Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 175.
Freitag, bett 28, Juli
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 22. Juli 1916.
Der Bürgermeister Hetz zu Kirchheim ist für einen Zeitraum von 8 Jahren wiedergewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 8829. J. V.:
v. Hedemann, Neg.-Assessor.
Hersfeld, den 26. Juli 1916.
Alle nach der Bekanntmachung vom 16. November 1915 der Ablieferung unterworfenen HaushaltungsMetall-Gegenstände, für welche der Endzeitpunkt der Zwangsvollstreckung bis zum 31. Juli d. J. hinausgeschoben worden ist, und welche nicht zum Einkochen von Mus und Marmelade etc. freigegeben sind, müssen bis zu diesem Tage in der Sammelstelle, Marktplatz 31 bei Bermeidnng der Zwangsvollstreckung und später erfolgender Bestrafung abgeliesert werden.
Tgb. No. I. 7926. Der Landrat.:
Fnnke, Kreissekretär.
Verortznung Wl Durchführung der von -er Heeresverwaltung festgesetzten Lohnsätze für Heeresleistungen.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des xi. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Verordnung
■jÄgii™ i.
Ein Unternehmer, der bei der Ausführung von Leistungen oder Lieferungen, die ihm von der Heeresverwaltung unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten übertragen sind, mit seinen Arbeitsnehmern die von der militärischen Beschaffungsstelle jeweilig vorgeschriebenen Lohnsätze nicht vereinbart oder ihnen nicht in voller Höhe zahlt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstünde mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 2.
Dfe gleiche Strafe trifft Betriebsleiter, Aufsichtspersonen einer Fabrik, sowie Vermittler, die zur Ausführung der obigen Leistungen oder Lieferungen Lohnvereinbarungen mit Arbeitsnehmern abschlietzen oder für die Zahlung der Löhne verantwortlich sind, und sich hierbei der ihnen von ihren Auftraggebern hinsichtlich der Lohnhöhe auferlegten Verpflichtung entziehen.
§ 3.
Dieselbe Strafe haben Unternehmer, sowie die in § 2 genannten Personen verwirkt, die Zwischenunter- nehmer nicht zur Einhaltung der von der militärischen Beschaffungsstelle vorgeschriebenen Lohnsätzen verpflichten, sowie auch Zwischenunternehmer, die diese Lohnsätze mit den Arbeitsnehmern nicht vereinbaren oder nicht in voller Höhe zahlen.
Cassel, den 11. Juli 1916.
Der Kommandierende General von Haugwitz, General der Infanterie.
Stellv. Genkdo. XL A.-K. Cassel, den 11. 7. 1916.
lila. Nr. 4663.
1. Den Oberpräsidenten Cassel, Magdeburg und Hannover zur gefl. Kenntnisnahme.
2. den Staatsministerien, Ministerien, Landesregierung, Landesdirektion, Regierungen Cassel, Erfurt und Wiesbaden mit der Bitte um Beröffent- lichung in den amtlichen Blättern,
3. den Overstaatsanwaltschaften Cassel, Naumburg a. S., Jena, Celle und Frankfurt a. M. zur gefl. Kenntnisnahme.
Bon fetten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.
Berlin W. 9, den 29. Juni 1916. Leipziger Straße 2.
Ansführungsbestimmnngen
zu der
Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581).
Auf Grund der §§ 6, 7, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 jReichs-Gesetzbl. S. 581) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
Zu §8 3, 4, 6.
1. Zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel mit Lebens- und Futtermittel sowie zur Untersagung des Handels in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden in Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde, im übrigen bei dem Landrat, in den Hohenzollernschen Landen bei dem Oberamtmann besondere Stellen errichtet. Für den Landespolizeibezirk Berlin wird die Stelle bei dem Polizeipräsidenten in Berlin gebildet.
Die Mitglieder der Stelle werden von der Behörde ernannt, bei der die Stelle errichtet wird. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte sein. In den Landkreisen führt der Landrat, in den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann den Vorsitz.
Die Stellen entscheiden einschließlich des Vorsitzenden in der Besetzung von 4 Mitgliedern, von denen 2 Vertreter des Handels sein sollen.
Die Mitglieder der Stelle, die nicht Beamte sind, werden vom Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt auf getreue Pflichterfüllung verpflichtet. Sie erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen, die für die Mitglieder der Einkommensteuer-Veran- lagungskommission festgesetzt sind.
Die durch das Verfahren entstehenden Kosten sind Kosten der Landespolizei.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, ob und mit welchen Lebensmitteln und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, ob er wegm Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnun.-en, gegen die Verordnungen über Vorratserhebung vom 2. Februar und 3. September 1915 (RGBl. S. 54, 549) und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (RGBl. S. 467) bestraft ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung ^§ Handelsbetriebs auf Grund der Verordnung ^ur "ernbaliuna nn^n-
Ist dem
Antragsteller auf Grund dieser Verordnung der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs gemäß 8 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist.
In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Lebens- und Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem zu gestattenden Umfang auf den Handel mit Lebens- und Futtermitteln erstreckt hat, so ist das volkswirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen.
Dem Antrag ist die Gebühr für die Entscheidung jZiff. 6) beizufügen.
3. Die Stelle oder ihr Vorsitzender hat zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung die für erforderlich erachteten Erhebungen anzustellen. Sie kann jederzeit die Vorlegung der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Persönlichkeit der Angestellten des Antragstellers verlangen. Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1) oder vor der Untersagung des Handels (§ 4 Abs. 2) ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu geben.
Die Stelle bestimmt darüber, ob einer Entscheidung eine mündliche Verhandlung mit dem Beteiligten vorausgehen soll.
Bei der Abstimmung entscherdet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Der 8 3 Abs. 2 der Verordnung laßt der Stelle für die Entscheidung der Frage, welche Gründe für die Versagung und die Entziehung der Erlaubnis sowie für die Untersagung eines Handels der im § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art in Frage kommen, den durch die Sachlage gebotenen Spielraum. Für die richtige Durchführung des Verfahrens ist hervor- zuheben, dgß mit der Versagung oder der Ausschließung ein persönlicher Makel nicht verbunden zu fein braucht. Neben den Bersagungsgründen,die in der Person des Unternehmers und der Beschaffenhert der Unternebmnng liegen, - z. B. Unzuverlassrgkekt, Mangel an Sachkenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmäßigen Handelsbetrieb erforderlichen Einrichtungen oder dem nötigen Betriebskapital — kann die Versagung der Zulassung oder die fernere Nicht- zulassung eines Betriebs auch auf Bedenken volkswirtschaftlicher Art gegründet werden. Solche können unter den gegenwärtigen Verhältnissen namentlid) daraus hergeleitet werden, daß für den in Rede stehenden Handelsbetrieb kein Bedürfnis vorliegt. Erweist sich eine Enschränkung der Zahl der Händler als nötig, so sind entsprechend dem Hinweis im 8 3 Abs. 2 der Verordnung in erster Linie diejenigen Personen auszuschließen, die erst nach dem 1. August 1914 den Handel mit Lebens- oder Futtermitteln ausgenommen haben.
Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Es ist ferner zulässig, die Er
teilung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Dies wird sich für die Fälle empfehlen, in denen eine dauernde Ueberwachung des zu gestattenden Handelsbetriebs erwünscht ist, etwa um einer ungesunden Preisentwicklung oder einer Irreführung des Publikums entgegenzuwirken. Be- dinungen dieser Art können z. B. fein die Verpflichtung, Bücher zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware, Einkaufs- und Verkaufspreise Auskunft geben, die Entlassung von Angestellten, die sich als unzuverlässig im Handel erwiesen haben, der Nichtgebrauch einer Phantasiefirma oder einer Firmenbezeichnung, die geeignet ist, über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs im Publikum Irrtum zu erregen.
Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis gemäß § 4 der Verordnung zu entziehen.
5. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Muster auszuhändigen. In der Karte ist der Name des Handeltreibenden, oder wenn ihm der Handelsbetrieb unter einer Firma gestattet wird, diese genau zu bezeichnen.
6. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handelsbetriebe, die gemäß 88 6, 8 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 DS. S. 205) zur Gewerbesteuerklaffe 1 veranlagt sind, 50 Mk., für die der Gewerbesteuerklasse 2 30 Mark, der Gewerbesteuerklasse 3 10 Mark. Für Betriebe der Gewerbesteuerklasse 4 und die gemäß 88 5, 7 des Gesetzes von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe ergeht die Entscheidung gebührenfrei.
Zu 8 5.
Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die zur Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle ihren Sitz hat, soweit der Landespolizeibezirk Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident. eines Regierungsbezirks nicht überschreitendes Gebiet nachgesucht wird, der Regierungspräsident die zuständige Stelle,- im übrigen ist die bei dem Polizeipräsidenten in Berlin errichtete Stelle zuständig.
Zu 8 8.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Uebernahme und Verwertung zwischen den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk sich die zu übernehmenden und zu verwertenden Lebensmittelvorräte befinden.
Zu 8 12.
Zur Erteilung der im § 12 Abs. 1 Zig. 1 vorgesehenen Genehmigung ist an Stelle der Ortspolizei- behörde in den Orten, in denen eine Preisprüsungs- stelle errichtet ist, diese zuständig.
Abdrücke für die Nachgeordneten Behörden und die Ortspolizeibehörden sind beigefügt.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J.-Nr. n b. 7876. Im Auftrage.
Lusensky.
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten zu Berlin.
* ^ *
Hersfeld, den 20. Juli 1916.
Wird veröffentlicht.
Die Verordnung über den Handel mit Lebensund Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni ist im Kreisblatt No. 156 vom 6. Juli veröffentlicht.
Tgb. No. I. 7366. Der Landrat.
J. B.:
v. Hede wann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
Fritzlar, 25. Juli. Von morgen ab wird die Königliche Kreiskasse Fritzlar mitsamt den mit ihr verbundenen Lieben fassen für die weitere Kriegsdauer nach Wolfhagen verlegt. Dem dortigen Königlichen Rentmeister Zorn ist gleichzeitig die Vertretung unseres zur Fahne gerufenen RentmeisterS übertragen.
Erfurt, 22. Juli. Einen gewiß selten vorkommenden Zivilanspruch machte ein 17 Jahre alter Landwirtssohn aus Klettbach einem Erfurter Jäger, der Pächter der Klettenbacher Jagd ist, gegenüber geltend. Drei Burschen beobachteten, wie mehrere Stücke Rehwild auf einem WeizenaÄer ästen. Sie umstellten die Tiere, um eins zu fangen. Aber ein strammer Reckbock stieß einen Burschen nieder und verschwand im Walde. Der Bursche hatte durch den Stoß eine Wunde am Unterleib erhalten und das Hosenbein wurde aufgeschlitzt. Nun verlangte er vom Jagdpächter ein neues Beinkleid. Der Fall erregt in Jägerkreifen allgemeine Heiterkeit.
Fulda, 24. Juli. Eine Händlerin aus dem Krene Fulda, die berechtigt ist, nur für die Stadt Fulda Butter im Kreise aufzukaufen, wurde ertappt, als sie die für die Stadt Fulda aufgekanften 84 Pfund Butter statt hierher nach Frankfurt bringen wollte. Es wurde Ihr -nicht nur die Butter abgeuommen, sondern auch -er Aufkaufsschein entzogen.