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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Wite

für den Kreis Hersfeld

KMN

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 177.

Sonntag, den 30. Juli

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 29. Juli 1916.

Futtermittelanzeige.

Es steht ein Posten

Ansputzgerste zur Abgabe als Hühnerfutter zur Verfügung. Preis pro Ztr. 14,75 Mark. Auch sind noch

Biertreber abzugeben.

Bestellungen sind binnen 8 Tagen beim Unter­zeichneten anzubringen.

I. A. No. 9178.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Herßfeld, den 25. Juli 1916.

Die Obstpreise haben an verschiedenen Stellen in diesem Jahre bereits eine Höhe erreicht, die der Not­wendigkeit, Obst soweit als möglich a«s Volksnahrungs­mittel zu verwenden, nicht entspricht. Maßnahmen zur Regulierung dieser Preise sind in Erwägung.

Nicht unbedeutende Mengen von Obst werden auf den von den Gemeinden-etc. angepflanzten Obst­bäumen an öffentlichen Wegen geerntet. Die Nutzung dieser Bäume pflegt im Frieden durch Merstgebot verpachtet zu werden. In den jetzigen Zeiten er­scheint aber eine derartige Maßnahme nicht zweck­mäßig. Es wird vielmehr richtig erscheinen, diese Mengen zu billigen Preisen dem Verbrauch unmittel­bar zur Verfügung zu stellen.

Ich ersuche die Herren Ortsvorstände des Kreises, Vorstehendes beim diesjährigen Verkauf der Obsternte zu berücksichtigen.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

edemann, Reg.-Assessor.

v.

Bekanntmachung

über eine allgemeine Bestandsaufnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren.

Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte erforderlich.

Auf Grund des § 8 der Bekanntmachung des chskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit

Reichskanzlers

Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Be­völkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 121) wird deshalb folgendes bekannt gegeben:

§ 1.

Am 1. August 1916 ist eine allgemeine Bestands­ausnahme der nachstehend in Gruppe i—Viii bezeichneten

Jacken, Joppen und Hosen für Männer, Männer, r - -

Gegenstände vorzunehmen:

Gruppe I: a. Stoffe zur Oberkleidung, b. Wäsche­stoffe und Futterstoffe, c. anderweitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 em.

Gruppe li: a. Röcke für Männer (auch Fracks, 5 ähnl.), b. Westen für Männer, c.

. ^»»»^o, d. Mäntel und Umhänge für Burschen und Knaben, e. Burschen- und

Knabenanzüge.

Gruppe in ; a. Frauenkleider (auch Jackenkleider), b. Blusen, c. Frauenröcke, ö. Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, e. Mädchen- und Kinder­kleider.

Gruppe IV: a. Unterröcke, b. Morgenröcke, c. Schürzen, d. Decken (Reiscdecken, Schlafdecken, Pferde­decken (auch Woilachs) und Krankenhausdecken), deren Stückgewicht 800 g übersteigt.

Gruppe V : a. Hemden für Männer, b. Hemden für Frauen, e. Kinderhemden und Hosen, d. Unter­hosen für Männer und Knaben, e. Unterhemden für Männer und Knaben, f. Unterzeug für Frauen und

Mädchen.

Gruppe Vi: a. Männerstrümpfe und Männer- socken, b. Frauenstrümpfe, e. Kinderstrümpfe und Kindersocken.

Gruppe vii: a. Bettücher (Laken), b. Ktssenbezüge, c. Deckenbezüge, d. Tischtiicher, e. Mundtücher, f. Hand- tiicher, g. Wischtücher, h. Taschentücher.

Gruppe viii : a. Winter- und Herbsthandschuhe für Männer, b. oben nicht genannte Handschuhe für Männer, e. Franenhandschuhe, d. Kinderhanöfchuhc.

Die in Gruppe 1—viii aufgeführten Web-, Wir^ und Strickwaren sind i

v Wirk.

von der Bestand-aufnahme be­troffen, gleichviel, ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tier- haaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zu­sammensetzung verschiedener Stoffe hergestellt sind.

Von der Meldepflich?ausgenommen sind:

1) diejenigen Waren und Vorräte, die durch behörd­liche Bekanntmachung beschlagnahmt sind:

2) die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Pfg. und 250 Gramm Seifenpulver M Pfg. kosten.

Marinebehörden befinden, oder über die Lieferungs- I Das läßt sich zahlen.

oder Herstellungsverträge mit einer deutschen Militär- oder Marinebehörde bestehen;

3) die im Gebrauch befindlichen Gegenstände:

4) Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Aussicht genommen ist.

§ 3.

Meldepflichtig sind die am Beginn des 1. August 1916 vorhandenen Gesamtvorräte der in § 1 be­zeichneten Gegenstände.

§ 4.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. Die nach dem Stichtage ein­treffenden, aber samt abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfäng" x zu melden. Neben demjenigen, der die Ware in C Mhrsam hat, ist auch derjenige zu Meldung verpfu^>tz der- sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur ^«ds ügung eines Dritten über­geben hat. v

§ 5.

Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vor­geschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden. Für jede der in § 1 verzeichneten Gruppe werden be­sondere Vordrucke herausgegeben. Die Meldescheine müssen spätestens am 15. August 1916 bei den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Einsammlung beauftragten Amts­stellen eingereicht sein. Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf Meldescheinen nicht vermerkt werden.

Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster der .1IIJUHHJ .1... JJ.LL-U -I.IJH|JI IHJ—■■—■

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen.

§ 7.

Wer den Vorschriften der §§ 1—5 zuwiderhandelt, wird nach § 20 der Bundesratsverordnung vorn 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten

mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mk. bestraft.

Berlin, den 20. Juli 1916.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer Rat Dr. B e u t l e r.

oder

*

*

Hersfeld, am 25. Juli 1916.

Wird veröffentlicht. I. 1986.

Der Lanürat.

J. ;

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat

* (Sparsamkeit mit Seife.) Der auf den Kopf der Bevölkerung Deutschlands entfallende Seifenanteil wurde für den Monat auf 50 Gr. Fein­seife und 250 Gramm Seifenpulver festgesetzt. Da heißt es also Haushalten. Sehr wichtig ist es, die Seife nach dem Gebrauch noch einige male durch die getrocknete Hand gleiten zu lassen und dafür zu sorgen, daß sie möglichst trocken weggelegt wird. Wer die Seife naß weglegt oder gar noch das feuchte Seifentuch, mit dem sich gewaschen wird, darauf tut kann mit seinen 50 Gramm unmöglich reichen: aber er verbraucht die Seife nicht, sondern vergeudet sie. Der alte Geh. Rat Virchow konnte fuchswild werden, wenn ihm seine Studenten die aushängenden Hand­tücher unsauber machten. Ein Handtuch wird naß, aber es bleibt sauber, wenn man sich richtig gewaschen nnd gehörig abgespttlt hat. Das Abspülen mit frischem Wasser nach dem Waschen ist eine selbstverständliche Notwendigkeit, da andererseits die abgestoßenen Epi­dermisteilchen und alle Schmutzteile, die man hatte beseitigen wollen, durch das Waschwasser immer wieder an den Körper oder das Handtuch gelangen. Die liebe Jugend, die, weil sie keine Mühe davon hat, es auch an dem Respeckt davor gerne fehlen läßt, wird auch mit der Hauswäsche recht schonend umgehen müssen. Kirsch- und Heidelbeerflecken lassen sich aus Tisch- und Mundtüchern nnr mit Anwendung größerer Seifenmengen entfernen und müssen daher möglichst vermieden werden. Dann werden unsere Jungen von der lieben Gewohnheit lassen müssen, ihr Taschentuch als Reinigungsmittel „für alles" zu benutzen. Den Staust auf den Stiefeln und dergleichen wird man auch aus andere Weise los als mit dem Taschentuch. Wir können ganz gut mit dem zugewiesenen Scisen- yuaytum-reichen, wenn wir nur wollen. Der Wille aber muß in dieser ernsten Kriegszeit jede Probe be­stehen: das ist eine unbedingte Forderung des Tages. Hocherfreulich ist es, daß endlich Seifenhöchstpreise festgesetzt wurden, da die in jüngster Zeit geforderten Seifenpreise vielfach doch an das Unfaßbare Herau- reichten. 50 Gramm gute Kernseife werden fortan 20

* Die Ernte der Sonnenblumen darf nicht zu früh erfolgen, d. h. nicht bevor die Samen reif sind, da unreife Samen weder zur Oelgewinnung noch zur neuen Aussaat brauchbar sind. Für das Kilogramm reifer Sonnenblumenkerne werden im Herbst von den preußischen und sächsischen Eisenbahn­stationen 45 Pfg. bezahlt.

^ (Besuche beiden tschen Kriegsgefangenen in der Schweiz.) Amtlich wird gemeldet. Den Angehörigen der in der Schweiz internierten deutschen Zivilgefangenen ist es ebenso wie den der internierten deutschen Kriegsteilnehmer jederzeit gestattet, zu ihrem Besuche dorthin zu reisen. Als Ausweis für die Reise ist ein Auslandspaß nach der Kaiserlichen Paßverordnung vom 21. Juni 1916-erforderlich. Die Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehefrau und Verlobte) der Internierten werden auf den deutschen Staatseisenbahnen in der 2., 3. und 4. Wagenklasse zum halben Fahrpreis befördert. Die Fahrkarten werden von den Fahrkartenausgaben auf Grund des vorgeschriebenen Ausweises der Orts­polizeibehörde verabfolgt, der den Namen des Reisenden, Anfang und Endstation der Reise, Reiseweg und die mit Stempel und Unterschrift der Ortspolizeibehörde versehene Bescheinigung enthalten muß, daß die Reisen­den Angehörige in der Schweiz internierter deutscher Kriegsteilnehmer oder Zivilgefangener sind. Auch entferntere Verwandte erlangen diese Fahrpreiser­mäßigung, wenn der Ausweis die polizeiliche Be­scheinigung enthält, daß die nächsten Angehörigen nicht mehr leben oder aus Alters-, und Gesundhetts- oder ähnlichen Rücksichten nicht reisefähig sind.

. * (Keine Aehren in den Mund nehmen!) Die Gewohnheit, zur Zeit der Getreideernte Getreide- körner in den Mund zu nehmen und zu kauen, ist gefährlich. Dem trockenen Getreide haftet oft ein Pilz an, der Erreger der Strahlenpilzkrankheit, die einen

):( Hersfekd, 29. Juli. Einen sehr interessanten Artikel über das Grab der in Hersfeld geborenen Gräfin Hohenthal, geb. Freiin von Berlepsch, verw. gew. Gräfin von Bergen, der Gemahlin des letzten Kurfürsten von Hessen, in Altranstädt bei Leip­zig bringt die „Heimat" Volkstümliche Wochenschrift für Kurhessen (Bezug durch die Buchhandlungen.) Das Blatt bringt auch einen illustr. Aufsatz über den verstorbenen Caffeler Dichter Emil Jacobi.

):( Hersfeld, 29. Juli. (Auszeichnung.) Flieger­leutnant Alfred Lenz aus Hersfeld erhielt das Eiserne Kreuz 1. Klasse.

Niederkaufungen, 26. Juli. Auf der Papierfabrik wurde gestern abend einem Arbeiter während seiner Tätigkeit aus nicht näher bekannter Ursache der rechte Arm aus dem Kugelgelenk gedreht. Der Verun­glückte wurde nach Bettenhausen geschafft, wo ihm Dr. Köbrich die erste Hilfe zuteil werden ließ

Cassel, 28. Juli. Nachmittags wurde in der Leip­ziger Straße der achtjährige Wilhelm B. überfahren und schwer verletzt. Der Knabe war von feinem Vater, einem Kohlenfuhrmann, ein Stück Weges auf das Sitz­brett genommen worden, hatte das Gleichgewicht ver­loren und war vor das linke Vorderrad gefallen, das dem Jungen einen Bruch des linken Unterarms und eine schwere Quetschung der Hand zufügte, sodaß er nach einem Notverband ins Diakontsfenhaus geschafft werden mußte.

Oberaula, 27. Juli. Der Reservist Konrad Schmidt im benachbarten Hattendorf wurde über 1 Jahr als vermißt gemeldet. Alle Nachforschungen waren bis­her vergebens. Endlich hat seine Ehefrau jetzt Nachricht von ihm erhalten, wonach er in russische Gefangen­schaft geraten ist.

Rommerode, 28. Juli. Das Dienstmädchen Krück hatte sich am Arme eine Pustel aufgekratzt. Danach trat eine starke Entzündung des ganzen Armes ein. Der hinzugerufene Arzt "stellte Blutvergiftung fest und ordnete die Ueberführung des Mädchens in ein Krankenhaus an.

Göttingen, 28. Juli. (Tödlicher Unglücksfall.) Der Kopf vom Rumpfe getrennt wurde gestern mittag auf dem Werkstättenhof der Eifenbahn-Haupiwerkstatt dem 46jährigen Maler Friedrich Sprenger. Als er mit den Lakierarbeiten an einer Lokomotive beschäftigt war, fetzte sich diese plötzlich in Bewegung und Über­fuhr den Mann in der erwähnten Weite. Der Ver­unglückte war verheiratet.

Fnlda, 27. Juli. In das Glas- und Porzellan- warengeschäft von Franz Eammerer in der Kanal­straße hier wurde heute nacht eingebrochen und aus einem hinter dem Laden befindlichen Zimmer eine Anzahl Schmucksachen, darunter zwei Brillant ringe, eine goldene Uhr nebst goldene Kette, eine Geldkassette gestohlen, ferner wurde eine Sparbüchse erbrochen und daraus ein größerer Geldbetrag entwendet. Der Einbrecher nahm feinen Weg in und aus dem Laden durch das offenstehende Oberfenster über der Ladentür.

Hanan, 27. Juli. Aus Furcht vor Strafe hat das 25 Jahre alte Dienstmädchen Mina Moogl von Swck- heim (Oberln-ssen) den Tod in der Kinzig gesucht und gefunden. Die Leiche konnte bereits gelandet werden.