Serssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersstld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ( holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. (
Nr. 178.
Dienstag, den 1. August
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 27. Juli 1916. An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Die Erledigung meiner Verfügung vom 5. Juni 1916 I. A. No. 6491, betreffend Borlage der Gemeinde- steuer-Hebeliste, bringe ich mit Frist bis zum
Mts. in Erinnerung.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 9034. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
6.
k.
Hersfeld, den 28. Juli 1916.
Höchstpreise für Schafe.
Nach Beschluß des Vorstandes des Zentral-Vieh- Handelsverbandes dürfen vom 16. Juli ds. I. ab für
Schafe als Schlachtvieh keine höheren Preise als folgende Vertragspreise ab Stall oder Standort für den Zentner Lebendgewicht gezahlt werden:
Für
vollfleischige Lämmer und Lammböcke ohne breite
Verbrauchsmengen an Speisefetten festzusetzen;
2. einen Verteilungsplan aufzustellen, durch den der Bedarfsavteil des einzelnen Kommunalverbandes sowie ferner festgesetzt wird, wieviel Speisefett der Kommunalverband abzuliefern oder zu erhalten hat.
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören.
§7.
Die Geschäftsabteilung hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung zu erledigen. Sie hat alle zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung, der an sie abzuliesernden Fettmengen zu sorgen,'
b) die ihr obliegenden Lieferungen rechtzeitig vorzunehmen ;
st) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände
zu sorgen il. Ben
1.
tschaftung der Speisefette und Berbrünchsregelung.
2.
3.
4.
5.
Zähne....... vollfleischige Hammel mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen und vollfleischige Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen . gut genährtes älteres Schafvieh gering genährtes Schafvieh jeden Alters, auch Zuchtböcke..... minderwertiges abgemagertes Schafvieh jeden Alters nach Wert, jedoch nicht über......
120
110
100
90
65
Die Feststellung -es Lebendgewichts erfolgt
Standort der Tiere unter Ast I. No. 8828.
Mg von 5 °/o. Der Landrat. J. V.
Mk.
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§8.
Die in Molkereien hergestellten Speisefette sind mit der Erzeugung für den Kommunalverband, in dem die Molkerei liegt beschlagnahmt.
Als Molkerei im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder Betrieb, in dem täglich mehr als 50 Liter Milch im Durchschnit verarbeitet werden. In Streitfällen entscheidet die Reichsstelle endgültig darüber welcher Betrieb als Molkerei, anzusehen ist.
An den
§9.
beschlagnahmten Speisefetten dürfen vor- er Vorschrift im § 21 Abs. 2 Verände-
■
behaltlich der , , ,
rungen nur mit Zustimmung desKommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Ver-üanngen, die im Wege der erfolgen.
ternehmer
Trotz der Beschlagnahme dürfen die von Molkereien
über Speisefette.
Vom 20. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
§1.
Als Speisefette im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle. Der Reichskanzlers kann die Vorschriften der Verordnung auf andere Speisefette ausdehnen.
I. Reichsstelle für Speisefette.
Zur Sicherung des Bedarfs an Speisefetten wird eine „Reichsstelle für Speisefette" gebildet.
Sie hat mit Hilfe der Vertellungsstellen ß 19) und der Kommunalverbände, vorbehaltlich der Vorschriften im § 24, die Aufbringung, Verteilung und den Verbrauch der Speisefette zu regeln.
Die Reichsstelle besteh? aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung.
Der Reichskanzler führt die Aufsicht und kann nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang erlassen.
Die Verwaltungsabtctlung ist eine Behörde. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Er wird vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitglieder des Beirats ernennt der Reichskanzler) der Präsident des Kriegsernährungsamts führt den Vorsitz und bestellt ein Mitglied zum stell- vertreteuden Vorsitzenden.
Der Reichskanzler kann, um die zweckmäßige Durchführung dieser Verordnung zu sichern, Delegierte der Reichsstellc im Beuehmen mit den Landeszentralbehörden bestellen.
§ 5.
Die Geschäftsabteiluug ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Sie erhält einen Aufsichtsrat, der aus dem Vorsitzenden der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern besteht, die vom Reichskanzler ernannt werden. Der Aufsichtsrat bestellt dte Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
8 6.
Die Berwaltungsabteilung, hat die Verwaltungs- angelegenheiten einschließlich der statistischen Arbeiten zu erledigen. Sie hat insbesondere
1. die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden
1. die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vornehmen,'
2. an ihre Milchlieferer Butter liefern; ■
3. sofern die Molkerei ein landwirtschaftlicher Neben- betrieb ist, Butter in der eigenen Wirtschaft verbrauchen.
Die Reichsstelle kann nähere Bestimmungen über die Höchstmengen treffen, die nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 geliefert oder verbraucht werden dürfen.
Die Beschlagnahme endet, abgesehen von dem Falle des § 10 Abs. 1, mit der nach Absatz 2 zugelassenen Veräußerung oder Bewendung.
§ 10.
Die beschlagnahmten Speisefette sind dem Kommunalverband auf Verlangen käuflich zu überlassen. Der Ueberlaffuttgspflichtige kann verlangen, daß der Kommunalverband die Vorräte übernimmt, und eine Frist zur Uebernahme setzen, die mindestens 5 Tage betragen muß. Nach Ablauf der Frist endet die Ueberlassungspflicht und die Beschlagnahme.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Speisefetten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kommunalverband oder die im Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem
Besitzer zugeht. § ^
Der Ewerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Der Ueber- lasfungspreis wird, falls eine Einigung nicht zustande kommt, unter Berücksichtigung der Güte der Ware von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt,' sie entscheidet wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bestehende Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden.
& 12.
Molkereien haben die Milch und Sahne (Rahm) sorgfältig zu verarbeiten. Sie haben die Ntilch, die Sahne und die daraus hergestellteu Erzeugnisse pfleglich zu behandeln und nach den ihnen gegebenen Weisungen abzuliefern und zu versenden.
§ 13.
Die Kommunalverbände können, soweit dies zur Deckung ihres Bedarfs erforderlich ist, mit ®r nehmigung der zuständigen Berteilungsstelle (§ 19), unbeschadet des eigenen Bedarfs der Hersteller, die käufliche lleberlassung der in ihrem Bezirke vorhandenen, nicht in Molkereien hergestellten Speisefette an die von ihnen bestimmten Stellen oder Personen
e-
Dies gilt nicht für Speisefette, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats, der Reichsstelle, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierW Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin stehen. .
Die Vorschriften in den W 10, 11 finden entsprechende Anwendung.
§ 14.
Soweit es zur Sicherung des Fett- und Milchbedarfs erforderlich ist, können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien
und Milchaufkäufer angehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen zu liefern. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Entrahmung der Milch sowie die Lieferung des Rahms angeordnet werden. Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben.
Zuständig ist die Verteilungsstelle (§ 19), in deren Bezirk die liefernde und empfangende Stelle liegt, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunalver- bande liegen, dieser; soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen ist nur Beschwerde zulässig. Sie hat keine ausschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet die von der Landeszenträlbehörde zu bezeichnende Stelle, bei Beschwerden über die Reichsstelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgültig.
Die Reichsstelle kann nach Anhörung des Beirats Grundsätze über die Art und den Umfang der Pflicht zur Lieferung und Entrahmung (Abs. 1) aufstellen.
§ 15.
Die Kommunalverbände können die Herstellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben, aus denen die Milch oder die Sahne jRahm) an Molkereien zu liefern ist, untersagen und die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 16.
Die Kommunalverbände können bestimmen, daß Speisefette, die nicht in Molkereien hergestellt sind, nur an die von ihnen bestimmten Stellen oder Personen abgesetzt und nur von solchen erworben werden dürfen.
§ 17.
Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, in denen Milch verarbeitet wird oder Speisefette hergestellt oder abgesetzt werden, haben
~ ^^CT; MMWMMüMu - entsprechen. Dies gilt für die Molkereien auch hinsichtlich der Art der Herstellung und Verarbeitung sowie der zur Heranschaffung von Milch erforderlichen Maßnahmen;
2. zum Zwecke des Nachweises der ihnen obliegenden Verpflichtungen der Reichsstelle, den Vertellungsstellen und den Kommunalverbänden auf Verlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geschäftsräume und der Vorräte zu gestatten.
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 18.
Die Kommunalverbände haben den Verkehr und " den Verbrauch von Speisefetten in ihrem Bezirke zu regeln. Sie haben die Regelung nach den von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen vorzunehmen.
Sie können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse aus den §§ 8 bis 17 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehmen; die §§ 8 bis 17 finden entsprechende Anwendung. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Behörden. , . ..
Die aus Grund dieser Vorschriften getroffenen Bestimmungen finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt werden.
§ 19.
Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaate u gemeinsam ist bis zum 12. August 1916 eine Landesverteilungsstelle einzurichten, der der Ausgleich innerhalb ihres Bezirks obliegt. Die Landeszeniral- behörden können für einzelne Teile ihrer Bezirke Bezirksverteilungsstellen einrichten.
Die vorhandenen Verteilungsstellen bleiben be* stehen. uV>
Die Kommunalverbände haben laufend den in dem Verteilungsplane (§ 6) festgesetzten Ueber,^ sowie etwa sich ergebende weitere Uebernhune an die zuständige VeneUungsstelle oder die von dieser bestimmten Personen oder Stellen nach deren Anweisungen in guter Beschaffenheit zu liefern.
«Schluß folgt)