse der Reichsstelle für Speisefette übertragen und den Verkehr mit diesen Erzeugnissen regeln. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit eurer dieser Strafen bestraft, und daß neben der strafe die Er- zeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Die Vorschriften über die Beschlagnahme und die Ablieferung des Ueberschusses (§§ 8 bis 16, 20, 21) treten mit dem 12. August 1916, die übrigen Vorschriften mit dem Tage der Verkündn«« in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Juli 1916.
Der Stellvertreter deS Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführnngsbestimmnngen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350).
Vom 23. Juli 1916.
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S^RO) wird bestimmt, daß im § 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) als Zeitpunkt der Be- endigung.des Abfatzverbotes an die Stelle des 31. August 19^6 der 20. August 1916 tritt.
Berlin, den 23. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
*
Wird veröffentlicht. I. 8137.
* *
Hersfeld, 29. 7. 1916.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hede mann, Neg.-Asscffor.
Hersseld, den 28. Juli 1916.
Die Mitglieder des Viehhandelsverbandes weise ich darauf hin, daß nach ergangener Anordnung die Verladung von Kleinvieh, (Schweine, Kälber und Schafe) in Zuknft jeden Dienstag 11 Uhr auf dem hiesigen Bahnhof erfolgt, während die Verladung von Großvieh wie bisher an jedem Freitag stattfindet. a I. A. No. 9190. Der Landrat.
J. B
v. Hedemann Reg.-Asiessor.
Aus der Heimat.
):( Hersfeld, 31. Juli. Die Kontrollstelle für freigegebenes Leder ersucht diejenigen Treibriemen und andere technische Leder ver - a r b e i t e n d e n B e t r i e b e, die bei der Zuteilung solcher Leder berücksichtigt sein wollen und nicht bereits unmittelbar zur Anmeldung aufgefordert worden sind, in Gemäßheit des § 3 der Bedingungen für die Abgabe von freigegebenen Treibriemen- und anderen technischen Ledern, sofort die Zusendung eines Meldescheins bei der Kontrollstelle zu beantragen. Dieser Meldeschein ist genau nach Vorschrift auszufüllen und bis späte st e n s 8. A u g u st 1916 der Kontrollstelle einzusenden. Betriebe, welche ihren Meldeschein nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einreichen, verlieren jeglichen Anspruch aus Zuteilung. Ebenso haben wissenlich falsche oder grob fahrlässige Angaben zum mindesten den Ausschluß von der Zuteilung freigegebenen Leders zur Folge.
§ HerSfeld, 1. August. (Massenbestrajung hessischer Landwirte wegen unrichtiger Ernt e schätz u n g.) Die „Deutsche Tageszeitung" veröffentlichte vor kurzem aus der Feder eines Anwaltes des Bundes der Landwirte eine Reihe von Artikeln, welche sich mit einem von der Staatsanwaltschaft, in Rudolstadt eingeleiteten Strafverfahren gegen Landwirte der Grafschaft Camburg und Landwirtskriegerfrauen wegen unrichter Bestandsangabe am 15. Novbr. 1915 beschäftigten. Durch das Eingreifen des Bundes der Landwirte, welcher Ermittlungen anstellen ließ über die Ursachen der Fehlschäyung und den ange- klagten Landwirten den Verteidiger stellte, ist es gelungen, daß in den bisher erledigten Fällen zum großen Teil Freisprechung erfolgt ist, und in den Prozessen, wo Verurteilung eintrat, die Strafe sehr niedrig bemessen wurde. In gleicher Lage wie jene thüringischen Landwirte befinden sich auch leider sehr viele Landwirte des Regierungsbezirkes Casiel. Der Provinzialvorsitzende des Bundes der Landwirte, Herr Rittergutsbesitzer, Rittmeister a. D. Ph. Teichmann, Rittergut Lembach (Post Borken Bez. Cassel) richtet daher an alle Landwirte und Landwirtskriegerfrauen des Regierungsbezirkes Cassel die Bitte, sich zum Zwecke eines gemeinsamen Vorgehens unverzüglich mit ihm in Verbindung zu setzen.
Fulda, 31. Juli. Einen tragischen Tod erlitt der 27 Jahre alte Invalide Karl Josef Schmitt, gebürtig aus Leipolz, Kreis Hünfeld, der vorübergehend am Horaferweg hierselbst Wohnung genommen hatte. Der junge Mann, der an Epilepsie litt, war damit beschäftigt, Sachen in seinem Koffer zu ordnen, als ihn ein Anfall betraf wobei er mit dem Kopte in den offenen Koffer sank. Hierbei schlug der Teckel zu und der bedauernswerte Kranke mußte den Erstickungstod erleiden, der von bem herdeigeettten Polizeibeamten nur noch festgestellt werden konnte.